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Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich – Ausgleich von Rentenansprüchen nach Trennung und Scheidung

Ein Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Versorgungsausgleich unterstützt Sie während eines laufenden Scheidungsverfahrens kompetent und mit Fachwissen. Darüber hinaus können die Fragen zum Versorgungsausgleich bereits in einem Ehevertrag geregelt werden und auch nach der Trennung können Regelungen hierzu bereits vor der Einleitung des Scheidungsverfahrens erfolgen.

Nachteile beim Versorgungsausgleich sind unbedingt zu vermeiden, da der faire Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche extrem wichtig für die eigene Altersversorgung ist.

Im nachfolgenden Abschnitt erfahren Sie, was ein Versorgungsausgleich ist und wie ich Sie als Fachanwältin für Familienrecht dabei unterstützen kann, finanzielle Nachteile bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs zu vermeiden und Ihre Rechte durchzusetzen.

Was ist ein Versorgungsausgleich und was regelt dieser?

Während der Ehezeit werden von beiden Ehepartnern zunächst voneinander unabhängig Rücklagen für die spätere Altersvorsorge gebildet. Dies kann im Rahmen der gesetzlichen Rente bei der Deutschen Rentenversicherung geschehen, über Pensionsansprüche sowie über die betriebliche oder private Altersvorsorge, welche die anderen Säulen der Altersvorsorge in Deutschland darstellen.

Diese Rentenansprüche der jeweiligen Ehepartner werden im Falle einer Scheidung grundsätzlich stets durch das Familiengericht ermittelt und aufgeteilt. Ein Antrag auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches ist in den meisten Fällen nicht erforderlich und die Aufteilung wird von Amts wegen durch das Familiengericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens vorgenommen.

Es wird dabei nicht zwischen der genauen Art der Rentenanwartschaften differenziert, sodass beispielsweise sowohl gesetzlich als auch betrieblich oder privat aufgebaute Vorsorgeansprüche, ob durch selbstständige Arbeit oder im Angestelltenverhältnis erwirtschaftet, Gegenstand des Versorgungsausgleichs sind.

Zusammengefasst können dies folgende Arten von Rentenanwartschaften sein:

  • Ansprüche aus der gesetzlichen Deutschen Rentenversicherung
  • Anwartschaften in der betrieblichen Altersvorsorge
  • Beamtenversorgungen (sog. Pensionen)
  • Berufsständische Versorgungen (sog. Versorgungswerke)
  • Private Altersvorsorgeverträge
  • Zusatzversorgungen im öffentlichen Dienst.

Diese Rentenanwartschaften werden im Scheidungsprozess ermittelt und erörtert.

Das Familiengericht errechnet, wer welchen Betrag an den anderen Ehegatten auszugleichen hat. Der Ausspruch über diese Verteilung erfolgt grundsätzlich zeitgleich mit der Scheidung.

IHRE FRAGEN, MEINE ANTWORTEN:

Maßgeblich für die Zeit des Versorgungsausgleichs ist die Dauer der Ehe. Der formale Beginn der Ehe ist hierbei durch den Tag der Eheschließung definiert, während als Ende der Ehe der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an den Ehepartner festgelegt ist.
Die Ermittlung des Versorgungsausgleichs erfolgt, indem die jeweiligen Versicherungsträger die Berechnung vornehmen.

Um eine korrekte Berechnung zu gewährleisten, sind die Ehepartner in einem ersten Schritt verpflichtet, über vorgegebene Fragebögen Informationen zu ihren aktuellen und ehemaligen Arbeitgebern sowie formale Angaben zur Ehe abzugeben.

Die Aufforderung hierzu erfolgt durch das zuständige Familiengericht, das die Ehescheidung durchführt.

Das Familiengericht führt anschließend die finale Berechnung durch. Im Allgemeinen gilt als Basis die Faustformel, dass beiden Ehepartnern jeweils 50 % der Versorgungsleistungen des jeweils andern zustehen.

Aufgrund der Natur von Rentenansprüchen als zukünftige Zahlungen ist eine sofortige Feststellung oder Teilung unmittelbar bei der Scheidung nicht immer praktisch umsetzbar oder wirtschaftlich.

> Unter Umständen können noch nicht alle Anwartschaften geteilt werden, sodass der sogenannte schuldrechtliche Versorgungsausgleich abgewickelt werden muss. Das könnte zum Beispiel ein noch nicht auszugleichender Anspruch aus einer Betriebsrente sein. Hierbei handelt es sich um einen Versorgungsausgleich, der erst dann durchgeführt wird, wenn die geschiedenen Ehegatten in Rente sind.

Dies wird also bei der Scheidung im Beschluss durch das Familiengericht vermerkt und die Ehegatten müssen diese Anwartschaften ausgleichen lassen, wenn der jeweilige Renteneintritt erfolgt.

Hierzu müssen Sie einen Antrag beim Familiengericht zu gegebenem Zeitpunkt stellen.

Das Familiengericht prüft sodann die genauen Umstände erneut und der geschiedene Ehegatte wird dann gegebenenfalls dazu verpflichtet, eine Auszahlung dieser Rente an den ehemaligen Ehepartner zu leisten.

Im Zeitpunkt des Renteneintritts kann ich Ihnen als Fachanwältin für Familienrecht bei dieser Antragsstellung mit kompetenter Beratung zur Seite stehen.

Der Versorgungsausgleich kann durch eine entsprechende Niederschrift in einem notariell beurkundeten Ehevertrag ausgeschlossen werden. Allerdings ist hier zu beachten, dass in den meisten Fällen im Gegenzug die Zahlung eines finanziellen Ausgleiches vereinbart werden muss. Dies kann sehr unterschiedlich ausgestaltet werden. Ihr Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Familienrecht kann Sie umfassend darüber beraten, welche Kriterien hinsichtlich der finanziellen Ausgleichszahlungen beachtet werden müssen.

Darüber hinaus kann die Durchführung des Versorgungsausgleiches auch grob unbillig, also nicht verhältnismäßig sein. Lassen Sie sich auch hierzu von einem Fachanwalt für Versorgungsausgleich beraten, ob in Ihrem persönlichen Fall eine derartige Konstellation vorliegt.

Zwar findet ein Versorgungsausgleich grundsätzlich zeitgleich mit der Scheidung statt, dies ist hingegen nicht der Fall, wenn die Ehe unter drei Jahre bestanden hat. Für diesen Fall muss einer der Ehegatten den Versorgungsausgleich ausdrücklich im Rahmen der Scheidung beim Familiengericht beantragen.

Sie suchen rechtliche Unterstützung bei der Durchführung oder beim Verzicht auf den Versorgungsausgleich durch einen Fachanwalt für Familienrecht?

Ich unterstütze Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Schreiben Sie mir eine E-Mail oder rufen Sie mich an.

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