Fragen zum Sorgerecht
Das Wohlbefinden des Kindes steht bei Sorgerechtsfragen an erster Stelle.
Das Sorgerecht ist das Recht, aber auch die Pflicht, sich um ein minderjähriges Kind zu kümmern. Es umfasst beispielsweise Entscheidungen, welche die Betreuung im Kindesalter, die Schule, aber auch die Ausbildung betreffen, das Recht zur Bestimmung über den Aufenthalt des Kindes sowie die Entscheidung über medizinische Behandlungen.
Darüber hinaus wird das Sorgerecht in Teilbereiche unterteilt: Es wird zwischen der Personensorge und der Vermögenssorge unterschieden. Unter Personensorge fallen die Bestimmung des Aufenthaltsorts, die (religiöse) Erziehung sowie die damit verbundenen Maßnahmen und auch die gesundheitliche Versorgung. Unter Vermögenssorge ist die Wahrung der wirtschaftlichen Interessen des Kindes zu verstehen.
Die Fürsorge für das Kind liegt grundsätzlich bei den Eltern gemeinsam, wenn sie verheiratet sind.
Es stellt sich also die Frage, wie sich die Fürsorge gestaltet, wenn sich die Eltern trennen oder scheiden lassen und welche Vereinbarung zur Fürsorge getroffen wird, wenn die Eltern (zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes) nicht miteinander verheiratet oder nie ein Paar waren.
IHRE FRAGEN, MEINE ANTWORTEN:
Dies kann auf verschiedenen Wegen geändert werden:
Heiraten die Eltern beispielsweise erst nach der Geburt des Kindes, wird das Sorgerecht geteilt.
Das Sorgerecht kann auch geteilt werden, indem beide Elternteile ihren Willen dazu förmlich erklären (sog. Sorgerechtserklärung) oder das Familiengericht erklärt, dass zukünftig das gemeinsame Sorgerecht ausgeübt wird, wenn die Eltern sich zuvor nicht einig waren.
Lassen Sie sich von Ihrem Fachanwalt für Familienrecht beraten, ob in Ihrem Fall zukünftig die gemeinsame elterliche Sorge ausgeübt werden kann.
Darüber hinaus kann das Sorgerecht in den verschiedenen Teilbereichen unterschiedlich zugeordnet werden, sodass das gemeinsame Sorgerecht nicht vollkommen aufgegeben werden muss, die Interessen des Kindes aber gewahrt werden. So kann beispielsweise beantragt werden, nur die schulischen Angelegenheiten des Kindes in Zukunft gemeinsam zu regeln. In diesen Fällen ist es ratsam, Ihren Fachanwalt für Familienrecht zu fragen, damit die Interessen des Kindes und der Eltern bestmöglich herausgearbeitet und sodann auch umgesetzt werden können.
Diese Frage ist einer der wichtigsten Aspekte des Sorgerechts.
Teilen sich die Eltern das Sorgerecht, müssen sie grundsätzlich beide einverstanden sein. Können die Eltern sich diesbezüglich nicht einigen, besteht die Möglichkeit, dass das Sorgerecht hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts einem Elternteil alleine übertragen wird.
Derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, kann selbst entscheiden, dass das Kind mit ihm reist, wenn es sich nicht gerade um eine Krisenregion (Reisewarnung des Auswärtigen Amtes) handelt. Es liegt dann eine sogenannte Angelegenheit des täglichen Lebens vor. Dies gilt auch bei einem Besuch der früheren Heimat des Kindes oder seiner im Ausland lebenden Verwandten. Das gilt natürlich nicht, wenn die Gefahr besteht, dass der verreisende Elternteil das Kind gegen den Willen des anderen Elternteils nicht wieder zurück nach Deutschland bringt.
Derjenige Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, ist auch berechtigt, innerhalb der Umgangszeiten den Ort des Ferienaufenthaltes zu bestimmen. Fällt der geplante Urlaub in den Zeitraum des rechtmäßigen Aufenthaltes beim umgangsberechtigten Elternteil und widerspricht der andere Elternteil, muss eine Erweiterung des Umgangs beim zuständigen Familiengericht beantragt werden. Ist eine schnelle Klärung dieser Konstellation notwendig, kann dies in einem beschleunigten Verfahren, dem sog. einstweiligen Anordnungsverfahren, getan werden.
Bei alleinigem Sorgerecht:
Kann ein Elternteil alleine darüber entscheiden, wo der Aufenthalt des Kindes liegt, kann er auch entscheiden, ob das Kind umzieht. Ebenso kann er alleine entscheiden, wohin die Urlaubsreise geht, solange sich dies nicht mit dem Umgang des anderen Elternteils überschneidet. Die Wahl des Urlaubszieles kann nur eingeschränkt werden, wenn es dem Wohl des Kindes nicht dient, wie bei einem Urlaub in einer Krisenregion.
Der Elternteil, der zum Umgang berechtigt ist und kein Sorgerecht hat, kann ebenfalls den Ort des Umgangs bestimmen. Der sorgerechtsberechtigte Elternteil muss allerdings die Zustimmung erteilen, ob er mit der Wahl des Urlaubslandes oder Urlaubsortes einverstanden ist (siehe oben).
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