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Vaterschaftsverfahren

Vaterschaftsverfahren: Anerkennung der Vaterschaft oder Anfechtung der Vaterschaft

Sie sind der biologische Vater eines Kindes (oder vermuten es zu sein) und möchten auch als rechtlicher Vater offiziell eingetragen werden? Möglicherweise ist bereits ein anderer Mann als Vater des Kindes eingetragen und diese Vaterschaft soll angefochten werden?

Es kann aber auch sein, dass Sie als rechtlicher Vater des Kindes eingetragen sind, aber vermuten, nicht der biologische Vater zu sein, oder dies bereits medizinisch feststellen haben lassen.

Gleichwohl sind Sie vielleicht der rechtliche, aber nicht der biologische Vater des Kindes und suchen Unterstützung, um die gegen Sie eingeleitete Vaterschaftsanfechtung durch den biologischen Vater abzuwehren?

Möchten Sie als Mutter diese Fragen klären lassen?

Als Fachanwältin für Familienrecht bin ich auf die rechtliche Klärung dieser Fragen aufgrund langjähriger Erfahrung und nachgewiesenen Fachwissens spezialisiert und habe in der Praxis bereits zahlreiche Vaterschaftsverfahren begleitet und erfolgreich beendet.

Nachfolgend sollen die ersten Antworten auf diese Fragen dargestellt werden:

Zumeist wird davon ausgegangen, dass der sogenannte leibliche, also der biologische Vater, auch zwangsläufig derjenige ist, der Rechte in Bezug auf sein Kind geltend machen kann, vielleicht sogar das Sorgerecht hat und bei Entscheidungen, die das Kind betreffen, mitwirken kann. Dies ist allerdings juristisch unzutreffend. Denn der biologische Vater sollte auch der rechtliche Vater sein, um väterliche Rechte sowie väterliche Pflichten zu haben.

In der absoluten Mehrzahl der Fälle ist der biologische Vater auch der rechtliche, also der offiziell eingetragene, Vater. Es kommt gleichwohl auch vor, dass der biologische Vater nicht mit dem rechtlichen Vater übereinstimmt und als rechtlicher Vater noch eingetragen oder anerkannt werden muss, woraus sich rechtliche Fragen ergeben.

IHRE FRAGEN, MEINE ANTWORTEN:

Grundsätzlich gilt: Wird das Kind in eine bestehende Ehe hineingeboren, so ist der Ehemann automatisch der rechtliche Vater. Das heißt, auch wenn der Ehemann nicht der biologische Vater ist, wird die Vaterschaft vermutet. Wichtig ist dabei, dass es auf den Zeitpunkt der Geburt ankommt.

Sind die Eheleute zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes bereits geschieden, muss die Vaterschaft gesondert anerkannt werden, auch wenn der geschiedene Ehepartner der biologische Vater des Kindes ist. Der Vater wird also nicht automatisch zugeordnet. Der Zeitpunkt der Geburt des Kindes bildet den Kern der Vaterschaftszuordnung.

Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten, wie Ihr persönlicher Sachverhalt zu beurteilen ist.

Darüber hinaus kann Ihnen ein Fachanwalt für Familienrecht erläutern, ob möglicherweise mit der Scheidung abgewartet werden sollte, damit Sie auch der rechtliche Vater des Kindes werden.

Zugleich kann Ihnen aufgezeigt werden, ob die Scheidung möglicherweise schnellstmöglich vorangetrieben werden sollte, damit Sie nicht als rechtlicher Vater zugeordnet werden, obwohl Sie nicht der biologische Vater des noch ungeborenen Kindes sind.

Die Vaterschaft kann schriftlich anerkannt werden. Dazu ist es erforderlich, dass derjenige, der rechtlicher Vater werden möchte, ein Schriftstück verfasst, das öffentlich beurkundet wird. Diese Beurkundung kann entweder bei einem Standesbeamten, einem Rechtspfleger oder einem Notar erfolgen. Ausländische Urkunden sind in der Regel unproblematisch und können ebenfalls beurkundet werden, müssen jedoch im Einzelfall geprüft werden. Auch zu diesem Thema ist eine ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Familienrecht zu empfehlen.

rschaftsanerkennung muss persönlich, also von derjenigen Person, die rechtlicher Vater werden möchte, erklärt werden. Dies kann bereits vor der Geburt erfolgen, wenn die Eltern zum Beispiel nicht oder nicht mehr verheiratet sind.

Die Vaterschaftsanerkennung wird allerdings erst dann wirksam, wenn die Mutter des Kindes zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist stets erforderlich. Die Voraussetzungen sind ähnlich wie die der Vaterschaftsanerkennung: Auch die Mutter muss die Zustimmung persönlich erklären. Erteilt die Mutter die Zustimmung nicht innerhalb eines Jahres, kann derjenige, der die Vaterschaft anerkannt hat, diese Anerkennung widerrufen.
Gibt es einen anderen rechtlichen Vater, ist die Vaterschaft desjenigen, der die Vaterschaft anerkennen lassen will, solange nicht möglich, bis die Vaterschaft des anderen erfolgreich angefochten wurde. Die Vaterschaft des eingetragenen Vaters muss damit zunächst aufgehoben werden, bevor der biologische Vater als rechtlicher Vater eingetragen werden kann. Eine Doppelvaterschaft ist rechtlich nicht möglich. Die Anfechtung dieser eingetragenen Vaterschaft kann durch das Familiengericht geklärt werden, wenn eine gütliche Einigung über die Aufhebung der Vaterschaft nicht möglich ist.

Ist eine gerichtliche Auseinandersetzung vor dem Familiengericht unvermeidbar, sollte dringend die Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht zu diesen Fragen erfolgen, um Fehler zu vermeiden und Fristen nicht zu versäumen.

Erfahren Sie in diesem Beitrag Näheres zu diesem Thema:„Wie wird man zum rechtlichen Vater, wenn das Kind bereits einen anderen Vater hat.“

Um die Vaterschaft anzufechten, hat der biologische Vater eine Frist von zwei Jahren einzuhalten. Die Frist beginnt mit der sogenannten Kenntnisnahme. Der biologische Vater hat bereits dann Kenntnis erhalten, wenn es nicht völlig abwegig ist, dass er der biologische Vater des Kindes sein könnte. Der Begriff der Kenntnis ist also sehr weit zu verstehen. Für die Mutter gilt die gleiche Frist für die Anfechtung einer rechtlichen Vaterschaft.

Die Frist beginnt in jedem Fall nicht vor der Geburt des Kindes.

Wurde die Vaterschaft sodann erfolgreich angefochten, können verschiedene Ansprüche entstehen, die unbedingt geklärt werden sollten. Über mögliche Ansprüche und die Fragen nach der Rückforderung von erbrachten Unterhaltszahlungen an das Kind, wenn der rechtliche Vater seine Vaterschaft verliert, kann ein Fachanwalt für Familienrecht Sie umfassend informieren.

Ich berate Sie als Fachanwältin für Familienrecht gerne zu Fragen der Vaterschaft und stehe Ihnen unterstützend zur Seite. Rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir eine E-Mail.

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