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Kindesunterhalt

Kindesunterhalt berechnen und Ansprüche durchsetzen

Getrennt lebende Eltern sind minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, Kindesunterhalt in Form von Barunterhalt zu zahlen, wenn das Kind nicht bei ihnen lebt.

Kindesunterhalt ist grundsätzlich stets zu zahlen, unabhängig davon, ob das Kind aus einer Ehe stammt, aus einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft stammt oder die Eltern nie in einer Beziehung zueinanderstanden.

Das Elternteil, bei dem das Kind lebt, wird bis auf sehr wenige Ausnahmen, die Ihnen ein Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Familienrecht in einem persönlichen Gespräch erläutern kann, bis zur Volljährigkeit des Kindes nicht finanziell am Unterhalt beteiligt, da die Unterhaltspflicht bereits durch die Pflege und Erziehung des Kindes übernommen wird. Nach der Volljährigkeit des Kindes werden beide Elternteile zur Zahlung von Barunterhalt in Anspruch genommen.

IHRE FRAGEN, MEINE ANTWORTEN:

Die Höhe richtet sich grundsätzlich nach den durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen für die letzten 12 Monate ab dem Zeitpunkt, ab dem der Kindesunterhalt geltend gemacht wird.

Bei selbstständig tätigen Elternteilen richtet sich die Höhe des Kindesunterhaltes grundsätzlich nach den durchschnittlichen Einkünften aus den letzten drei Jahren, die zumeist aus den Steuerbescheiden ermittelt werden.

Von den ermittelten Einkünften können einige Positionen oder monatliche Belastungen abgezogen werden, um das Einkommen zu bereinigen.

Sobald die bereinigten Einkünfte festgestellt wurden, kann die genaue Höhe des Kindesunterhaltes der sogenannten Düsseldorfer Tabelle entnommen werden. Betrachtet wird nach der Düsseldorfer Tabelle auch die Anzahl der unterhaltsbedürftigen Kinder und das Alter des Kindes. Dabei ist zu beachten, dass die Düsseldorfer Tabelle den Mindestunterhalt nach der jeweiligen Einkommensstufe vorgibt. Es kann freiwillig auch mehr Kindesunterhalt gezahlt werden.

Im Unterhaltsbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle sind alle Kosten enthalten, die das Kind monatlich benötigt, beispielsweise für:

• Wohnung
• Lebensmittel
• Krankenvorsorge
• Essen in der Kita, Schule, Hort
• Urlaub
• Freizeit und Hobbys
• Taschengeld
• Kleidung
• Schulausstattung.

Das Kindergeld, das an das Elternteil gezahlt wird, bei dem das Kind lebt, wird zugunsten des zahlenden Elternteils hälftig in Abzug gebracht, woraus sich dann der endgültige Betrag an Kindesunterhalt errechnet. Die Zahlung des Kindesunterhaltes erfolgt zumeist durch eine Überweisung auf das Bankkonto.

Der Unterhalt für ein Kind ist monatlich im Voraus zu bezahlen, spätestens bis zum Dritten eines jeden Monats.

Kindesunterhalt wird grundsätzlich bis zur ersten abgeschlossenen Berufsausbildung des Kindes bezahlt und kann auch über die Volljährigkeit des Kindes hinausgehen. Es gibt zahlreiche Besonderheiten beim Kindesunterhalt und der Frage, wie lange der Unterhalt zu zahlen ist. Dies ist stets individuell zu beleuchten und Ihr Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Familienrecht wird Ihnen erläutern, ob dem Kind beispielsweise nach der Volljährigkeit kein Kindesunterhalt mehr zu bezahlen ist, da es selbst eigene Einkünfte erzielt und hiervon seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.
Oft werde ich als Fachanwältin für Familienrecht gefragt, ob der Unterhalt für ein Kind nicht mehr bezahlt werden muss, wenn das Kind in einem sogenannten echten Wechselmodell bei den Eltern lebt, also regelmäßig zwischen den Haushalten wechselt und in beiden Haushalten gleich viel Zeit verbringt.

Doch auch in solchen Fällen ist der Kindesunterhalt grundsätzlich zu bezahlen, denn die Einkünfte beider Elternteile werden zusammengerechnet und es wird ermittelt, ob ein Elternteil als Ausgleich einen anteiligen Unterhaltsbetrag an den anderen zu bezahlen hat, da ihr/ sein Einkommen beispielsweise höher ist.

Wenn das Kind weiterhin die allgemeine Schule für den Erwerb eines Schulabschlusses besucht, ist es einem minderjährigen Kind gegenüber gleichgestellt und die Höhe des Unterhalts lässt sich genauso ermitteln wie oben für ein minderjähriges Kind dargestellt. Denn es wird in diesem Fall davon ausgegangen, dass das Kind wegen der Schulausbildung keine eigenen Einkünfte erzielen kann.

Nach der Volljährigkeit ist nun auch das Elternteil, bei dem das Kind lebt, am Unterhalt zu beteiligen und die Einkünfte dieses Elternteils werden in die Berechnung der Höhe des Kindesunterhaltes mit eingestellt. Es werden somit die Einkünfte beider Elternteile ermittelt, zusammengerechnet und ins Verhältnis gesetzt, wer welchen Anteil am Unterhaltsbetrag zu tragen hat.

Insoweit kann ein Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Familienrecht genau ermitteln, ob Ihr Kind auch weiterhin die Voraussetzungen für den Kindesunterhalt erfüllt und welche Höhe an Kindesunterhalt auf Sie persönlich entfällt.

Auch das Studium fällt unter die berufliche Ausbildung, sodass auch Kinder, die studieren, grundsätzlich einen Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber ihren Eltern haben.
Zum grundlegenden Kindesunterhalt können sogenannte Kosten für Mehrbedarf und Sonderbedarf hinzukommen, die nicht vom Unterhaltsbetrag, welcher der Düsseldorfer Tabelle entnommen wird, erfasst werden.

Beim Mehrbedarf handelt es sich um Kosten, die dauerhaft bestehen. Darunter können zum Beispiel Kosten für den Nachhilfeunterricht oder Studiengebühren fallen. Auch Krankenversicherungsbeiträge können unter Umständen davon erfasst werden.

Beim Sonderbedarf handelt es sich hingegen um Kosten, die ausnahmsweise außergewöhnlich auftreten und oftmals hoch ausfallen. Diese dürfen nicht dauerhaft sein. Darunter fallen zum Beispiel außergewöhnliche medizinische Behandlungskosten, Kosten für Klassenfahrten oder Auslandsreisen im Rahmen der Schule oder für elektronische Geräte, die für die Schule anzuschaffen sind.

Lassen Sie von einem Fachanwalt für Familienrecht ermitteln,

• ob die Voraussetzungen für den Kindesunterhalt gegeben sind,
• wie hoch der Kindesunterhalt ausfällt und
• wie lange dieser zu bezahlen ist.

Denn es gibt insoweit zahlreiche Aspekte, die bei der Berechnung und Ermittlung des Kindesunterhaltes zu beachten sind und die hier inhaltlich nicht abgedeckt werden können.

Falls die gerichtliche Durchsetzung oder die Anpassung des Kindesunterhaltes notwendig ist, Ihnen gegenüber Kindesunterhalt geltend gemacht wird und Sie deshalb Unterstützung durch einen Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Familienrecht benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung und helfe Ihnen dabei, zufriedenstellende Lösungen zu finden.

Rufen Sie mich gerne an oder schreiben Sie mir eine E-Mail.

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