Umgangsrecht
Umgangsrecht

Der Umgang regelt die Möglichkeit für ein Elternteil oder eine dem Kind nahestehende Person dieses zu sehen und Zeit mit ihm zu verbringen. Jede familiäre Konstellation ist insbesondere beim Thema Umgang individuell zu betrachten, um für das Kind die beste Umgangsregelung zu schaffen.

Um die eingangs gestellte Frage konkreter beantworten zu können, sollen die Kinder in Altersgruppen unterteilt werden.

Umgang mit Säuglingen

Ein Umgangsrecht zwischen Elternteilen besteht auch mit Säuglingen, mit welchen sogar ein häufigerer Umgang mit kurzen Abständen dazwischen notwendig ist. Der umgangsberechtigte Elternteil darf mit dem Säugling beispielsweise spazieren gehen oder es zu Hause im gewohnten Umfeld besuchen, wenn die Eltern sich verstehen.

Eine Übernachtung ist zumeist noch nicht möglich, da der Säugling eventuell noch zu klein ist oder gestillt wird. Zudem soll eine ungewohnte Umgebung für den Säugling vermieden werden.

Der tägliche Kontakt für einige Stunden ist ideal und soll bestenfalls vor dem Mittagsschlaf stattfinden.

Derart häufige Kontakte können jedoch nur einem Elternteil zugesprochen werden, das emotionale Bindung zu dem Kind entwickeln will oder bereits entwickelt hat. Nur in diesen Fällen kann ein bedürfnisorientierter Umgang mit dem Kind erfolgen. Zudem ist die Kooperationsfähigkeit zum anderen Elternteil notwendig sowie die Toleranz, dass das Kind auch zum anderen Elternteil eine Bindung aufgebaut hat und aufbauen wird.

Längere Abstände zwischen den Umgängen können dazu führen, dass der Säugling oder ein Neugeborenes das nicht mit ihm lebende Elternteil nicht erkennt. Dies kann in der Folge irritierend für das Kind sein und zu unnötigen Verwirrungen führen.

Umgang mit Kleinkindern bis zum vierten Lebensjahr

Hatte ein Elternteil zuvor keine Bindung zu einem Säugling aufgebaut und macht es beispielsweise erst ab dem zweiten Lebensjahr den Umgang mit dem Kind geltend, wird ein Umgang für etwa drei bis vier Stunden alle 14 Tage befürwortet. Mit dem Alter des Kindes kann der Umgang ausgeweitet werden.

Kennt das Elternteil wiederum das Kind und hatte es seit der Geburt Kontakt mit dem Kind, wird auch ein Umgang alle 14 Tage von Freitagnachmittag bis Sonntagabend möglich sein sowie ein Tag zusätzlich in der Woche. Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, das Kind in den Ferien für eine Woche zu sich zu nehmen.

Ist die Bindung zum Kind vertrauensvoll, soll wiederum zwischen den Umgängen keine lange Trennungszeit entstehen. Es wird davon ausgegangen, dass dem Kind eine weitere Bezugsperson neben dem Elternteil, welches die Hauptbezugsperson des Kindes ist und bei welchem es wohnt, sehr gut tut.

Ab drei Jahren werden Kinder auch vom Gericht angehört und hier kann auch der Wille des Kindes ermittelt werden.

Kinder im Kindertagesstättenalter

Bei Kindern, die sich im Kindertagesstättenalter befinden, kommt ein regelmäßiger Umgang zum anderen Elternteil in Betracht, denn die Kinder haben auch in diesem Alter ein anderes Zeitempfinden. Die Regelmäßigkeit und Häufigkeit ist dabei sogar wichtiger als die Dauer der Umgänge, die auch kürzer ausfallen können.

Wohnen die Eltern nicht weit voneinander entfernt, kommt auch ein häufiger Nachmittagsbesuch unter der Woche in Betracht.

Ein Umgang jedes Wochenende mit dem Elternteil, bei dem das Kind nicht dauerhaft lebt, ist wiederum kaum möglich, da sonst das Elternteil, bei welchem das Kind lebt, keine Möglichkeit hat, selbst die freien Wochenenden mit dem Kind zu verbringen. Dies kann gelöst werden durch einen Wechsel der Wochenenden und einem zusätzlichen Tag unter der Woche, in der sonst kein Umgang stattfindet.

Sind beide Elternteile Bezugspersonen für das Kind und besteht zwischen diesen wenig Konfliktpotential, kann auch ein Wochenendbesuch mit Übernachtungen möglich sein. Auch kann ein längerer Aufenthalt mit Übernachtungen in den Ferienzeiten vereinbart werden.

Lebt das Elternteil, das den Umgang ausüben möchte, weit vom Kind entfernt oder sogar im Ausland, ist es im Interesse der Kinder und auch des Elternteils besser, längere Wochenendbesuche mit Übernachtungen in größeren zeitlichen Abständen anzuordnen. Ein Umgang im Zweiwochenrhythmus wird zumeist aufgrund der längeren Fahrtzeiten nicht in Betracht kommen, sondern viel mehr ein längerer Ferienumgang oder Umgang einmal im Monat.

Kinder im Vorschulalter

In diesem Alter können ganztägige oder auch mehrtägige Besuche mit Übernachtungen in Betracht kommen, wenn die Bindung zum Elternteil bereits vorher vorhanden war.

Besteht zwischen den Eltern wenig Konfliktpotential, können auch Urlaube und Ferienzeiten mit dem Kind verbracht werden.

Kinder im Grundschulalter und Jugendliche

Mit zunehmendem Alter wächst auch die Dauer des Umgangs. Kinder in diesem Alter benötigen oftmals bereits flexible und auch selbständig vereinbarte Besuchskontakte, wobei wiederum ihre eigenen Interessen berücksichtigt werden. Sie sollen mit dem anderen Elternteil zumeist abklären, wie sie die Zeit verbringen möchten, wie häufig und wie lange. Zu beachten ist dabei lediglich, dass der andere Elternteil nicht umgangen wird.

Gerade bei Jugendlichen darf der umgangsberechtigte Elternteil nicht über dessen Willen  hinweg gerichtliche Umgangsregelungen durchsetzen, da sonst der Wille des Jugendlichen nicht respektiert wird.