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Güterrecht

Eheliches Güterrecht: Lösungen und Regelungen für die Vermögensaufteilung bei Trennung und Scheidung

Das Güterrecht beschäftigt sich mit Fragen der Vermögensregelung und Aufteilung des Vermögens der Eheleute, insbesondere bei Trennung und Scheidung sowie während der Ehe.

In diesem Zusammenhang kann ich Sie als Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht zu den folgenden Themen rechtlich beraten:

  • Zugewinngemeinschaft
  • Gütertrennung
  • Gütergemeinschaft
  • Wechsel des Güterstandes während der Ehe.

Finanzielle Forderungen im Rahmen des Güterrechts, insbesondere der Zugewinngemeinschaft und des Zugewinnausgleichs, sind finanziell besonders wichtig. Es ist deshalb unerlässlich, zu erörtern, welcher der oben genannten Güterstände für Sie persönlich einen Vorteil bringen kann und wie beispielsweise in einem Ehevertrag rechtzeitig vorgesorgt werden kann, um gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Nur ein Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Familienrecht kann in Ihrem individuellen Fall bestimmen, wie hoch der Zugewinnausgleich ausfallen würde und welche güterrechtliche Regelung getroffen werden sollte.

Insbesondere kann eine zufriedenstellende Regelung gefunden werden, welche andere Säule des Familienrechts als Ausgleich statt des zu zahlenden Zugewinns in Ihrem Fall in Betracht kommt, wenn beispielsweise keine liquiden Finanzmittel vorhanden sind, um einen hohen Zugewinnausgleich in Form einer Einmalzahlung leisten zu können. Das Gesetz ist im Rahmen des Güterrechts recht großzügig, weshalb zahlreiche Kompensationsmöglichkeiten vorhanden sind.

Im Einzelnen:

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand, also der Güterstand, der vorliegt, wenn die Eheleute keine andere Regelung durch einen Ehevertrag getroffen haben.

Die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft müssen durch einen Ehevertrag vereinbart werden.

Eine Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht zum Thema Güterrecht kann deshalb bereits vor der Eheschließung beginnen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Falls Sie bereits verheiratet sind und beabsichtigen, in der intakten Ehe den Güterstand zu ändern, kann ein Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Familienrecht Sie auch hierzu beraten. Denn auch nach der Eheschließung kann in einem Ehevertrag der für Sie vorteilhaftere Güterstand gewählt werden. Dies gilt ebenso für die Zeit der Trennung, denn bis zur rechtskräftigen Scheidung leben Sie ohne eine Vereinbarung in der Zugewinngemeinschaft.

Wenn in Ihrem Fall einzig die gerichtliche Durchsetzung des Ihnen zustehenden Zugewinnausgleichanspruchs in Betracht kommt oder Sie eine gegen Sie geltend gemachte Zugewinnausgleichsforderung abwehren möchten, ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Familienrecht unerlässlich.

IHRE FRAGEN, MEINE ANTWORTEN:

Die Zugewinngemeinschaft bestimmt, dass die Ehegatten während der Ehezeit weiterhin Alleineigentümer des erworbenen Vermögens bleiben. Reicht ein Ehegatte allerdings den Scheidungsantrag beim Familiengericht ein oder wird während der Ehe oder im Rahmen einer Trennung in einem Ehevertrag die Gütertrennung für die Zukunft vereinbart, ist das bis dahin erworbene Vermögen mit dem anderen Ehegatten auszugleichen. Dies ist der Zugewinnausgleich.
Die nachfolgende Darstellung ist nicht abschließend:
Vermögen ist zum einen das Geld auf dem Bankkonto der Ehegatten.
Ebenso bilden wertvolle Gegenstände sowie gewisse Rechte Vermögen.
Grundstücke werden zum Beispiel mit dem Verkehrswert, also dem auf dem Markt zu erzielenden Verkaufspreis, in die Berechnung des Zugewinns eingestellt. Ist ein Ehepartner alleiniger Eigentümer einer Immobilie, so verleibt er es auch bei der Zugewinnberechnung, lediglich die Wertsteigerung im Vergleich zwischen Eheschließung und Beendigung der Zugewinngemeinschaft wird zum Vermögen dazugerechnet.
Vermögen, das die Ehegatten in die Ehe eingebracht haben, bleibt beim Zugewinnausgleich unberücksichtigt. Allein eine eventuelle Wertsteigerung dieses Vermögens während der Ehezeit ist Teil des Zugewinnausgleichs.
Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet, kann derjenige Ehegatte, der während der Ehezeit weniger erwirtschaftet hat, von dem anderen Ehegatten den Zugewinn, also Ausgleich für den finanziellen Zugewinn des anderen Ehegatten während der Ehe, verlangen. Der Zugewinnausgleich wird zumeist während der Trennungszeit oder im Rahmen des Scheidungsverfahrens geregelt.
Die Zugewinngemeinschaft kann sowohl durch den Tod eines Ehegatten beendet werden, als auch durch die Zustellung eines Scheidungsantrages durch das Familiengericht. Zudem kann die Zugewinngemeinschaft durch einen Wechsel in einen anderen Güterstand beendet werden.
Um den Zugewinn berechnen zu können, muss zunächst festgestellt werden, wie hoch das Anfangsvermögen und wie hoch das Endvermögen der Ehegatten jeweils ist. Das Anfangsvermögen ist jeweils das Vermögen, das der Ehegatte mit in die Ehe hineinbringt und damit genau am Tag der Eheschließung hat.

Auch das sogenannte „privilegierte Vermögen“ wird dem Anfangsvermögen zugerechnet, auch wenn dieses während der Ehe, also nach der Eheschließung erworben wurde. Darunter fallen zum Beispiel Erbschaften und Schenkungen von Dritten, also Schenkungen, die nicht von einem an den anderen Ehegatten erfolgten.

Das Endvermögen ist das Vermögen, das dem Ehegatten bei der Beendigung des Güterstandes gehört. Der Beendigungszeitpunkt wird bestimmt durch den Tag, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten durch das Gericht zugestellt wurde oder ein anderer Güterstand gewählt wurde (auch durch den Tag des Versterbens des anderen Ehegatten).

Bei der Berechnung werden das Anfangsvermögen und das Endvermögen gegenübergestellt.

Beispielrechnung:

Die Ehefrau hat bei der Eheschließung ein Anfangsvermögen in Höhe von 100.000 Euro, der Ehemann ein Anfangsvermögen in Höhe von 50.000 Euro.

Das Endvermögen beträgt aufseiten der Ehefrau 500.000 Euro und aufseiten des Ehemannes 700.000 Euro.

Damit hat die Ehefrau einen Zugewinn in Höhe von 400.000 Euro erzielt (= 500.000 Euro – 100.000 Euro) und der Ehemann einen Zugewinn in Höhe von 650.000 Euro (= 700.000 Euro – 50.000 Euro). Im Ergebnis hat der Ehemann einen um 250.000 Euro (= 650.000 Euro – 400.000 Euro) höheren Zugewinn als die Ehefrau erzielt. Hiervon hat er die Hälfte als Zugewinnausgleich an die Ehefrau zu zahlen, mithin 125.000 Euro.

Wenn einer der beiden Ehegatten weniger Zugewinn erzielt hat, hat er damit einen Anspruch auf Ausgleich gegenüber dem anderen Ehegatten.

Ihr Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Familienrecht kann Ihnen rund um das Thema Zugewinnausgleich zur Seite stehen und Sie insbesondere zu individuellen Fragestellungen beraten.

In diesem Beitrag erfahren Sie ausführlich, wann Verfügungen über das Vermögen durch einen Ehegatten nach der Trennung als illoyal zu betrachten sind.
Bei der Gütertrennung behalten die Ehegatten das, was sie in die Ehe mitgebracht haben, ebenfalls für sich. Darüber hinaus erwirbt jeder Ehegatte während der Ehe alles für sich allein und verwaltet es auch selbst. Trennen sich die Ehegatten oder lassen Sie sich scheiden, wird der Zugewinn im Gegensatz zum Zugewinnausgleich, nicht aufgeteilt, sondern jeder behält sein Vermögen voll und ganz für sich.

Da dies unter Umständen für einen der beiden Ehegatten erhebliche finanzielle Einschränkungen bedeuten kann, ist für die Gütertrennung ein notariell beurkundeter Ehevertrag zwingend notwendig und gesetzlich vorgeschrieben.

Der Ehevertrag kann auf seinen Inhalt kontrolliert und auch als unwirksam erklärt werden, wenn es zu unzumutbaren Benachteiligungen kommt. Zusätzlich muss die Gütertrennung beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden.

Die Gütertrennung muss nicht bereits vor der Eheschließung in einem Ehevertrag vereinbart werden. Dies kann auch während der gesamten Ehezeit nachgeholt werden. Sogar nach der Trennung und während der Scheidung kann die Gütertrennung noch vertraglich festgehalten werden. Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Familienrecht individuell beraten, ob in Ihrem individuellen Fall eine Gütertrennung sinnvoll wäre und wie die Umsetzung erfolgen kann.

Die dritte und letzte gesetzlich vorgesehene Art des ehelichen Güterstandes ist die Gütergemeinschaft. Die Gütergemeinschaft ist im Grunde das genaue Gegenteil der Gütertrennung: alles was an Vermögen mit in die Ehe eingebracht wird, wird zum Gesamtgut der Ehegatten. Auch das, was während der Ehe hinzukommt, steht stets im Eigentum beider Ehegatten. Ausgenommen sind die sogenannten Sondergüter, also solche Güter, die nicht übertragbar sind, wie zum Beispiel Schmerzensgeld.

Die Gütergemeinschaft wirkt sich auf die Scheidung bzw. Trennung folgendermaßen aus: Weder der eine noch der andere Ehegatte kann noch allein über das Vermögen verfügen. Es muss eine Einigung über die Aufteilung des Vermögens und die Ausgleichszahlungen gefunden werden. In diesem Zusammenhang werden auch persönliche Gegenstände aufgeteilt, und zwar auch solche, die nur ein Ehegatte während der Ehezeit verwendet hat, denn das Eigentum an diesen Gegenständen steht aufgrund der zuvor vereinbarten Gütergemeinschaft beiden Ehegatten gemeinsam zu.

Auch die Gütergemeinschaft bedarf einer gesonderten notariellen Vereinbarung. Ebenso wie bei der Gütertrennung kann diese in einem klassischen Ehevertrag oder auch in einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung vereinbart werden.

Generell gilt: Entscheiden Sie sich dafür eine die Ehe, Trennung oder Scheidung betreffende güterrechtliche Vereinbarung zu treffen, ist der Rat durch einen Fachanwalt für Familienrecht unbedingt zu empfehlen.

 

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