Trenungsunterhalt
Unterhalt

Welche Vereinbarungen zum Trennungsunterhalt sind zulässig und wirksam?

Trennungsunterhalt ist der Unterhalt, der nach der dauerhaften Trennung der Ehegatten für die Dauer des Trennungszeitraums bis zur rechtskräftigen Scheidung verlangt werden kann.

In Eheverträgen, Scheidungsfolgenvereinbarungen, Kriseneheverträgen und Trennungsfolgenvereinbarungen (wenn eine Scheidung zunächst nicht gewollt ist) werden außergerichtlich Regelungen zum Trennungsunterhalt getroffen.

Doch welche konkreten Vereinbarungen sind hierbei möglich:

Unzulässige Vereinbarungen:

  1. Für die Zukunft kann auf den Trennungsunterhalt nicht verzichtet werden, um den Unterhaltsberechtigten und die Sozialkassen allgemein vor weiteren Forderungen zu schützen, auch wenn der Berechtigte in diesem Zeitpunkt auch gut für sich selbst sorgen könnte.
  2. Eine Unterschreitung der tatsächlich zustehenden Unterhaltshöhe um mehr als 1/3.
  3. Verzicht auf die Vollstreckbarkeit des Trennungsunterhaltes.
  4. Verbot, den Unterhaltsanspruch auch vor Gericht geltend zu machen.
  5. Vereinbarung eines Höchstbetrages.
  6. Vereinbarung zu Hindernissen für ein späteres Abänderungsverfahren, wenn ein solches aufgrund geänderter tatsächlicher Verhältnisse oder bei Gesetztes- und Rechtssprechungsänderung notwendig wird.
  7. Vereinbarung zu einer Stundung des Unterhaltsrückstandes in großem Umfang.
  8. Vereinbarung, dass der Ehegatte, der Unterhalt schuldet, die Darlehensverbindlichkeiten übernimmt oder den Kindesunterhalt zahlt und deshalb kein Trennungsunterhalt gezahlt wird.
  1. Einmaliger Abfindungsanspruch in einer Summe, denn Vorausleistungen befreien denjenigen, der Unterhalt zu zahlen hat, nur bis zu einem Zeitraum von drei Monaten von der Unterhaltsverpflichtung.

Zulässige Vereinbarungen:

  1. Kürzungen der tatsächlich zustehenden Unterhaltshöhe bis zu 20 Prozent. In dem dazwischenliegenden Bereich zwischen 20 Prozent und 1/3 kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.
  2. Vereinbarung, dass hinsichtlich des Trennungsunterhaltes die gesetzlichen Regelungen gelten sollen.
  3. Vereinbarung, dass ab Aufnahme einer Berufstätigkeit des Ehegatten, ein bestimmter Betrag an Trennungsunterhalt zusteht, wobei hier die Altersgrenze zu beachten ist.
  4. Statt Barzahlungen soll Naturalunterhalt oder andere Sachleistungen gewährt werden.
  5. Geringfügige Abweichungen, wann der Unterhalt zu zahlen ist, da dieser grundsätzlich jeden Monat im Voraus zu zahlen ist.

Beabsichtigen Sie den Trennungsunterhalt und/ oder den Unterhalt nach der Scheidung in einem Ehevertrag oder einer Scheidungs- und/ oder Trennungsfolgenvereinbarung zu regeln, dann freue ich mich über Ihre Kontaktaufnahme. Als spezialisierte Fachanwältin für Familienrecht unterstütze ich Sie dabei, zufriedenstellende Lösungen zu erreichen.