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Sorgerecht

Fragen zum Sorgerecht

Das Wohlbefinden des Kindes steht bei Sorgerechtsfragen an erster Stelle.

Das Sorgerecht ist das Recht, aber auch die Pflicht, sich um ein minderjähriges Kind zu kümmern. Es umfasst beispielsweise Entscheidungen, welche die Betreuung im Kindesalter, die Schule, aber auch die Ausbildung betreffen, das Recht zur Bestimmung über den Aufenthalt des Kindes sowie die Entscheidung über medizinische Behandlungen.

Darüber hinaus wird das Sorgerecht in Teilbereiche unterteilt: Es wird zwischen der Personensorge und der Vermögenssorge unterschieden. Unter Personensorge fallen die Bestimmung des Aufenthaltsorts, die (religiöse) Erziehung sowie die damit verbundenen Maßnahmen und auch die gesundheitliche Versorgung. Unter Vermögenssorge ist die Wahrung der wirtschaftlichen Interessen des Kindes zu verstehen.

Die Fürsorge für das Kind liegt grundsätzlich bei den Eltern gemeinsam, wenn sie verheiratet sind.

Es stellt sich also die Frage, wie sich die Fürsorge gestaltet, wenn sich die Eltern trennen oder scheiden lassen und welche Vereinbarung zur Fürsorge getroffen wird, wenn die Eltern (zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes) nicht miteinander verheiratet oder nie ein Paar waren.

IHRE FRAGEN, MEINE ANTWORTEN:

In diesem Fall liegt das Sorgerecht zunächst einmal bei beiden Eltern. Es kommt weder auf eine Trennung noch auf eine Scheidung an. Das heißt, die Eltern haben beide das Recht und auch die Pflicht, das Kind zu versorgen. Allerdings muss nicht jede Entscheidung besprochen werden. Hier kommt es darauf an, bei wem das Kind lebt: Dieser Elternteil kann die Entscheidungen, die das alltägliche Leben bestimmen, allein treffen. Im Gegensatz dazu müssen die Eltern in wichtigen Situationen stets gemeinsam entscheiden. Darunter fallen beispielsweise wichtige Entscheidungen, welche die schulische Laufbahn, die Gesundheit und den Aufenthalt des Kindes betreffen. Eine gute Kommunikation ist dafür von großer Bedeutung.
Bei unverheirateten Eltern wird das Sorgerecht grundsätzlich nicht gemeinsam ausgeübt, sondern die Mutter hat mit der Geburt des Kindes das alleinige Sorgerecht.

Dies kann auf verschiedenen Wegen geändert werden:

Heiraten die Eltern beispielsweise erst nach der Geburt des Kindes, wird das Sorgerecht geteilt.

Das Sorgerecht kann auch geteilt werden, indem beide Elternteile ihren Willen dazu förmlich erklären (sog. Sorgerechtserklärung) oder das Familiengericht erklärt, dass zukünftig das gemeinsame Sorgerecht ausgeübt wird, wenn die Eltern sich zuvor nicht einig waren.

Lassen Sie sich von Ihrem Fachanwalt für Familienrecht beraten, ob in Ihrem Fall zukünftig die gemeinsame elterliche Sorge ausgeübt werden kann.

Natürlich kann es immer wieder zu Uneinigkeiten kommen, auch wenn beide Elternteile nur das Beste für ihr Kind wollen. In solchen Fällen kann das Familiengericht eine Entscheidung treffen, die sich ausschließlich am Interesse des Kindes orientiert.

Darüber hinaus kann das Sorgerecht in den verschiedenen Teilbereichen unterschiedlich zugeordnet werden, sodass das gemeinsame Sorgerecht nicht vollkommen aufgegeben werden muss, die Interessen des Kindes aber gewahrt werden. So kann beispielsweise beantragt werden, nur die schulischen Angelegenheiten des Kindes in Zukunft gemeinsam zu regeln. In diesen Fällen ist es ratsam, Ihren Fachanwalt für Familienrecht zu fragen, damit die Interessen des Kindes und der Eltern bestmöglich herausgearbeitet und sodann auch umgesetzt werden können.

Derjenige Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, hat ein sogenanntes Informationsrecht. Dies erstreckt sich auf die unterschiedlichsten Lebensbereiche des Kindes, sodass auch der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, möglichst gut mit einbezogen wird. So hat dieser Elternteil zum Beispiel das Recht darauf, über die schulischen Aktivitäten, medizinische Vorfälle und Versorgung, aber auch über Probleme, die in der Entwicklung des Kindes auftreten, informiert zu werden.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht befasst sich mit der Befugnis, als Elternteil entscheiden zu dürfen, wo das Kind zukünftig leben soll und wann es sich beispielsweise wo aufhalten soll.

Diese Frage ist einer der wichtigsten Aspekte des Sorgerechts.

Teilen sich die Eltern das Sorgerecht, müssen sie grundsätzlich beide einverstanden sein. Können die Eltern sich diesbezüglich nicht einigen, besteht die Möglichkeit, dass das Sorgerecht hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts einem Elternteil alleine übertragen wird.

Beim gemeinsamen Sorgerecht:

Derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, kann selbst entscheiden, dass das Kind mit ihm reist, wenn es sich nicht gerade um eine Krisenregion (Reisewarnung des Auswärtigen Amtes) handelt. Es liegt dann eine sogenannte Angelegenheit des täglichen Lebens vor. Dies gilt auch bei einem Besuch der früheren Heimat des Kindes oder seiner im Ausland lebenden Verwandten. Das gilt natürlich nicht, wenn die Gefahr besteht, dass der verreisende Elternteil das Kind gegen den Willen des anderen Elternteils nicht wieder zurück nach Deutschland bringt.

Derjenige Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, ist auch berechtigt, innerhalb der Umgangszeiten den Ort des Ferienaufenthaltes zu bestimmen. Fällt der geplante Urlaub in den Zeitraum des rechtmäßigen Aufenthaltes beim umgangsberechtigten Elternteil und widerspricht der andere Elternteil, muss eine Erweiterung des Umgangs beim zuständigen Familiengericht beantragt werden. Ist eine schnelle Klärung dieser Konstellation notwendig, kann dies in einem beschleunigten Verfahren, dem sog. einstweiligen Anordnungsverfahren, getan werden.

Bei alleinigem Sorgerecht:

Kann ein Elternteil alleine darüber entscheiden, wo der Aufenthalt des Kindes liegt, kann er auch entscheiden, ob das Kind umzieht. Ebenso kann er alleine entscheiden, wohin die Urlaubsreise geht, solange sich dies nicht mit dem Umgang des anderen Elternteils überschneidet. Die Wahl des Urlaubszieles kann nur eingeschränkt werden, wenn es dem Wohl des Kindes nicht dient, wie bei einem Urlaub in einer Krisenregion.

Der Elternteil, der zum Umgang berechtigt ist und kein Sorgerecht hat, kann ebenfalls den Ort des Umgangs bestimmen. Der sorgerechtsberechtigte Elternteil muss allerdings die Zustimmung erteilen, ob er mit der Wahl des Urlaubslandes oder Urlaubsortes einverstanden ist (siehe oben).

Falls die Eltern das gemeinsam Sorgerecht ausüben, müssen sie auch die Entscheidung über die Impfung gemeinsam treffen – unabhängig davon, ob die Eltern gemeinsam oder getrennt leben. Wenn sich die Eltern in dieser schwierigen Frage nicht einigen können, muss das Familiengericht entscheiden, wem die alleinige Entscheidungsbefugnis zusteht. In der Regel wird sich das Familiengericht dabei an den Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) orientieren. Im Einzelfall kann jedoch möglicherweise auch zu prüfen sein, ob das Kind wegen medizinischer Besonderheiten eine Impfunverträglichkeit aufweisen könnte oder ob es diese in der Vergangenheit gut vertragen hat.

Sie möchten das Sorgerecht beantragen oder sich rechtlich zum Thema Sorgerecht beraten lassen?

Als Fachanwältin für Familienrecht unterstütze ich Sie mit langjähriger Erfahrung dabei, eine Lösung zu finden, die im Sinne Ihres Kindes ist.

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