+49 (0) 69 25 62 65 00 info@gloeckner-recht.de Mo-Fr 9-13 Uhr und 14-18 Uhr

Vermögensauseinandersetzung

Ausgleichsansprüche zwischen Eheleuten nach Trennung und Scheidung (=Nebengüterrecht)

Im Rahmen einer Trennung und Scheidung erfolgt bereits eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung von Ansprüchen im Rahmen des Güterrechts.

Es gibt allerdings zahlreiche Forderungen, die nicht vom Güterrecht erfasst werden. Diese unterliegen dem sogenannten Nebengüterrecht. Dieses klärt die weitergehende vermögensrechtliche Auseinandersetzung von Ansprüchen zwischen den Eheleuten außerhalb des ehelichen Güterrechts.

Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies: Sobald die vermögensrechtlichen Fragen hinsichtlich der Scheidung geklärt sind und das Eigentum und Vermögen im Rahmen des ehelichen Güterrechts aufgeteilt wurde, müssen oftmals auch andere Ansprüche zwischen den Ehegatten oder schon geschiedenen Ehegatten geregelt werden, die nicht von der Scheidung erfasst werden.

Dies können beispielsweise Ansprüche aus gemeinsamen Verbindlichkeiten sein, wie:

  • Wer haftet für die Darlehen? Wer haftet für das gemeinsam aufgenommene Darlehen?
  • Wer muss nach der Trennung die Wohnungsmiete bezahlen?
  • Wer trägt die Steuerschuld aus Steuerbescheiden und wer muss die Steuernachzahlung leisten?
  • Wie erhält man Ausgleich für Eigentumsgegenstände, die schon vor der Ehe im Eigentum eines Ehegatten standen und damit nicht der Scheidung unterworfen waren?
  • Wie kann man das Eigentum zur Herausgabe verlangen?
  • Wie werden Zuwendungen durch die Schwiegereltern ausgeglichen?

Während einer funktionierenden und intakten Ehe werden normalerweise keine schriftlichen Vereinbarungen zu diesen Punkten getroffen. Auch wird unter den Ehegatten kein Ausgleich vorgenommen, das heißt, derjenige Ehegatte, der zunächst alleine solche Verbindlichkeiten bedient, kann keinen Ausgleich vom nicht leistenden Ehegatten verlangen. Damit haftet während der Ehe meistens auch der leistende Ehegatte alleine. Es wird davon ausgegangen, dass in der Ehe jeder Ehegatte einen Beitrag für das Zusammenleben erbringt.

Nach der Trennung und Scheidung sind diese Punkte allerdings zu klären. Kann zur Klärung eine einvernehmliche Regelung, sei es in einem Ehevertrag oder in einer Scheidungsfolgenvereinbarung, nicht erzielt werden, müssen diese Ansprüche vor einem Familiengericht durchgesetzt werden, wenn ein zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang zur Trennung und Scheidung der Ehegatten besteht, die Ansprüche also unmittelbar aus der Ehe stammen.

Es ist unerlässlich, sich zu diesen Themen von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten zu lassen, damit für Sie keine finanziellen Nachteile entstehen, indem diese Forderungen ungeregelt bleiben oder ungerecht verteilt werden.

Als Fachanwältin für Familienrecht unterstütze ich Sie dabei, bereits nach der Trennung und spätestens während des Scheidungsverfahrens auch diese Fragen zu klären und zufriedenstellende und vorteilhafte Lösungen für Sie zu finden.

Die nachfolgenden Fragen kommen in diesem Zusammenhang häufig vor und können Ihnen helfen, Klarheit für die weitere Vorgehensweise zu gewinnen.

IHRE FRAGEN, MEINE ANTWORTEN:

Nach der Trennung wird der oben dargestellte Grundsatz, dass während der intakten Ehe ein Ehegatte vom anderen keinen Ausgleich für die Darlehenszahlungen verlangen kann, aufgehoben. Es gilt vielmehr:

Der Ehegatte, der bis zur Trennung das Darlehen bezahlt hat, hat keinen Grund mehr, alleine zu haften oder das Darlehen zu tilgen, da der bislang nicht leistende Ehegatte ebenfalls seinen Beitrag zur Ehegemeinschaft einstellt. Dadurch entstehen Ausgleichsansprüche des leistenden Noch-Ehegatten gegen den anderen.

Der Zeitpunkt, ab wann dies eintritt, bemisst sich ab dem Tag, an dem die Ehe scheitert, es also zur Trennung kommt und ein Ehegatte aus der ehelichen Immobilie auszieht oder die Ehegatten sich innerhalb der Ehewohnung trennen und auch wirtschaftlich nur noch getrennt voneinander leben.

Die Ehegatten haften dann jeweils zu gleichen Teilen, wenn keine andere Vereinbarung vorliegt. Eine anderweitige Vereinbarung muss von demjenigen, der sich darauf beruft, bewiesen werden.

Die Haftung bleibt selbst dann bestehen, wenn ein Ehegatte Unterhalt bezahlen muss oder zahlungsunfähig ist.

Kreditverbindlichkeiten, die ein Ehegatte allein eingegangen ist, müssen nach der Trennung und Scheidung auch von diesem selbst getragen werden.

Soll jedoch mit einem Darlehen, das ein Ehegatte allein aufgenommen hat, das Miteigentum an einer Immobilie oder an einem anderen gemeinsamen Gegenstand finanziert werden und der andere Ehegatte war damit einverstanden, haftet man zwar der Bank gegenüber alleine, hat jedoch einen Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten im Innenverhältnis, da dieser von dem Kredit ebenfalls profitiert hat.

Während der bestehenden Ehe kann vom anderen Ehegatten kein Ausgleich für die geleisteten Mietzahlungen gefordert werden, auch wenn grundsätzlich beide zu gleichen Anteilen gegenüber dem Vermieter zur Mietzahlung verpflichtet sind.

Nach der Trennung kann der in der Wohnung verbleibende Ehegatte vom ausgezogenen Ehegatten die Beteiligung an der Miete fordern, wenn Folgendes erfüllt ist:

Die Wohnung wurde beispielsweise durch beide Ehegatten aufgrund der Trennung gekündigt und die dreimonatige Kündigungsfrist ist noch nicht abgelaufen. Ein Ehegatte verbleibt in der Wohnung, der andere muss die hälftigen Mietkosten mittragen.

Entscheidet sich ein Ehegatte jedoch freiwillig, die ehemals gemeinsame Wohnung weiterhin alleine zu nutzen und will er nicht ausziehen, dann trägt er die Mietkosten auch komplett alleine.

Der in der Wohnung verbleibende Ehegatte kann unter Umständen auch eine Überlegungsfrist erhalten, ob er in der Wohnung verbleiben will oder nicht, wenn der andere Ehegatte ohne Einverständnis auszieht. Diese Überlegungszeit kann bis zu sechs Monate dauern, falls eine starke Bindung an die Wohnung und das Umfeld besteht oder die Wohnung bereits lange genutzt wurde. Andernfalls beträgt die Überlegungsfrist grundsätzlich drei Monate. In dieser Zeit hat er eine Ausgleichspflicht für die zu zahlende Miete gegenüber dem ausgezogenen Ehegatten.

Gemeinsame Schulden werden bei der Höhe des zu zahlenden Unterhaltes berücksichtigt. Bei der Berechnung werden die Schulden vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten abgezogen, wodurch sich sein Einkommen reduziert. Daraus ergibt sich ein niedrigerer Betrag. Der andere Ehegatte erhält damit einen geringeren Unterhalt und wird damit an den Schulden beteiligt.
Eine besonders häufige Frage ist die nach dem Familieneigenheim. Grundsätzlich gilt: Der Verkaufswert der ehelichen Immobilie wird bei der Ermittlung des Zugewinnausgleiches mitgerechnet. Das Darlehen, mit welchem das Eigenheim belastet ist, wird wiederum als Schuldenposition in die Berechnung mit eingestellt. Oftmals bleibt einer der beiden Ehegatten in dem Eigenheim wohnen und zahlt dem anderen Ehegatten eine vereinbarte Ausgleichssumme aus. Daraus ergibt sich dann die folgende Konstellation:

Die gemeinsam erworbene eheliche Immobilie fällt jeweils zur Hälfte unter das Endvermögen der Ehegatten. So auch das Darlehen. Beim Zugewinnausgleich sollten sich die Ehegatten also darüber einig werden, wer in dem Eigenheim bleibt. Wenn derjenige, der bleibt, einen höheren Zugewinn erzielt hat, muss er neben dem Wert des halben Eigenheims (abzüglich des Darlehens) auch den ausgleichspflichtigen Zugewinn zahlen. Bleibt derjenige Ehegatte, der weniger Zugewinn erzielt hat, hat dieser den Wert des halben Eigenheims (abzüglich des Darlehens) abzüglich des ihm zustehenden Zugewinns zu zahlen.

Können sich die Ehegatten nicht einvernehmlich einigen, kann es unter Umständen zu einer Teilungsversteigerung kommen. Diese muss von einem Ehegatten beim zuständigen Familiengericht beantragt werden. Es folgt sodann die sogenannte öffentliche Versteigerung, zu welcher der andere regelmäßig nicht zustimmen muss.

Der andere Ehegatte hat wiederum die Möglichkeit, Einwände zu erheben. Lassen Sie sich unter diesen Umständen unbedingt von einem Fachanwalt für Familienrecht zu Themen der Immobilienauseinandersetzung beraten.

Eine weitere typische Problematik im Zusammenhang mit dem Familieneigenheim sind Schenkungen der Schwiegereltern oder der eigenen Eltern, die in die Finanzierung der Immobilie geflossen sind. Auch zu diesem Thema berate ich Sie als Fachanwältin für Familienrecht gerne.

Möchten Sie eine der dargestellten Forderungen durchsetzen oder abwehren? Haben Sie eine weitergehende Frage zu den möglichen Ansprüchen? Nehmen Sie gerne telefonischen Kontakt mit mir auf oder schreiben Sie mir eine E-Mail.

Kontaktieren Sie mich