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Kategorie: Umgangsrecht

Umgangsrecht
Umgangsrecht
Wie häufig und wie lange findet ein Umgang mit dem Kind grundsätzlich statt?

Der Umgang regelt die Möglichkeit für ein Elternteil oder eine dem Kind nahestehende Person dieses zu sehen und Zeit mit ihm zu verbringen. Jede familiäre Konstellation ist insbesondere beim Thema Umgang individuell zu betrachten, um für das Kind die beste Umgangsregelung zu schaffen.

Um die eingangs gestellte Frage konkreter beantworten zu können, sollen die Kinder in Altersgruppen unterteilt werden.

Umgang mit Säuglingen

Ein Umgangsrecht zwischen Elternteilen besteht auch mit Säuglingen, mit welchen sogar ein häufigerer Umgang mit kurzen Abständen dazwischen notwendig ist. Der umgangsberechtigte Elternteil darf mit dem Säugling beispielsweise spazieren gehen oder es zu Hause im gewohnten Umfeld besuchen, wenn die Eltern sich verstehen.

Eine Übernachtung ist zumeist noch nicht möglich, da der Säugling eventuell noch zu klein ist oder gestillt wird. Zudem soll eine ungewohnte Umgebung für den Säugling vermieden werden.

Der tägliche Kontakt für einige Stunden ist ideal und soll bestenfalls vor dem Mittagsschlaf stattfinden.

Derart häufige Kontakte können jedoch nur einem Elternteil zugesprochen werden, das emotionale Bindung zu dem Kind entwickeln will oder bereits entwickelt hat. Nur in diesen Fällen kann ein bedürfnisorientierter Umgang mit dem Kind erfolgen. Zudem ist die Kooperationsfähigkeit zum anderen Elternteil notwendig sowie die Toleranz, dass das Kind auch zum anderen Elternteil eine Bindung aufgebaut hat und aufbauen wird.

Längere Abstände zwischen den Umgängen können dazu führen, dass der Säugling oder ein Neugeborenes das nicht mit ihm lebende Elternteil nicht erkennt. Dies kann in der Folge irritierend für das Kind sein und zu unnötigen Verwirrungen führen.

Umgang mit Kleinkindern bis zum vierten Lebensjahr

Hatte ein Elternteil zuvor keine Bindung zu einem Säugling aufgebaut und macht es beispielsweise erst ab dem zweiten Lebensjahr den Umgang mit dem Kind geltend, wird ein Umgang für etwa drei bis vier Stunden alle 14 Tage befürwortet. Mit dem Alter des Kindes kann der Umgang ausgeweitet werden.

Kennt das Elternteil wiederum das Kind und hatte es seit der Geburt Kontakt mit dem Kind, wird auch ein Umgang alle 14 Tage von Freitagnachmittag bis Sonntagabend möglich sein sowie ein Tag zusätzlich in der Woche. Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, das Kind in den Ferien für eine Woche zu sich zu nehmen.

Ist die Bindung zum Kind vertrauensvoll, soll wiederum zwischen den Umgängen keine lange Trennungszeit entstehen. Es wird davon ausgegangen, dass dem Kind eine weitere Bezugsperson neben dem Elternteil, welches die Hauptbezugsperson des Kindes ist und bei welchem es wohnt, sehr gut tut.

Ab drei Jahren werden Kinder auch vom Gericht angehört und hier kann auch der Wille des Kindes ermittelt werden.

Kinder im Kindertagesstättenalter

Bei Kindern, die sich im Kindertagesstättenalter befinden, kommt ein regelmäßiger Umgang zum anderen Elternteil in Betracht, denn die Kinder haben auch in diesem Alter ein anderes Zeitempfinden. Die Regelmäßigkeit und Häufigkeit ist dabei sogar wichtiger als die Dauer der Umgänge, die auch kürzer ausfallen können.

Wohnen die Eltern nicht weit voneinander entfernt, kommt auch ein häufiger Nachmittagsbesuch unter der Woche in Betracht.

Ein Umgang jedes Wochenende mit dem Elternteil, bei dem das Kind nicht dauerhaft lebt, ist wiederum kaum möglich, da sonst das Elternteil, bei welchem das Kind lebt, keine Möglichkeit hat, selbst die freien Wochenenden mit dem Kind zu verbringen. Dies kann gelöst werden durch einen Wechsel der Wochenenden und einem zusätzlichen Tag unter der Woche, in der sonst kein Umgang stattfindet.

Sind beide Elternteile Bezugspersonen für das Kind und besteht zwischen diesen wenig Konfliktpotential, kann auch ein Wochenendbesuch mit Übernachtungen möglich sein. Auch kann ein längerer Aufenthalt mit Übernachtungen in den Ferienzeiten vereinbart werden.

Lebt das Elternteil, das den Umgang ausüben möchte, weit vom Kind entfernt oder sogar im Ausland, ist es im Interesse der Kinder und auch des Elternteils besser, längere Wochenendbesuche mit Übernachtungen in größeren zeitlichen Abständen anzuordnen. Ein Umgang im Zweiwochenrhythmus wird zumeist aufgrund der längeren Fahrtzeiten nicht in Betracht kommen, sondern viel mehr ein längerer Ferienumgang oder Umgang einmal im Monat.

Kinder im Vorschulalter

In diesem Alter können ganztägige oder auch mehrtägige Besuche mit Übernachtungen in Betracht kommen, wenn die Bindung zum Elternteil bereits vorher vorhanden war.

Besteht zwischen den Eltern wenig Konfliktpotential, können auch Urlaube und Ferienzeiten mit dem Kind verbracht werden.

Kinder im Grundschulalter und Jugendliche

Mit zunehmendem Alter wächst auch die Dauer des Umgangs. Kinder in diesem Alter benötigen oftmals bereits flexible und auch selbständig vereinbarte Besuchskontakte, wobei wiederum ihre eigenen Interessen berücksichtigt werden. Sie sollen mit dem anderen Elternteil zumeist abklären, wie sie die Zeit verbringen möchten, wie häufig und wie lange. Zu beachten ist dabei lediglich, dass der andere Elternteil nicht umgangen wird.

Gerade bei Jugendlichen darf der umgangsberechtigte Elternteil nicht über dessen Willen  hinweg gerichtliche Umgangsregelungen durchsetzen, da sonst der Wille des Jugendlichen nicht respektiert wird.

Versöhnung
Umgangsrecht
Wann wird das Trennungsjahr durch eine Versöhnung unterbrochen

Wann spricht man genau von einer Versöhnung nach der Trennung der Ehegatten

Die Voraussetzung für den Antrag auf Ehescheidung ist, dass die Ehe gescheitert ist. Die ist der Fall, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht, die Ehepartner seit einem Jahr getrennt leben und ein Ehegatte die Ehescheidung beantragt.

Das Getrenntleben erfordert somit Folgendes:

  • Die häusliche Gemeinschaft wird aufgehoben, dies ist der Fall, wenn die Ehegatten sich räumlich trennen oder innerhalb der Ehewohnung von Tisch und Bett getrennt leben.
  • Die Ehegatten lehnen die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ab.

Allerdings kann es während des Trennungsjahres auch zur Versöhnung der Ehegatten kommen.

Leben die Beteiligten nach der erfolgten Trennung wieder zusammen und haben sie den Willen, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder fortzusetzen, indem die häusliche Gemeinschaft wieder aufgenommen wird, dann haben sie sich versöhnt und die Wirkungen der Trennung entfallen vollständig.

Kommt es später wieder zur Trennung, beginnt das Trennungsjahr neu zu laufen.

Welche Dauer ist somit für die Versöhnung maßgeblich?

Das Gesetz geht davon aus, dass ein nicht allzu lang andauernder Versöhnungsversuch den Ablauf des Trennungsjahres nicht unterbricht.

Die Dauer der Versöhnung wird unterschiedlich bewertet, weil das Gesetz hierzu keine Regelung enthält.

Liegt bereits von vornherein eine echte und damit abschließende Versöhnung vor, weil bei einem früheren Scheidungsverfahren die Eheleute erklären, dass sie sich versöhnt haben und beide daraufhin ihre Scheidungsanträge zurücknehmen, wird das Trennungsjahr bereits sofort abschließend unterbrochen. Lassen sich die Eheleute demgegenüber nur probeweise auf einen Versöhnungsversuch ein, schadet es in Bezug auf das Trennungsjahr nicht, wenn der Versuch auch erst nach zwei bis drei Monaten wieder beendet und von mindestens einem Ehepartner die Ehe doch als endgültig gescheitert angesehen wird.

Erfahrungsgemäß wird das Familiengericht bei einer Versöhnung von drei Monaten davon ausgehen, dass die Trennung beendet ist.

Wie passiert mit dem Anspruch auf Unterhalt, wenn es zu einer Versöhnung kommt?

Der Anspruch auf Unterhalt setzt unter anderem voraus, dass die Ehegatten getrennt leben. Versuchen die Eheleute eine Versöhnung nur, dann gilt auch hier, dass ein Versuch über kürzere Zeit die Wirkungen des Getrenntlebens nicht entfallen lässt und damit auch nicht den Anspruch auf Unterhalt.

Demzufolge fällt der Anspruch auf Unterhalt weg, wenn die Eheleute sich versöhnen, wobei die obigen Ausführungen auch hier gelten. Nach einer erneuten Trennung muss der Anspruch erneut geltend gemacht und nach den bestehenden ehelichen Verhältnissen berechnet werden, weil der ursprüngliche Unterhaltstitel unwirksam wird.

Was ist bei den Steuern zu beachten, wenn man sich versöhnt?

Sofern nicht beide Ehegatten annähernd das gleiche Einkommen haben, ist die gemeinsame Steuerveranlagung gegenüber der alleinigen Veranlagung vorteilhafter, setzt wiederum voraus, dass sie im Veranlagungszeitraum nicht dauerhaft voneinander getrennt gelebt haben.

Leben die Eheleute also zusammen, wird vermutet, dass kein Getrenntleben besteht. Leben sie getrennt, ist anhand äußerer Umstände zu prüfen, ob die Wirtschaftsgemeinschaft fortbesteht, wobei der Wille zur ehelichen Gemeinschaft bestehen muss. Das reine gemeinsame Wirtschaften ohne den Willen zur ehelichen Gemeinschaft reicht nicht aus. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass ein gescheiterter Versöhnungsversuch, egal ob kürzer oder länger, das dauerhafte Getrenntleben unterbricht, siehe oben.

Besteht in Ihrem Fall Unklarheit, ob eine Versöhnung vorliegt und ist damit verbunden ein Anspruch zu klären, dann kontaktieren Sie mich gerne per Email oder rufen Sie mich an. Als Fachanwältin für Familienrecht unterstütze ich Sie bei allen auftretenden rechtlichen Fragen.