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Scheidung

Scheidung: Ablauf und Voraussetzungen

Sie stehen gerade vor einer Trennung oder möchten sich scheiden lassen?

Hat sich möglicherweise Ihr Ehepartner von Ihnen getrennt oder wurde Ihnen der gerichtliche Antrag auf Scheidung zugestellt?

Dann haben Sie mit mir in beiden Fällen eine Scheidungsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, die Sie fachlich begleitet und auch versteht, dass diese Lebensabschnitte ein hochemotionales Thema für Sie sind.

Unterstützend an Ihrer Seite begleite ich Sie in jeder Phase von der Trennung bis zur Scheidung und beantworte ab dem ersten Gespräch folgende Fragen:

  • Was kommt nach einer Trennung und bei einer Scheidung auf mich zu, auch in finanzieller Hinsicht?
  • Was muss ich rechtlich bei der Trennung und Scheidung beachten?
  • Welche Fehler sollte ich nach der Trennung und bei der Scheidung vermeiden?
  • Wie kann ich die Trennung vorbereiten?

Für die erste Einschätzung gebe ich Ihnen nachfolgend einen allgemeinen Überblick über den Ablauf einer Scheidung.

Ich unterstütze Sie dabei insbesondere wie folgt:

  • Welche rechtlichen Folgen lösen eine Trennung und Scheidung aus?
  • Wurde das Trennungsjahr eingehalten?
  • Was ist während des Trennungsjahres bis zur abgeschlossenen Scheidung zu beachten?

Die Begleitung durch eine erfahrene Fachanwältin für Familienrecht während des Trennungsjahres bietet dabei insbesondere folgende Vorteile:

Für den Fall der Scheidung kann der Trennungszeitpunkt später nicht angezweifelt werden, da wir die entsprechende Vorsorge getroffen haben.

Das Scheidungsverfahren wird nicht zusätzlich durch den anderen Ehegatten verzögert.

Ein Antrag beim für Sie zuständigen Familiengericht auf die Durchführung der Scheidung kann grundsätzlich erst nach Ablauf eines Jahres nach der Trennung gestellt werden. Wenn Sie diesen Antrag selbst stellen möchten, benötigen Sie hierzu einen Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Familienrecht.

Ich stelle sicher, dass für diesen Scheidungsantrag alle notwendigen Informationen und Unterlagen zusammengestellt werden und die Scheidung ordnungsgemäß durchgeführt wird.

Grundsätzlich benötigt nur derjenige Ehepartner einen Rechtsanwalt, der die Scheidung beim Familiengericht beantragt. Soweit Sie der Scheidung nur zustimmen wollen, brauchen Sie keinen eigenen Rechtsanwalt.

Beachten Sie bitte dennoch, dass ein Fachanwalt für Scheidungsrecht auch in folgenden Konstellationen für Sie sinnvoll und notwendig ist:

  • Sie möchten vermeiden, dass Ihr Ehepartner, der die Scheidung eingereicht hat, weiterhin Ihr gesetzlicher Erbe während des laufenden Scheidungsverfahrens bleibt.
  • Sie möchten überprüfen, ob das Familiengericht die Rentenverteilung zutreffend vorgenommen oder Ihr Ehegatte alle Renteninformationen geliefert hat.
  • Sie möchten eigene Anträge beim Familiengericht stellen, sei es, um den Unterhalt gerichtlich zu regeln oder den Zugewinnausgleich durchzuführen, da eine außergerichtliche Einigung nicht erzielt werden konnte.
  • Sie möchten sichergehen, dass die Kosten des Scheidungsverfahrens auch in Ihrem Sinne berechnet wurden.

IHRE FRAGEN, MEINE ANTWORTEN:

Ein Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Familienrecht kann für einen Scheidungsantrag zwar online gefunden werden, die Scheidung läuft aber ganz klassisch ab, indem dieser Rechtsanwalt einen Antrag auf die Durchführung der Scheidung beim zuständigen Familiengericht stellt. Eine Scheidung lediglich online ist in Deutschland aufgrund der geltenden Gesetzeslage nicht möglich.
Die Kosten des Scheidungsverfahrens betragen mindestens die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren aus dem sogenannten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Maßgeblich ist zunächst ein sogenannter Streitwert, der sodann die gesetzlichen Gebühren und Kosten bestimmt. Der Streitwert setzt sich mindestens aus dem zusammengerechneten dreimonatigen Nettoeinkommen der Ehegatten im Zeitpunkt des Scheidungsantrages bzw. der Zustellung des Scheidungsantrages zusammen. Hinzuaddiert wird zum Streitwert noch ein prozentualer Anteil an vorhandenem Vermögen nach Abzug von Verbindlichkeiten sowie Freibeträgen.

Bei einer Scheidung ohne weitere Anträge zur Durchsetzung von Unterhalt oder Vermögensverteilung, der Durchführung des Versorgungsausgleiches oder anderen Besonderheiten stellen sich die Kosten beispielsweise wie folgt dar:

Einkommen Ehefrau: 5.500 Euro netto
Einkommen Ehemann: 8.000 Euro netto
Zusammengerechnet: 13.500 Euro netto
Hochgerechnet auf drei Monate (13.500 Euro x 3) beträgt der Streitwert damit: 40.500 Euro netto (zur Vereinfachung kein weiteres Vermögen)
Anwaltsgebühren damit inklusive Mehrwertsteuer (ohne Fahrtkosten): 3.587,85 Euro
Gerichtskosten für die Ehegatten gemeinsam, wobei jeder die Hälfte hiervon zu tragen hat: 1.126 Euro

Zweites Beispiel:

Einkommen Ehefrau: 2.500 Euro netto
Einkommen Ehemann: 5.000 Euro netto
Zusammengerechnet: 7.500 Euro netto
Hochgerechnet auf drei Monate (7.500 Euro x 3) beträgt der Streitwert damit: 22.500 Euro netto (zur Vereinfachung kein weiteres Vermögen)
Anwaltsgebühren damit inklusive Mehrwertsteuer (ohne Fahrtkosten): 2.623,95 Euro
Gerichtskosten für die Ehegatten gemeinsam, wobei jeder die Hälfte hiervon zu tragen hat: 822 Euro

Diese beispielhaft dargestellten Kosten der Scheidung können nach unten und nach oben variieren, da diese, wie beschrieben, vom Streitwert abhängig sind.

Im Falle einer Honorarvereinbarung (Pauschalhonorar oder Stundensatzvereinbarung) können sich abweichende Kosten ergeben, die jedoch mindestens den gesetzlichen Anwaltsgebühren entsprechen müssen. Eine Honorarvereinbarung kann vor allem in besonders komplex gelagerten Fällen sinnvoll sein.

Eine Scheidung kann auch in einem Ehevertrag nicht ausgeschlossen werden. Zudem ist für eine Scheidung kein spezifischer Grund für die Trennung erforderlich.
Grundsätzlich muss die Trennung bei Ausspruch der Scheidung mindestens ein Jahr zurückliegen und die Ehegatten müssen übereinstimmend vor dem Familiengericht erklären, dass sie nicht bereit sind, die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen.
• Zum Trennungszeitpunkt
• Zu minderjährigen Kindern
• Zu außergerichtlich getroffenen oder nicht getroffenen Regelungen zum Sorgerecht und Umgangsrecht
• Zu außergerichtlich getroffenen oder nicht getroffenen Regelungen zum Unterhalt
• Zu den Nettoeinkünften der Ehegatten und zum Vermögen sowie den Schulden im Zeitpunkt des Scheidungsantrages.
Von einer einvernehmlichen Scheidung spricht man, wenn die Ehegatten einzig die Scheidung selbst vor einem Familiengericht beantragen. Darüber hinaus wurde alles entweder außergerichtlich einvernehmlich im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt oder es gibt nichts zu regeln oder auseinanderzusetzen. Die Scheidung kann in diesen Fällen viel schneller erfolgen und ausgesprochen werden.
Sobald die Scheidung rechtskräftig geworden ist, keiner der Ehegatten also Rechtsmittel gegen den Ausspruch der Scheidung im sogenannten Beschluss einlegt hat, kann jeder geschiedene Partner wieder heiraten und auch den Nachnamen wieder wechseln.
Grundsätzlich müssen Ehegatten mindestens ein Jahr vor der Ehescheidung getrennt voneinander leben. Dies ist nur dann nicht erforderlich, wenn eine unzumutbare Härte für einen Ehegatten gegeben ist, die eine Scheidung rechtfertigt. Eine unzumutbare Härte ist unter anderem dann gegeben, wenn zum einen ein Umstand vorliegt, der für das Scheitern der Ehe selbst verantwortlich ist und zugleich in dem anderen Ehegatten Gründe gegeben sind, die so schwerwiegend sind, dass dem Ehegatten, der die vorzeitige Scheidung begehrt, objektiv nicht zugemutet werden kann, an den anderen Ehegatten weiterhin gebunden zu sein. Der Schutz dieses Ehegatten ist dann als notwendiger zu betrachten. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn trotz der Trennung vom anderen Ehegatten eine schwere depressive Verstimmung bis hin zu Depressionen mit Panikattacken bei Erinnerung an belastende Erlebnisse mit dem Noch-Ehegatten vorliegen. Eine unzumutbare Härte liegt auch vor bei einer starken Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, die durch den anderen Ehegatten verursacht wird. Soweit der Ehegatte solche Umstände geltend macht, muss er dem Familiengericht beispielsweise eine ausführliche Darstellung des behandelnden Therapeuten oder des behandelnden Arztes vorlegen, um dies zu beweisen. Auch eine außereheliche Beziehung reicht aus, wenn besonders ehrkränkende Umstände hinzukommen. Eine Krebserkrankung kann auch eine unzumutbare Härte auslösen. Eine unzumutbare Härte liegt jedoch beispielsweise nicht vor, wenn ein Ehegatte gegenüber Dritten Drohungen gegen das Leben des anderen Ehegatten ausspricht. Es reicht für eine unzumutbare Härte zudem nicht aus, wenn Stress, Meinungsverschiedenheiten, alltägliche Auseinandersetzungen, Streitigkeiten oder Ärger vorherrschen oder eine einmalige körperliche Misshandlung vorlag.
In einer Scheidungsfolgenvereinbarung (häufig auch Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung) regelt man außergerichtlich, also in privaten Verhandlungen, in aller Regel unter Begleitung durch einen Rechtsanwalt, alle rechtlichen Folgen, die mit einer Scheidung verbunden sind, jedoch nicht den Ausspruch der Scheidung selbst, die einzig ein Familiengericht vornehmen kann. Auch die rechtlichen Folgen der Trennung können in der Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist notariell zu beurkunden, soweit dort Regelungen zum nachehelichen Unterhalt getroffen werden, zum Verzicht auf den Versorgungsausgleich, zum Güterrecht, zum Erbrecht oder zur Auseinandersetzung von Eigentumsverhältnissen an einer Immobilie.

Die Grundsätze zum Ehevertrag sind auf die Scheidungsfolgenvereinbarung übertragbar. Der einzige Grund, weshalb diese Vereinbarung nicht Ehevertrag genannt wird, obwohl die Vereinbarungen jeweils das Gleiche darstellen, ist der Umstand, dass beim Ehevertrag im Grunde von einer intakten Ehe ausgegangen wird und bei der Erstellung einer Scheidungsfolgenvereinbarung mindestens die Trennung der Ehegatten erfolgt oder konkret beabsichtigt ist.

Nach der Erstellung einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann eine einvernehmliche Scheidung beantragt werden, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist.

Diese Frage kann erst im Rahmen einer Ersteinschätzung beantwortet werden, wenn also ein Fachanwalt für Familienrecht Ihren individuellen Fall genauer betrachtet hat. Als Rechtsanwältin bzw. Fachanwältin für Familienrecht habe ich bereits Scheidungen im Zeitraum von sechs Wochen bis zu drei Jahren erlebt.

Erfahren Sie im nachfolgenden Beitrag Näheres zum Thema „Versöhnung im Trennungsjahr“ und welche Auswirkungen diese haben kann.

Warum bin ich die richtige Scheidungsanwältin für Sie?

Ich bin hoch spezialisiert auf Familienrecht und habe seit bald zehn Jahren vielzählige Scheidungen vor dem Familiengericht begleitet und durchgebracht, sodass ich das notwendige Fachwissen und die Entschlossenheit zur Rechtsdurchsetzung mitbringe, um vor dem Familiengericht für Sie und Ihre Rechte sicher einzustehen.

Möchten Sie einen Termin für ein Erstgespräch und für eine erste Einschätzung vereinbaren? Ich freue mich auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail.

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