Einkommensveränderung
Unterhalt

Was ändert sich an der Höhe des Trennungsunterhaltes und/oder des nachehelichen Unterhaltes bei Einkommensveränderungen?

In der täglichen Praxis begegnet mir als Fachanwältin für Familienrecht häufig die Frage, ob sich etwas am Unterhalt für den Ehepartner ändert, wenn sich das Einkommen erheblich erhöht oder reduziert – diese Änderung in der Ehe jedoch nicht vorhersehbar war. Dieser Beitrag gibt Ihnen einen allgemeinen Überblick dazu.

Wie erfolgt die grundsätzliche Berechnung der Unterhaltshöhe:

Wie hoch der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten gegen den anderen nach der Trennung und der Scheidung ausfällt, hängt maßgeblich davon ab, welche Einkommensverhältnisse im gemeinsamen Leben der Ehepartner bestanden haben.

Denn von den addierten Einkommen beider Ehegatten wird durch die Familiengerichte unmittelbar auf die Lebensverhältnisse geschlossen, in denen die Ehegatten lebten. Diese stellen die Grundlage für die Ermittlung des Lebensbedarfs dar, der die Höhe des Unterhaltsanspruchs festlegt.

So wird der Unterhaltsanspruch festgelegt:

  • Der Lebensbedarf, der den Brutto-Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten vor der Verrechnung mit dessen eigenem Einkommen darstellt, ist die Summe, die monatlich aufgebracht werden muss, um die ehelichen Lebensverhältnisse weiter aufrechtzuerhalten.
  • In der Praxis wird, bis auf wenige Ausnahmen, so das kombinierte Einkommen beider Ehegatten während der Ehe als Darstellung des Lebensstandards in Geld betrachtet. Für den Unterhaltsanspruch wird diese Summe, vereinfacht ausgedrückt, durch zwei geteilt.
  • So bleibt jedem Ehegatten die Summe, die er, nun als Einzelperson, zur Führung eines Lebens nach dem ehelichen Lebensstandard benötigt.

 

Welcher Zeitpunkt ist für die Ermittlung des eheprägenden Einkommens maßgeblich?

 

Für die Entscheidung über den Unterhaltsanspruch und damit die Unterhaltshöhe muss ein bestimmter Zeitpunkt festgelegt werden, zu dem das gemeinsame Einkommen der Ehegatten betrachtet und daraus die Unterhaltshöhe berechnet wird. Das ist beim Trennungsunterhalt der Zeitpunkt der Trennung, bei dem nachehelichen Unterhalt der Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung.

Diese Zeitpunkte sind jedoch nur erste Ausgangspunkte für die Berechnung.

Hat beim Trennungsunterhalt das gemeinsame Einkommen nach der Trennung eine Veränderung erfahren, so ist unter Umständen das neue Gesamteinkommen für den Unterhaltsanspruch maßgeblich und es findet eine neue Berechnung statt.

Auch beim nachehelichen Unterhalt können sich Einkommensänderungen, die erst nach der Scheidung eintreten, auf den Unterhaltsanspruch auswirken.

Doch selbst das zum Zeitpunkt der Scheidung vorliegende gemeinsame Einkommen muss für die Unterhaltshöhe nicht entscheidend sein, falls es durch Einkommensänderungen zustande kam, die zwischen der Trennung und der Scheidung auftraten.

Sowohl für den Trennungsunterhalt als auch für den nachehelichen Unterhalt gilt daher, dass Einkommensveränderungen nach der Trennung und beim nachehelichen Unterhalt zusätzlich nach der Scheidung, das Einkommen verändern können, welches für die Berechnung der Unterhaltshöhe maßgeblich ist.

Sowohl Einkommenssteigerungen als auch Einkommensminderungen können Einfluss auf die Unterhaltshöhe nehmen. Wann ist dies jeweils der Fall?

  • Ob Einkommenssteigerungen zum Gesamteinkommen der Ehegatten hinzuzurechnen sind und so den Lebensbedarf und den Unterhaltsanspruch erhöhen, hängt davon ab, ob die Einkommenssteigerung schon in der Ehe, also in dem Zusammenleben der Ehegatten ihren Ursprung hatte.
  • Ganz pauschal geht das höchste deutsche Gericht für Familienrechtsstreitigkeiten davon aus, dass dies der Fall ist, bei Einkommenssteigerungen desjenigen Ehegatten, der in der Ehe den Haushalt ganz oder teilweise geführt hat: Nimmt dieser nach der Trennung eine Arbeit auf oder weitet seine Erwerbstätigkeit aus, so ist das zusätzliche Einkommen voll in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen.
  • Weiter sind Einkommenssteigerungen dem Gesamteinkommen hinzuzurechnen, die auf einem gewöhnlichen Karriereverlauf Dies wird damit begründet, dass derartige Einkommenssteigerungen auf Leistungen basieren, die der jeweilige Ehegatte während der Ehezeit und des Zusammenlebens erbracht hat und die ihm gerade durch die Unterstützung seines Ehegatten möglich waren. Es sind Steigerungen aufgrund üblicher Beförderungen oder vorgegebener Beförderungsstufen möglich, wie diese Beispiele aufzeigen:
  • Beamtenkarriere
  • Hauptmann zum Major bei der Bundeswehr
  • Assistenzarzt zum Oberarzt
  • Aufnahme einer Arbeit, nachdem in der Ehe die Ausbildung oder das Studium zu diesem Beruf absolviert wurde.

Wann bleibt es bei derselben Unterhaltshöhe trotz Karrieresprung?

Für das Gesamteinkommen werden dagegen sog. Karrieresprünge nicht berücksichtigt:

Das sind Steigerungen, die auf einer nicht dem Regelverlauf entsprechenden Karriereentwicklung beruhen.

So liegen Karrieresprünge in der Regel vor, wenn eine Einkommenssteigerung darauf basiert, dass der Ehegatte sich nach der Trennung einem ganz anderen Tätigkeitsfeld gewidmet hat oder etwa innerhalb desselben Unternehmens gänzlich andere, anspruchsvollere Aufgabenbereiche bearbeitet: In diesen Fällen sind Gehaltssteigerungen nicht mehr auf die bekannten Leistungen während der Ehe zurückzuführen, sondern auf die Leistungen, die nach der Trennung oder Scheidung in dem neuen Tätigkeitsfeld erbracht werden.

Der Ehegatte profitiert nicht von seinen früheren Leistungen, da er sich im Rahmen der neuen Tätigkeit erneut beweisen und behaupten muss.

Wie wirken sich Karrieresprünge bei Selbständigen auf die Unterhaltshöhe aus?

Bei Selbstständigen dagegen ist weniger ein Wechsel der Tätigkeit als vielmehr ein starker Anstieg des Einkommens Anhaltspunkt für einen Karrieresprung. Verdient der selbstständige Ehegatte nach der Trennung 1.000 – 2.000 Euro brutto mehr im Monat, so spricht dies für einen unterwarteten Karriereverlauf.

Zusammenfassung:

Letztlich sind Karrieresprünge derartige Berufsaufstiege, die in der Ehe nicht zu erwarten waren, also solche Aufstiege, die auf Entscheidungen und Handlungen des mehr verdienenden Ehegatten beruhen, die nach der Trennung stattgefunden haben und zu denen es ohne die Trennung nicht gekommen wäre.

Der berufliche Erfolg ist bei Karrieresprüngen gerade nicht Abbild und Resultat dessen, was in der Ehezeit geleistet worden ist.

Wird die Unterhaltshöhe geändert, wenn das Einkommen sinkt?

Ist das Einkommen gesunken, so wird für die Unterhaltsberechnung nur dann ein geringeres Gesamteinkommen angesetzt, wenn die Minderung nicht vorwerfbar ist, wenn also der Ehegatte nicht absichtlich seinen Beruf aufgegeben oder eine deutlich schlechtere Stelle angenommen hat, um den Unterhaltsanspruch des anderen zu mindern.

Ist die Absenkung durch Renteneintritt ausgelöst worden oder beruht sie auf Konjunkturschwankungen, so wird in der Berechnung weiterhin das ursprüngliche Gesamteinkommen herabgesetzt.

Fazit

Die Unterhaltspflicht richtet sich nicht nur nach einem zunächst zum Zeitpunkt der Trennung erhobenen Einkommensstand der Ehegatten. Kommt es nach der Trennung zu erwarteten Einkommenssteigerungen, so muss der Unterhaltspflichtige mit einer höheren Zahlungspflicht rechnen.

Andersherum ist davon abzuraten, durch eine plötzliche, unbegründete Aufgabe oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit, den Unterhaltsanspruch des anderen Ehegatten mindern zu wollen, da die Einkommensminderung vom Familiengericht nicht beachtet werden würde.

Befinden Sie sich derzeit in einer der beschriebenen Situation und möchten erfahren, welche Auswirkungen ein Karrieresprung oder die Einkommensreduzierung in Ihrem persönlichen Fall auf die Unterhaltshöhe hätte? Als Fachanwältin für Familienrecht berate ich Sie gerne persönlich in einem Gespräch.