Die Vorteile eines Ehevertrags – ein Überblick zur Rechtslage
Im Fall einer Ehe ohne Ehevertrag wird eine solche Ehe und eine mögliche Scheidung umfassend vom Gesetz geregelt und nur nach den gesetzlichen Regelungen durchgeführt. Dies kann allerdings in manchen Fällen dazu führen, dass viele Streitpunkte entstehen und die Ehescheidung dadurch verzögert wird.
Die gesetzlichen Regelungen zur Ehe können auf Wunsch in einem Ehevertrag umgestaltet, ausgeschlossen, erweitert oder verkürzt werden.
Ein Ehevertrag wird zumeist in der Zeit vor der Eheschließung oder in der intakten, also funktionierenden Ehe für den Fall einer möglichen Scheidung abgeschlossen. Damit hat ein Ehevertrag einen vorsorgenden Charakter. Gerade dieser vorsorgende Charakter sollte nicht vernachlässigt werden, denn schließlich können in dieser Zeit alle Eventualitäten und Fragestellungen abgeklärt werden, um im Fall des Falles unnötigen Ärger zu vermeiden. In dieser Zeit sind auch eher Kompromisslösungen oder für beide Seiten zufriedenstellende Vereinbarungen möglich.
Erwähnenswert ist auch, dass ein Ehevertrag nicht gekündigt werden kann. Der Ehevertrag kann allerdings, soweit gegenseitiges Einvernehmen besteht, abgeändert, angepasst oder aufgehoben werden, wenn die ehemals bestehenden Verhältnisse, sei es finanzieller oder privater Art, sich nachträglich erheblich verändert haben und die Ehegatten eine Entwicklung nicht in dieser Form vorhersehen konnten.
Themen eines Ehevertrages können beispielsweise sein:
- Güterrecht (= Vermögensbeziehungen der Ehegatten)
- Ehegattenunterhalt
- Kindesunterhalt
- Versorgungsausgleich (= Ausgleich der verschieden hohen Rentenansprüche für die Altersrente, welche die Ehepartner während der Ehe erworben haben)
- Immobilienauseinandersetzung
- Hausratsverteilung
- Umgangsrecht
HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN:
• Hausfrauenehe oder Einverdienerehe mit Kindern: Die Eheleute sind sich von vornherein einig, dass ein Ehegatte (zumeist die Ehefrau) aufgrund der Kindererziehung den Haushalt führt und der andere Ehegatte einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Der den Haushalt führende Ehegatte erleidet dadurch Nachteile, da er nicht für seinen Altersunterhalt, seine allgemeine Vermögenssituation, seinen finanziellen Unterhalt und seine berufliche Situation vorsorgt und auf den anderen Ehegatten angewiesen ist. Für den Ausgleich solcher Nachteile können im Ehevertrag Regelungen gefunden werden. Werden in einem solchen Fall jedoch einseitige Verzichte zulasten des finanziell benachteiligten Ehegatten vereinbart, sind diese streng zu überprüfen und können unwirksam sein.
• Wiederverheiratung im vorgerückten Alter: Wird die Ehe in einem vorgerückten Alter geschlossen, in dem die Ehepartner finanziell voneinander unabhängig sind, genießen die Parteien bei den einzelnen Vereinbarungen große Freiheit.
• Unternehmerehe oder Freiberuflerehe: Liegt es im Interesse eines Ehegatten ein bereits bestehendes Unternehmen von dem finanziellen Ausgleich im Rahmen der Zugewinngemeinschaft auszuschließen, kann hierzu eine wirksame Vereinbarung in einem Ehevertrag gefunden werden.
• Ehevertrag bei zu erwartender Erbschaft.
• Ehe mit einem Ehepartner, der eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit hat.
Wichtig ist es, bei der Erstellung des Ehevertrages die Gesamtsituation zu betrachten und die Umstände sowie die Beweggründe der Verlobten bzw. der Ehegatten für den Abschluss des Ehevertrages im Blick zu behalten.
Die nachfolgende Aufzählung der möglichen Vereinbarungen im Ehevertrag soll als Beispiel dienen. In einem persönlichen Gespräch kann ich Ihnen als Fachanwältin für Familienrecht gerne die Details hierzu erläutern:
• Familienunterhalt: Es kann beispielsweise vereinbart werden, wer von den Ehegatten wie viel für den Unterhalt der Familie zu zahlen hat • Trennungsunterhalt;
• Nachehelicher Unterhalt (= Unterhalt, welcher nach der Rechtskraft der Scheidung von einem Ehegatten an den anderen zu zahlen ist): Die Verpflichtung zur Zahlung oder Nichtzahlung kann schon im Ehevertrag geregelt werden;
• Kindesunterhalt;
• Mitarbeit im Unternehmen eines Ehepartners;
• Fragen zur Wahl der steuerlichen Veranlagung oder zur Steuerschuld;
• Rechtswahl für den Fall der Trennung oder der Scheidung: Welches Recht soll beispielsweise auf die Scheidung oder die Scheidungsfolgen angewendet werden
• Schulden: Bringt ein Ehegatte Darlehensverbindlichkeiten in die Ehe mit oder wird geplant, Verbindlichkeiten zu begründen, kann vereinbart werden, wer diese Schulden zahlt und wie diese Verpflichtung mit der Auseinandersetzung des übrigen Vermögens verknüpft werden kann;
• Erbrechtliche Regelungen;
• Kosten im Falle einer Scheidung: Ein Ehegatte kann sich beispielsweise verpflichten, im Falle der Scheidung die vollständigen Kosten des Scheidungsverfahrens zu übernehmen oder bei eingereichter Scheidung einen Ausgleichsbetrag an den anderen Ehegatten als Entschädigung zu zahlen;
• Güterrecht;
• Verknüpfung zwischen Ehedauer und eventuellem Ausschluss des Zugewinnausgleichs, zum Beispiel: Kein Zugewinnausgleich, wenn die vereinbarte Ehedauer nicht erreicht wurde;
• Zugewinnausgleich nur bei Geburt eines Kindes, bei Kinderlosigkeit hingegen Gütertrennung;
• Versorgungsausgleich;
• Konkrete Zuordnung von Eigentum;
• Haushaltsgegenstände: Erstellung von Listen und Zuordnung zu den Ehegatten;
• Aufhebung der Verfügungsbeschränkungen: Beiden Ehegatten können frei über ihre Immobilien und Gesellschafterbeteiligungen Regelungen treffen und ihr Eigentum daran übertragen;
• Ehewohnung: Es kann geregelt werden, wem diese im Falle der Scheidung gehören wird oder wer nach der Trennung dort vorerst wohnen bleiben kann;
• Kinderbetreuung und Kindererziehung;
• Religiöse Fragen: Beispielsweise Konfession der Kinder und religiöse Erziehung;
• Vereinbarungen zum Umgangsrecht;
• Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs: Es kann beispielsweise eine Vereinbarung getroffen werden, wie die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und der Kinder bei der Haushaltsführung im Alltag umgesetzt werden.
Es gibt unzählige weitere Möglichkeiten der Vereinbarungen, über die ich Sie als Fachanwältin für Familienrecht gerne aufklären kann. Sprechen Sie mich einfach an.
Ihr Notar sollte Sie darauf hinweisen, dass Ihnen und Ihrem Partner je eine unabhängige anwaltliche Beratung zusteht. Haben Sie Zweifel an den einzelnen Vereinbarungen oder bestehen Unklarheiten, zögern Sie nicht, einen Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Familienrecht zu konsultieren. Sie können einen Fachanwalt für Familienrecht auch schon mit der Erstellung einzelner Vereinbarungen oder dem Entwurf eines gesamten Ehevertrages beauftragen.
Noch ein wichtiger Tipp: Lassen sich von Ihrem Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Familienrecht im Ehevertrag den Hintergrund für den Abschluss der jeweiligen Vereinbarungen dokumentieren, also die konkreten Beweggründe darstellen, weshalb Sie einen Ehevertrag abschließen wollen und weshalb die einzelnen Regelungen so getroffen wurden.
Sollte die Gültigkeit des Ehevertrags später durch das Familiengericht beurteilt werden müssen, weil ein Ehegatte sich auf die Ungültigkeit einer Vereinbarung oder des ganzen Ehevertrages beruft, wird das Gericht vor allem die subjektive Seite, also die Beweggründe zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages beurteilen, also was den jeweiligen Partner dazu bewogen hat, die Vereinbarung zu treffen. Ein späterer Nachweis für diese Beweggründe ohne eine Niederschrift im Ehevertrag ist schwer zu erbringen.
• beide Partner vor einer Übereilung zu schützen;
• zu gewährleisten, dass der Inhalt des Ehevertrags von beiden Partnern verstanden wird und klar formuliert ist;
• rechtliche Gültigkeit zu schaffen;
• Beweise zu sichern.
Sittenwidrig (= gegen die guten Sitten verstoßend und damit unwirksam) kann eine Vereinbarung sein:
• Wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages die einseitige Belastung eines Partners offensichtlich ist, wenn demnach beispielsweise eine Zwangslage ausgenutzt, ein Partner durch den Vertrag in eine soziale oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom anderen Partner getrieben wurde oder ein Partner dem anderen intellektuell deutlich unterlegen war.
Beispiel: Es wird ein vollständiger Verzicht auf den Unterhalt im Falle einer Scheidung vereinbart, obwohl ein Ehegatte darauf nach der Scheidung offensichtlich angewiesen wäre.
• Einem Partner wird der Vertragsentwurf erst kurz vor der Unterzeichnung beim Notar übergeben.
• Die Ehefrau ist bei Abschluss des Vertrages im neunten Monat schwanger gewesen.
Wenn Sie die Vermutung haben, dass der Ehevertrag unwirksam sein könnte, lassen Sie diesen am besten von einem Fachanwalt für Familienrecht prüfen und schildern Sie die damaligen Beweggründe für den Abschluss des Ehevertrages. Ein Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Familienrecht wird mit Ihnen gemeinsam die Vereinbarungen an die jetzige Situation anpassen. Dies wird leichter zu bewerkstelligen sein, wenn die Ehe noch intakt ist, sodass der andere Ehepartner eher gewillt sein wird, die Regelungen anzupassen.
Möchten Sie von einem Fachanwalt für Familienrecht prüfen lassen, ob in Ihrem persönlichen Fall ein Ehevertrag sinnvoll ist? Oder haben Sie sich bereits dazu entschieden, einen Ehevertag erstellen zu lassen?
Rufen Sie mich gerne an oder schreiben Sie mir eine E-Mail. Ich unterstütze Sie gerne bei der Erstellung des Ehevertrages und erläutere Ihnen alle Fragen, die rund um das Thema Ehevertrag auftauchen.
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