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Ehegattenunterhalt

Familien- und Trennungsunterhalt sowie Unterhalt nach der Scheidung

 Ehegatten sind einander gegenüber verpflichtet, Unterhalt zu bezahlen. Dabei werden rechtlich drei verschiedene Arten von Unterhalt unterschieden, zu denen ein Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Familienrecht Sie rechtlich beraten kann:

Familienunterhalt

Familienunterhalt ist während der intakten Ehe, also in der Zeit der bestehenden Ehe zu bezahlen. In der Praxis ist das Thema Familienunterhalt selten relevant, da hier regelmäßig eine Einigung über die finanziellen Angelegenheiten erzielt wird und jeder Ehegatte einen Beitrag zum Familienunterhalt erbringt, sei es durch Haushaltsführung, Kinderbetreuung oder aus dem Vermögen und Einkommen.

Fragestellungen zum Familienunterhalt bzw. Ehegattenunterhalt könnten auftauchen, wenn die Ehegatten beispielsweise eine Fernbeziehung oder Wochenendbeziehung führen und ein Ehegatte dem anderen Ehegatten keinen finanziellen Beitrag zu den Lebenshaltungskosten bezahlt.

Soweit Sie den jeweiligen Beitrag im Rahmen des Familienunterhaltes in einem Ehevertrag regeln wollen, kann ich Ihnen als Fachanwältin für Familienrecht umfassend bei der Erstellung zufriedenstellender Regelungen zur Seite stehen.

Trennungsunterhalt

Trennen sich die Ehegatten, so ist der monatliche Bedarf an Lebenshaltungskosten und darüber hinausgehenden Kosten, die auch während des ehelichen Zusammenlebens angefallen sind, weiterhin zu decken. Während der Trennungszeit soll der bedürftige Ehegatte seine finanziellen Bedürfnisse entsprechend der ehelichen Lebensverhältnisse decken können. An die Stelle des Familienunterhalts tritt deshalb der Trennungsunterhalt für die Dauer des Trennungszeitraums bis zur rechtskräftigen Scheidung.

Ihr Fachanwalt für Familienrecht wird Ihnen erläutern, dass der Trennungsunterhalt im Gegensatz zum Unterhalt nach der Scheidung unter erleichterten Voraussetzungen geltend gemacht werden kann. Einzig der Ehegatte, dem gegenüber Trennungsunterhalt geltend gemacht wird, muss hierzu leistungsfähig sein und besser verdienen als der Ehegatte, der den Trennungsunterhalt beansprucht.

Der Trennungsunterhalt ist vom anderen Ehegatten auch tatsächlich zu fordern und wird nicht automatisch bezahlt. Ein Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Familienrecht kann Sie dabei unterstützen, den Trennungsunterhalt geltend zu machen, indem die zur Berechnung notwendigen Unterlagen eingefordert werden, die Höhe des Trennungsunterhaltes berechnet sowie der Anspruch selbst, falls es notwendig wird, auch durchgesetzt wird.

Umgekehrt kann Ihnen ein Fachanwalt für Familienrecht rechtlich zur Seite stehen, sollte Ihnen gegenüber Trennungsunterhalt geltend gemacht werden.

Der Trennungsunterhalt wird nach der sogenannten 3/7 Differenzmethode berechnet. Mithin erfolgt die Berechnung, vereinfacht dargestellt, grundsätzlich wie folgt:

Zunächst werden die jeweiligen Nettoeinkünfte der Ehegatten für einen gewissen Zeitraum ermittelt. Anschließend werden monatliche Zahlungen wie beispielsweise Krankenkassenbeiträge und Kindesunterhalt, der gegenüber dem Trennungsunterhalt vorrangig zu bezahlen ist, vom ermittelten Einkommen abgezogen. Darüber hinaus werden grundsätzlich noch pauschale Berufsaufwendungen von 5 % (höchstens 150 Euro) und der sogenannte Erwerbstätigenbonus von 10 Prozent bei jedem berufstätigen Ehegatten in Abzug gebracht. Die anschließend verbleibenden sogenannten bereinigten Einkünfte der Ehegatten werden sodann addiert.

Anschließend wird dieser Betrag durch zwei dividiert, um jeweils die Hälfte auf die Ehegatten zu verteilen. Von dieser Hälfte werden schließlich die bereinigten Einkünfte desjenigen Ehegatten, der Trennungsunterhalt beansprucht, in Abzug gebracht. Die Differenz, die sich hieraus ergibt, ist als Trennungsunterhalt zu bezahlen.

Beispielrechnung ohne pauschale Berufsaufwendungen:

Der Ehemann hat ein Einkommen von 7.500 Euro netto, die Ehefrau ein Einkommen von 2.500 Euro netto. Der Ehemann hat eine private Krankenversicherung, die 500 Euro im Monat kostet, sodass sein bereinigtes Nettoeinkommen 6.300 Euro beträgt (= (7.500 Euro – 500 Euro) – 10 %).

Die Ehefrau hat keine weiteren Abzüge, so dass ihr bereinigtes Einkommen 2.250 Euro beträgt (= 2.500 Euro – 10 %).

Die Addition der bereinigten Nettoeinkommen beträgt somit 8.550 Euro (= 6.300 Euro + 2.250 Euro). Die Hälfte hiervon sind 4.275 Euro. Die Ehefrau beansprucht Trennungsunterhalt, sodass ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt 2.025 Euro beträgt (= 4.275 Euro – 2.250 Euro).

Auf Trennungsunterhalt kann im Voraus (beispielsweise in einem Ehevertrag oder in einer Scheidungsfolgenvereinbarung) für die Zukunft nicht verzichtet werden. Lediglich ein teilweiser Verzicht könnte erklärt werden, was Ihnen Ihr Fachanwalt für Familienrecht genauer erläutern kann.

Erfahren Sie im Beitrag „Vereinbarungen zum Trennungsunterhalt“ Näheres hierzu.

Unterhalt nach der Ehescheidung (= nachehelicher Unterhalt)

Sobald der Scheidungsantrag nach Ablauf des Trennungsjahres eingereicht wird, kann mit diesem auch zusätzlich der Anspruch auf Unterhalt für die Zeit nach der rechtskräftigen Ehescheidung geltend gemacht werden. Wird dieser sogenannte nacheheliche Unterhalt gewährt, kann dieser unter Umständen zeitlich befristet oder der Höhe nach begrenzt werden. Auf den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann im Gegensatz zum Trennungsunterhalt verzichtet werden.

Den Ehegatten, der den nachehelichen Unterhalt begehrt, trifft eine stärkere Verpflichtung, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen und aufzukommen, als dies beim Trennungsunterhalt der Fall ist. Die Verpflichtung, selbst für den Unterhalt zu sorgen und aufzukommen, kann jedoch insbesondere dann eingeschränkt sein, wenn Kindesbelange entgegenstehen, sprich ein Kind der Betreuung durch das Elternteil bedarf.

Insgesamt gilt für den nachehelichen Unterhalt, dass dieser aufgrund der grundsätzlich bestehenden Verpflichtung jedes Ehegatten nach der Scheidung selbst für seinen Unterhalt aufzukommen, deutlich schwerer zu erlangen ist als der Trennungsunterhalt. In aller Regel sind für die Gewährung nachehelichen Unterhalts besondere Umstände erforderlich.

Nachehelicher Unterhalt kann beispielsweise wegen der folgenden Gründe gewährt werden:

  • wegen Betreuung eines Kindes
  • wegen Alters
  • wegen Krankheit
  • wegen Erwerbslosigkeit oder zur Aufstockung der eigenen Einkünfte
  • wegen Ausbildung, Umschulung oder Fortbildung
  • wegen Billigkeitsgründen bzw. schwerwiegenden Gründen, die in jedem Einzelfall zu bestimmen sind.

Die Berechnung des nachehelichen Unterhaltes erfolgt ähnlich zur Berechnung des Trennungsunterhaltes.

Ihr Fachanwalt für Familienrecht prüft in Ihrem Fall, ob die Voraussetzungen für den nachehelichen Unterhaltsanspruch vorliegen und in welcher Höhe und wie lange dieser nacheheliche Unterhalt zu bezahlen ist. Auch kann ein Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Familienrecht unterstützend zur Seite stehen, wenn Ihnen gegenüber der nacheheliche Unterhalt geltend gemacht wird. Denn in beiden Konstellationen sind zahlreiche Besonderheiten zu beachten, um Nachteile zu vermeiden. Sollte nämlich der nacheheliche Unterhaltsanspruch festgestellt werden, ist dieser teilweise über mehrere Jahre hinweg monatlich zu bezahlen, weshalb hier Fehler unbedingt zu vermeiden sind.

Bereits nach der Trennung kann für die Zeit nach der Scheidung der nacheheliche Unterhaltsanspruch beispielsweise in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden, um nicht erst den Scheidungsantrag abwarten zu müssen. Eine Regelung zum nachehelichen Unterhalt ist für ihre Wirksamkeit sodann notariell zu beurkunden oder in einem Scheidungsverfahren gerichtlich zu protokollieren.

In diesen Beiträgen erhalten Sie mehr Informationen rund um das Thema Unterhalt.

 Ehedauer und Unterhalt
Einkommensänderung und Unterhalt“.
„Anspruch auf Unterhalt während der Trennung bzw. nach der Scheidung“

Sie werden aufgefordert, Unterhalt – sei es als Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt – zu bezahlen? Möchten Sie Unterhalt geltend machen und wünschen eine Berechnung oder die Durchsetzung? Wollen Sie einen bereits bestehenden Unterhaltstitel abändern lassen?

Vereinbaren Sie gerne telefonisch oder über E-Mail einen persönlichen Termin. Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme und unterstütze Sie als spezialisierte Fachanwältin bei allen Fragen rund um das Thema Unterhaltsrecht. 

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