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Umgangsrecht

Das Umgangsrecht

Das Umgangsrecht erlaubt einem Elternteil (oder auch Eltern sowie auch anderen Personen, die dem Kind nahestehen) regelmäßig Zeit mit seinem Kind zu verbringen, wenn das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei dem anderen Elternteil (oder beispielsweise auch in einer Pflegeeinrichtung) hat.

Es berechtigt das Elternteil und verpflichtet es, das Kind zu sehen, denn auch das Kind hat ein Recht darauf, Zeit mit seinen Eltern zu verbringen.

Das Umgangsrecht richtet sich somit darauf, die Beziehung zwischen den Eltern und dem Kind herzustellen, aufzubauen, zu stabilisieren und aufrechtzuerhalten. Der Umgang soll bestenfalls persönlich stattfinden und ausgeübt werden. Möglich ist es auch, den Kontakt durch Briefe, Telefonate und Videotelefonate zu regeln.

Als Fachanwältin für Familienrecht kann ich Sie umfassend zu folgenden Themen beraten und unterstützend zur Seite stehen:

  • Umgangsantrag stellen, damit der Vater/ die Mutter Umgang mit dem Kind ausübt.
  • Klärung der Betreuungsmöglichkeiten: Absprachen zwischen den Eltern finden, wer wie lange das Kind betreuen kann.
  • Mehr Umgang für Sie gegenüber dem Elternteil einfordern, bei dem das Kind lebt.
  • Ferien und Feiertage ausweiten oder begrenzen.
  • Verbindliche Regelungen schaffen.

IHRE FRAGEN, MEINE ANTWORTEN:

Vorrangig haben die Eltern und Elternteile ein Recht auf Umgang mit dem Kind.

Grundsätzlich kann der rechtliche Vater das Umgangsrecht mit seinem Kind ausüben. Ist der biologische Vater nicht zugleich der rechtliche Vater des Kindes, kann es Umgang mit diesem ausüben, wenn eine sogenannte sozial-familiäre Beziehung vorliegt, mithin muss eine soziale Bindung zum Kind in der Vergangenheit bestanden haben.

Beim Umgangsrecht wird, anders als im Sorgerecht, auch nicht zwischen verheirateten und nicht verheirateten Eltern unterschieden.

Darüber hinaus können nicht nur die Eltern ein Umgangsrecht haben. Auch andere dem Kind nahestehende Personen, wie zum Beispiel die Geschwister oder Großeltern, können unter gewissen Umständen das Umgangsrecht geltend machen.

Jedoch muss hier genau hingeschaut werden, denn große Konflikte und Streitigkeiten sollen unbedingt vermieden werden, je mehr Menschen involviert sind, desto höher ist das Risiko, dass Konflikte auftreten und diese dem Wohl des Kindes nicht dienen.

Denn auch beim Umgangsrecht gilt: Das Wohl und die Interessen des Kindes stehen an erster Stelle und werden genau betrachtet. Ihr Fachanwalt für Familienrecht wird Sie darüber aufklären, wie Ihr ganz persönlicher Sachverhalt zu beurteilen ist.

Grundsätzlich geht es darum, dass das Kind mit beiden Elternteilen oder Personen, die diesem nahestehen, ausreichend Zeit verbringen kann. Es sollte mit dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, zunächst versucht werden, eine einvernehmliche Regelung zu finden, wie oft und wie lange der Umgang ausgeübt wird. Wo der Umgang dann stattfindet, liegt grundsätzlich in der Entscheidungsbefugnis des Elternteils, das Umgang ausüben möchte. So kann das Kind beim Umgangsberechtigten beispielsweise auch übernachten und auch längere Zeiträume bei ihm verbringen. Das Wichtigste ist, dass die Wünsche und Interessen des Kindes berücksichtigt werden.

Für Ferien und Feiertage können speziellere Regelungen getroffen werden.

Auch kann es sein, dass die Eltern weit voneinander entfernt wohnen, weshalb in solchen Fällen ebenfalls eine passende Umgangsregelung zu treffen ist, indem beispielsweise das Kind einmal im Monat für ein Wochenende abgeholt wird.

Unter Umständen kann auch ein sogenannter begleiteter Umgang vereinbart oder angeordnet werden: Der Kontakt mit dem Kind findet entweder unter Aufsicht des Elternteiles, bei dem das Kind lebt, statt oder viel häufiger unter Aufsicht von ausgebildeten Fachkräften und dies in den Räumen der entsprechenden Organisationen wie beispielsweise der Caritas.

In Betracht kommt diese Umgangsform vor allem dann, wenn eine psychische oder physische Gefahr für das Kind durch den Kontakt zu dem Elternteil, das den Umgang begehrt, bestand, noch besteht oder einem Kind droht, wenn Umgänge ohne Aufsicht stattfinden würden. Auch starke Konflikte können einen begleiteten Umgang berechtigen.

Sinnvoll ist diese Umgangsform auch, wenn das Kind und der Umgangsberechtigte sich zuvor voneinander sozial entfernt haben oder nie Kontakt miteinander hatten. Hier kann eine dritte Person helfen, verlorenes Vertrauen langsam wiederaufzubauen oder ein Vertrauen überhaupt herzustellen.

Wenn keine einvernehmliche Einigung zwischen dem Umgangsberechtigten und dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, stattfindet, oder das Wohl des Kindes gefährdet ist oder gefährdet zu sein scheint, kann das Familiengericht weiterhelfen. Hierbei ist es ratsam, einen Fachanwalt für Familienrecht hinzuzuziehen. Das Umgangsrecht kann sodann beim Familiengericht beantragt und durchgesetzt werden.

Zumeist wird vor dem Familiengericht eine schriftliche Vereinbarung über die Ausgestaltung der Umgangskontakte erzielt: Eine gerichtliche Vereinbarung oder eine gerichtliche Entscheidung ist durchsetzungsstärker und verlässlicher, so dass die Umgangskontakte auch verbindlich stattfinden können.

Um diese Frage zu beantworten, ist es wichtig, die Kinder in Altersgruppen zu unterteilen und jeweils individuell zu betrachten, was den Bedürfnissen und den Interessen der Kinder entspricht. Erfahren Sie hier mehr zu diesem Thema.
Die Eltern können die Betreuung des Kindes gleichmäßig im Wechsel durchführen, was bedeutet, dass das Kind beispielsweise eine Woche lang bei der Kindesmutter und anschließend eine Woche beim Kindesvater lebt.

Die Eltern können diese Regelung einvernehmlich finden. Kommt es nicht zu einer übereinstimmenden Regelung, kann auch das Familiengericht Umgang im Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils anordnen.

Umgang im Wechselmodell bietet den Eltern eine gerechte und gleichzeitig gute Lösung, da beide die tatsächliche Verantwortung für das Kind teilen und weiterhin intensiven Kontakt zum Kind pflegen und seinen Alltag miterleben können.

Jeder Einzelfall muss gesondert betrachtet werden, ob ein wechselnder Aufenthalt bei den Eltern für ein Kind geeignet ist: Das Kind hat sich mit zwei verschiedenen Erziehungsstilen auseinanderzusetzen, vor allem dann, wenn jeweils neue Lebensgefährten bei den Eltern hinzukommen. Unterschiedliche Anfahrtswege zur Schule und eine wöchentliche Umgewöhnung im Alltag sind beispielsweise auch zu berücksichtigen. Zudem kann sich ein Kind auch fremd fühlen, wenn in einer neuen Partnerschaft neue Kinder da sind und das betroffene Kind sich in dieser Zeit als eine Art Gast fühlen könnte.

Hat nun ein Familiengericht über ein derartiges Wechselmodell zu entscheiden, hat es bei der Berücksichtigung dieser Aspekte stets darauf zu achten, was nun dem Wohle des Kindes unter Beachtung seines Alters am besten entspricht, auch wenn sich vielleicht ein Elternteil gegen ein solches Wechselmodell richtet. Denn wenn es einem Kind gut tut, soll es im Wechsel bei den Eltern leben, auch wenn ein Elternteil dies verweigert.

Während der Umgangszeit oder bei einer Regelung zum Ferienumgang kann das Elternteil (der auch das Sorgerecht für das Kind hat) mit dem Kind grundsätzlich auch ins Ausland verreisen, wenn das Urlaubsland dem Alter des Kindes angemessen gerecht wird und es sich nicht um eine Krisenregion handelt.

Der Elternteil, der zum Umgang berechtigt ist und kein Sorgerecht hat, kann ebenfalls den Ort des Umgangs bestimmen. Der sorgerechtsberechtigte Elternteil muss allerdings die Zustimmung erteilen, ob es mit der Wahl des Urlaubslandes oder Urlaubsortes einverstanden ist.

Sollten Sie die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Familienrecht rund um das Thema Umgangsrecht benötigen, ich stehe Ihnen gerne zur Seite.

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