Wohnungs- und Hauszuweisung nach Trennung oder Scheidung | Hausrat aufteilen nach Trennung oder Scheidung
Kommt es zu einer Trennung der Ehegatten und zur anschließenden Scheidung, stellt sich die Frage, wem die eheliche Immobilie zugewiesen wird oder wie der gemeinsame Hausrat verteilt wird.
Zumeist ergeben sich in diesem Zusammenhang auch weitere Fragen, insbesondere:
- Wer bezahlt die Miete nach der Trennung und dem Auszug aus der Wohnung oder dem Haus?
- Muss man Unterhalt bezahlen, wenn man aus der Wohnung oder aus dem Haus ausgezogen ist, der andere Ehegatte dort alleine lebt und man als ausgezogener Ehegatte bereits die Miete weiterhin bezahlt?
- Muss die Mietkaution nach dem Auszug eines Ehegatten aus der Wohnung an diesen zurückgezahlt werden?
- Wer haftet für ein Darlehen, wenn man aus einer ehelichen Immobilie ausgezogen ist, deren Eigentümer man ist und der andere Ehegatte dort wohnen bleibt?
- Hat man einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegenüber dem anderen Ehegatten, wenn man aus der Wohnung ausgezogen ist, das Darlehen aber alleine weiterbezahlt?
- Muss der Ehegatte, der in der ehelichen (im Eigentum stehenden) Immobilie verbleibt, eine Nutzungsentschädigung bezahlen?
Diese Fragestellungen gestalten sich oftmals so individuell, dass diese am besten mit einem Fachanwalt für Familienrecht auf Ihre konkrete Situation bezogen besprochen werden sollten.
Nehmen Sie gerne Kontakt mit mir auf. Als Fachanwältin für Familienrecht stehe ich Ihnen mit langjähriger Erfahrung und dem notwendigen Fachwissen unterstützend zur Seite und setze Ihre Rechte durch.
Nachfolgend erhalten Sie einen ersten Überblick über die rechtliche Lage. Die Informationen sollen Ihnen dabei helfen, unser erstes Gespräch vorzubereiten. Denn in einem Beratungsgespräch kann ich als eine objektive Person Ihre Situation beurteilen, Ihnen aufzeigen, welche Regelungen getroffen werden sollten und welche Vorgehensweise für Sie vorteilhaft ist.
IHRE FRAGEN, MEINE ANTWORTEN:
Hausrat sind Haushaltsgegenstände. Rechtlich gesehen fallen darunter zunächst alle Dinge, die das Zusammenleben der Eheleute gestalten. Diese sind zum Beispiel:
• Einrichtungsgegenstände wie Möbel
• Pkw
• Kunstgegenstände
• Geschirr
• Fernseher
• Computer
• Bücher
• Fitnessgeräte
• Dekorationsgegenstände.
Persönliche Gegenstände hingegen, wie zum Beispiel
• Schmuck
• Unterlagen und Dokumente
• Bekleidung
fallen nicht unter die Haushaltsgegenstände und müssen an den Ehegatten bei entsprechender Aufforderung herausgegeben werden.
Die Aufteilung der Haushaltsgegenstände erfolgt allerdings mit gewissen Einschränkungen. Gegenstände, die ausschließlich von einem der Ehegatten verwendet werden, fallen nicht unter den Hausrat. Es wird genau geprüft, ob der Gegenstand tatsächlich ausschließlich von einem der Ehegatten verwendet wurde.
Die Abgrenzung kann oftmals schwierig sein, da hin und wieder anstelle einer ausschließlichen Nutzung auch eine überwiegende Nutzung für die Einordnung als persönlichen Gegenstand ausreichend sein kann. Dies kann ich als Fachanwältin für Familienrecht auf Ihren Fall bezogen individuell prüfen.
Ein Ehegatte kann von dem jeweils anderen Ehepartner Haushaltsgegenstände zur eigenen Nutzung verlangen, wenn dieser auf die Nutzung des jeweiligen Haushaltsgegenstandes stärker angewiesen ist als der andere. Um dieses Kriterium zu überprüfen, wird, wenn gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden sind, zudem das Wohl des Kindes berücksichtigt. Beispielsweise geht es dabei darum, inwiefern auch die Kinder auf die Nutzung der Gegenstände weiterhin angewiesen sind. Insgesamt werden stets die unterschiedlichen Lebensverhältnisse genau betrachtet. Erfolgt anschließend die Herausgabe der Haushaltsgegenstände, kann auch über einen finanziellen Ausgleich nachgedacht werden, um einen Ersatz beschaffen zu können.
Lassen Sie sich anwaltlich rund um das Thema Aufteilung der Haushaltsgegenstände beraten.
Wird ein Fahrzeug erst in der Ehe gekauft, ist es hingegen schwierig festzustellen, wer Alleineigentümer ist: Kein Beweis ist die Eintragung eines Ehegatten im Fahrzeugschein oder im Kaufvertrag.
Ein Hinweis kann sein, was die Ehegatten beim Erwerb des Fahrzeugs hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse vereinbart haben. Es muss also von demjenigen Ehegatten, der den Pkw nach der Trennung oder Scheidung alleine behalten möchte, vorgetragen werden, was gewollt war und dass er bzw. sie Alleineigentümer des Fahrzeugs sein sollte.
Hilfreich können beispielsweise folgende Fragen sein:
• Wer hat das Fahrzeug ausgesucht?
• Wer hat das Fahrzeug und die laufenden Kosten bezahlt?
• Wer hat das Fahrzeug wann genutzt?
• Wer kümmerte sich um die Wartung und die Pflege des Fahrzeuges?
Wurde das Fahrzeug gemeinsam in der Familie genutzt und gab es keine weiteren Fahrzeuge, geht man von Miteigentum aus und es muss ein finanzieller Ausgleich gezahlt werden, wenn der Ehegatte das Fahrzeug zugewiesen bekommt.
Wird ein Pkw lediglich für ein Hobby eines Ehegatten angeschafft, wie beispielsweise ein Oldtimer oder ein Sportwagen, und wird dieser nur gelegentlich für gemeinsame Fahrten der Familie genutzt, dann verbleibt es bei dem Alleineigentum desjenigen Ehegatten.
Hatte jeder Ehegatte ein eigenes Fahrzeug zur Nutzung und die jeweilige Nutzung kann genau jedem Ehegatten zugeordnet werden, hat jeder Ehegatte auch das Alleineigentum an dem jeweiligen Fahrzeug.
Wer sich auf das alleinige Eigentum beruft, muss das auch beweisen.
Können sich die Eheleute nicht einigen, kann auch eine Teilung durch den Verkauf des Fahrzeuges und anschließender Teilung des Verkaufswertes im Falle einer Trennung und Scheidung erfolgen.
Hier ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Familienrecht ratsam. Denn dieser kann zuvor den getrennt lebenden Ehegatten dazu auffordern, die Haushaltsgegenstände herauszugeben. Werden diese nicht herausgegeben, wird ein entsprechender Antrag beim Familiengericht gestellt und es erfolgt die Verteilung durch das zuständige Familiengericht.
Um größere Konflikte im Falle einer Trennung oder Scheidung zu vermeiden, ist es deshalb empfehlenswert, die Hausratsverteilung bereits in einem Ehevertrag oder in einer Scheidungsfolgenvereinbarung mithilfe eines Fachanwaltes für Familienrechts zu regeln. Gleichzeitig kann vereinbart werden, welche finanziellen Ausgleichsregelungen erfolgen sollten.
Wohnungs- und Hauszuweisung nach Trennung oder Scheidung
Kommt es zu einer Trennung der Ehegatten, ist in den meisten Fällen zunächst unklar, wer in der gemeinsamen ehelichen Immobilie verbleiben kann und welcher Ehegatte ausziehen soll.
Mit diesen Fragen beschäftigt sich die sogenannte Wohnungszuweisung.
Eine weitere wichtige Frage, die sich im Falle einer Scheidung dringend stellt, ist, welcher Ehegatte dauerhaft in der bisher gemeinsam bewohnten Wohnung der Eheleute verbleiben kann.
Grundsätzlich betrifft die Frage nach der gesetzlichen Zuweisung der Wohnung in diesem Sinne nur Eheleute.
Nachdem Sie mir Ihre ganz individuelle Situation geschildert haben, werde ich Sie als Fachanwältin für Familienrecht dabei unterstützen, zukunftsorientierte Lösungen zu finden und gebe Ihnen dadurch Planungssicherheit.
IHRE FRAGEN, MEINE ANTWORTEN:
Unter den Begriff der rechtlichen Wohnungszuweisung fallen alle Räume, die von den Eheleuten gemeinschaftlich genutzt und bewohnt werden. Das darf wiederum nicht zu eng verstanden werden, denn als eheliche Wohnung kann auch eine Wohnung zählen, welche die Ehegatten noch gar nicht tatsächlich zusammen genutzt haben. Abgestellt wird vielmehr auf den Sinn und Zweck der Wohnung.
Ein Fachanwalt für Familienrecht kann Ihnen hierzu umfassende Informationen geben, ob Ihr Fall hiervon erfasst ist und ob Ferienwohnungen oder sogenannte Wochenendhäuser auch unter die Wohnungszuweisung fallen. Hier gibt es noch keine eindeutige Regelung, sodass die individuelle Situation im Einzelfall betrachtet werden muss.
Die endgültige Zuweisung der Wohnung an einen Ehegatten kann erst mit der Scheidung erfolgen.
Im Falle der Trennung haben beide Eheleute zunächst einmal einen Anspruch auf Mitbesitz und können dort grundsätzlich gemeinsam wohnen bleiben.
Wenn gemeinsames Wohnen nach der Trennung nicht in Betracht kommt oder keine Einigkeit erzielt werden kann, wer bleiben darf, hat das zuständige Familiengericht die Möglichkeit, die Wohnung einem der beiden zuzuweisen, aufzuteilen oder anderweitige Regelungen über das Zusammenleben zu treffen. Lassen Sie sich am besten von einem Fachanwalt für Familienrecht in einem derartigen gerichtlichen Verfahren unterstützen.
Bei der Betrachtung, wem die eheliche Wohnung zuzuweisen ist, soll eine sogenannte unbillige Härte verhindert werden. Hierbei geht es um mögliche Gesundheits- oder Lebensgefährdungen für einen Ehegatten oder die gemeinsamen Kinder. Diese können zum Beispiel durch körperliche Misshandlungen durch einen Ehegatten entstehen. Auch Alkohol- oder Drogenmissbrauch können zum Vorliegen einer unbilligen Härte führen. Die Gefahren müssen allerdings relativ konkret werden, denn „übliche Auseinandersetzungen“ werden von der unbilligen Härteregelung nicht erfasst.
Auch für Kinder kann eine unbillige Härte vorliegen, etwa dann, wenn sie ständig starke Auseinandersetzungen der Eltern mitbekommen und deswegen nur ein Elternteil, bei dem die Kinder nach der Trennung leben sollen, die Ehewohnung für die alleinige Nutzung mit den Kindern zugewiesen bekommen soll.
Auch die Einkommensverhältnisse können von Bedeutung sein, um eine unbillige Härte zu vermeiden. So kann der eine Ehegatte auf die Wohnung aufgrund seiner finanziellen Situation mehr angewiesen sein als der andere.
Das Familiengericht entscheidet auch in diesen Fällen nach verschiedenen Kriterien. Es kommt zum Beispiel darauf an, wer mehr auf die Wohnung angewiesen ist und bei wem möglicherweise die Kinder leben sollen.
Eine Abänderung des Mietvertrages kann erst mit der Scheidung erfolgen.
Sofern keine Einigung gefunden werden kann, welcher Ehegatte in der Wohnung bleiben darf und wer ausziehen soll, gelten die obigen Ausführungen auch für diese Fälle.
Im Falle der Scheidung können die Eigentumsverhältnisse endgültig geregelt werden. Es ist einerseits möglich, auch nach der Scheidung Miteigentümer der Immobilie zu bleiben. Sofern dies nicht gewünscht oder nicht möglich ist, können Regelungen vereinbart und umgesetzt werden, welcher Ehegatte nach der Scheidung alleiniger Eigentümer der ehelichen Immobilie werden soll, wobei unter Umständen der andere Ehegatte für die Übertragung des Eigentums auszubezahlen ist.
Als Fachanwältin für Familienrecht habe ich bereits zahlreiche Sachverhalte rund um das Thema Wohnungszuweisung und Hausratsverteilung erfolgreich beendet und begleite auch Sie mit fachlicher Kompetenz. Vereinbaren Sie für ein Erstgespräch einen Termin über einen telefonischen Kontakt oder schreiben Sie mir eine E-Mail.
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