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Trenungsunterhalt
Unterhalt
Vereinbarungen zum Trennungsunterhalt

Welche Vereinbarungen zum Trennungsunterhalt sind zulässig und wirksam?

Trennungsunterhalt ist der Unterhalt, der nach der dauerhaften Trennung der Ehegatten für die Dauer des Trennungszeitraums bis zur rechtskräftigen Scheidung verlangt werden kann.

In Eheverträgen, Scheidungsfolgenvereinbarungen, Kriseneheverträgen und Trennungsfolgenvereinbarungen (wenn eine Scheidung zunächst nicht gewollt ist) werden außergerichtlich Regelungen zum Trennungsunterhalt getroffen.

Doch welche konkreten Vereinbarungen sind hierbei möglich:

Unzulässige Vereinbarungen:

  1. Für die Zukunft kann auf den Trennungsunterhalt nicht verzichtet werden, um den Unterhaltsberechtigten und die Sozialkassen allgemein vor weiteren Forderungen zu schützen, auch wenn der Berechtigte in diesem Zeitpunkt auch gut für sich selbst sorgen könnte.
  2. Eine Unterschreitung der tatsächlich zustehenden Unterhaltshöhe um mehr als 1/3.
  3. Verzicht auf die Vollstreckbarkeit des Trennungsunterhaltes.
  4. Verbot, den Unterhaltsanspruch auch vor Gericht geltend zu machen.
  5. Vereinbarung eines Höchstbetrages.
  6. Vereinbarung zu Hindernissen für ein späteres Abänderungsverfahren, wenn ein solches aufgrund geänderter tatsächlicher Verhältnisse oder bei Gesetztes- und Rechtssprechungsänderung notwendig wird.
  7. Vereinbarung zu einer Stundung des Unterhaltsrückstandes in großem Umfang.
  8. Vereinbarung, dass der Ehegatte, der Unterhalt schuldet, die Darlehensverbindlichkeiten übernimmt oder den Kindesunterhalt zahlt und deshalb kein Trennungsunterhalt gezahlt wird.
  1. Einmaliger Abfindungsanspruch in einer Summe, denn Vorausleistungen befreien denjenigen, der Unterhalt zu zahlen hat, nur bis zu einem Zeitraum von drei Monaten von der Unterhaltsverpflichtung.

Zulässige Vereinbarungen:

  1. Kürzungen der tatsächlich zustehenden Unterhaltshöhe bis zu 20 Prozent. In dem dazwischenliegenden Bereich zwischen 20 Prozent und 1/3 kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.
  2. Vereinbarung, dass hinsichtlich des Trennungsunterhaltes die gesetzlichen Regelungen gelten sollen.
  3. Vereinbarung, dass ab Aufnahme einer Berufstätigkeit des Ehegatten, ein bestimmter Betrag an Trennungsunterhalt zusteht, wobei hier die Altersgrenze zu beachten ist.
  4. Statt Barzahlungen soll Naturalunterhalt oder andere Sachleistungen gewährt werden.
  5. Geringfügige Abweichungen, wann der Unterhalt zu zahlen ist, da dieser grundsätzlich jeden Monat im Voraus zu zahlen ist.

Beabsichtigen Sie den Trennungsunterhalt und/ oder den Unterhalt nach der Scheidung in einem Ehevertrag oder einer Scheidungs- und/ oder Trennungsfolgenvereinbarung zu regeln, dann freue ich mich über Ihre Kontaktaufnahme. Als spezialisierte Fachanwältin für Familienrecht unterstütze ich Sie dabei, zufriedenstellende Lösungen zu erreichen.

rechtlicher Vater
Vaterschaftsverfahren
Wie wird man zum rechtlichen Vater

Wie wird man zum rechtlichen Vater, wenn das Kind bereits einen anderen Vater hat?

Gibt es bereits einen anderen rechtlichen Vater, ist die Anerkennung der Vaterschaft desjenigen, der die Vaterschaft anerkennen lassen will, solange nicht möglich, bis die Vaterschaft des bisherigen rechtlichen Vaters erfolgreich angefochten wurde. Die Vaterschaft des eingetragenen Vaters muss damit zunächst aufgehoben werden, bevor der biologische Vater als rechtlicher Vater eingetragen werden kann. Denn eine Doppelvaterschaft ist nicht möglich.

Zuständig für die Feststellung der Vaterschaft ist in den Fällen, in denen beispielsweise die Mutter entweder der Anerkennung der Vaterschaft nicht zustimmt oder ein anderer Vater bereits als Vater eingetragen und dieser nicht der biologische Vater ist, das Familiengericht.

Bei der Feststellung, wer als Vater rechtlicher Vater bleiben oder werden sollte, handelt es sich um ein sogenanntes Antragsverfahren, das heißt, es muss ein Antrag gestellt werden, aus dem hervorgeht, welcher Vater über welches Kind mit welcher Mutter die Vaterschaft feststellen lassen möchte.

Der Unterschied zur Vaterschaftsanerkennung mit Einverständnis der Mutter und nur einem Vater liegt darin, dass hier der biologische Vater als rechtlicher Vater festgestellt werden möchte und auch festgestellt werden soll. Der Antrag kann entweder durch denjenigen gestellt werden, der die Vaterschaft für sich feststellen lassen möchte, oder durch die Mutter oder aber auch durch das Kind.

Die deutschen Gerichte sind dann zuständig, wenn es sich bei mindestens einem Beteiligten um einen deutschen Staatsbürger handelt. Wenn alle Beteiligten ausländisch sind, ist eine genauere Betrachtung notwendig. Hier kann ein Fachanwalt für Familienrecht beratend zur Seite stehen und den Einzelfall genau analysieren.

Grundsätzlich trifft denjenigen, dessen Vaterschaft festgestellt werden soll, eine Pflicht im gerichtlichen Verfahren mitzuwirken. Beispielsweise sind medizinische Eingriffe wie eine Blutentnahme zur Feststellung der biologischen Vaterschaft hinzunehmen.

Dennoch werden in diesem Bereich auch Grenzen gesetzt, die sich an gewissen Kriterien orientieren. Demnach muss das Verfahren überhaupt erforderlich sein. Außerdem muss das ausgewählte Verfahren dazu geeignet sein, die Vaterschaft festzustellen. Das heißt, dass anerkannte wissenschaftliche Behandlungen angewandt werden müssen. Hinzu kommt, dass es der Person auch zumutbar sein muss, das Verfahren durchführen zu lassen. Über mögliche Ausschlussgründe kann ein Fachanwalt für Familienrecht Sie genauestens aufklären.

Wenn aber nach objektiver Betrachtung nichts gegen die medizinische Vaterschaftsfeststellung spricht, kann die biologische Vaterschaftsfeststellung auch mit Zwangsmitteln erreicht werden. Auch dies kann Ihnen durch einen Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Familienrecht genauer erläutert werden.

Verschiedene Verfahren sind möglich, um die Vaterschaft festzustellen. Das meist genutzte und auch am höchsten anerkannte Verfahren ist die Feststellung durch DNA-Analyse.

Ziel der DNA-Analyse ist es, übereinstimmende Merkmale zu finden, welche die Vaterschaft bestätigen.

Nun stellt sich die Frage, wie die Vaterschaft dann tatsächlich angefochten werden kann.

Die häufigsten Fälle sind diejenigen, in denen bereits ein nicht biologischer Vater als rechtlicher Vater eingetragen ist, er rechtlicher Vater des Kindes bleiben möchte und der biologische Vater noch gar keine Bindung zum Kind hat. Hat der biologische Vater deshalb keine sogenannte sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind und pflegt das Kind hingegen zu seinem rechtlichen Vater eine gute sozial-familiäre Beziehung, kann die Vaterschaftsanfechtung unzulässig sein. Allem voran steht immer das Wohl des Kindes, wobei jeder Fall einzeln zu bewerten ist.

Des Weiteren wird eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung vom biologischen Vater gefordert, weshalb er als rechtlicher Vater eingetragen werden möchte, obwohl ein anderer Vater bereits eingetragen ist. Das bedeutet, dass die Umstände, welche zum Wunsch der Vaterschaftsanfechtung führen, nachvollziehbar dargelegt werden müssen.

Heimliche Vaterschaftstest werden vor dem Familiengericht aufgrund ihrer Rechtswidrigkeit nicht zugelassen.

Wurde die Vaterschaft sodann durch das Gericht festgestellt, muss der Vater sich auch als solcher behandeln lassen. Es gehen mit der Feststellung nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten einher. Darunter fallen zum Beispiel Unterhaltszahlungen, Sorgerechtsverpflichtungen, Umgangspflichten sowie Erbansprüche.

In allen dargestellten Konstellationen biete ich Ihnen als Fachanwältin für Familienrecht rechtliche Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Illoyale Vermögensverfügung
Güterrecht
Illoyale Vermögensverfügung

Wann sind Verfügungen über das Vermögen durch einen Ehegatten nach der Trennung als illoyal zu betrachten?

Bei der Eheschließung entscheiden sich die meisten Eheleute für den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei dieser Form des Güterstandes verwaltet jeder Ehegatte während der Ehezeit sein Vermögen grundsätzlich allein, schließt beispielsweise Lebensversicherungen und Sparverträge auf seinen Namen ab oder erwirbt Immobilien.

Erwerben die Ehegatten Vermögen gemeinsam, so steht jedem rechnerisch die Hälfte zu.

Wird die Zugewinngemeinschaft durch die Zustellung des Scheidungsantrages beendet oder durch die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach dreijähriger Trennungszeit, werden die jeweiligen Vermögen der Ehegatten miteinander verglichen, das Anfangsvermögen eines jeden Ehegatten von seinem Endvermögen abgezogen und anschließend der Zugewinn ermittelt. Wer den höheren Zugewinn während der Ehe erzielt hat, schuldet dem anderen Ehegatten die Hälfte der Differenz.

Es kann nunmehr zu folgender Situation kommen: Nach der Trennung versucht einer der Ehegatten im Trennungsjahr die Vermögenswerte, die während der Ehe angeschafft wurden und die somit für den Zugewinnausgleich herangezogen werden müssen, dem anderen Ehepartner auf verschiedenen Wegen zu entziehen, um am Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrages oder nach Ablauf der dreijährigen Trennungszeit über weniger Vermögen zu verfügen.

Sobald dem anderen Ehegatten der Scheidungsantrag zugestellt wird (oder die dreijährige Trennungszeit abgelaufen ist), sind nämlich beide Ehegatten verpflichtet, Auskunft über ihr Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages, über das Trennungsvermögen zum Zeitpunkt der Trennung und zum Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung zu erteilen. Es ist wichtig zu erwähnen, dass die Auskunft zum Trennungsvermögen am besten bereits unmittelbar nach der Trennung gefordert werden muss und nicht erst der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages abzuwarten ist, um sich ein klares Bild von der finanziellen Situation verschaffen zu können.

Illoyal ist eine Vermögensverfügung also dann, wenn ein Ehegatte bewusst unentgeltliche Zuwendungen oder Schenkungen tätigt, obwohl er dem anderen gegenüber einen Zugewinnausgleich aus diesem Vermögensbestandteil leisten müsste und die Zuwendungen oder Schenkungen auch nicht auf einer sittlichen Verpflichtung beruhen.

Erfasst werden von derartigen Verfügungen beispielsweise auch

  • überteuerte und für den bisherigen Lebensstil des Ehegatten nicht typische Urlaubsreisen;
  • Spenden;
  • Gründungen von Stiftungen;
  • verschwenderische Anschaffung von Gegenständen;
  • Vermögensübertragungen durch vorweggenommene Erbfolge;
  • vorzeitige Kündigung von Lebensversicherungen, wenn der Rückkaufwert anschließend ausgegeben wird.

Umgekehrt kann auch derjenige Ehegatte, der den Zugewinnausgleichsanspruch geltend macht, ein Interesse an derartigen Vermögensverfügungen haben, indem er sein Vermögen vorsätzlich vermindert, um auf diese Weise seinen Anspruch gegen den anderen Ehegatten weiter zu erhöhen.

Betrachtet werden muss allerdings insgesamt die jeweilige individuelle Lebenssituation der Ehegatten während des Zusammenlebens: Pflegten die Ehegatten während der Ehezeit teuer zu verreisen, dann muss dies einem Ehegatten auch nach der Trennung zugestanden werden.

Auch die Anschaffung von Gegenständen kann unter Umständen angemessen und nicht verschwenderisch sein, wenn auch während der Ehezeit vergleichbare Anschaffungen getätigt wurden.

Wer muss die illoyale Vermögensverfügung beweisen?

Vom Ehegatten, der sein Vermögen in der Trennungszeit gemindert hat, wird bei der Zugewinnausgleichsberechnung verlangt, darzustellen, was mit den nicht mehr vorhandenen Vermögenswerten geschehen ist, die er zum Zeitpunkt der Trennung angegeben hatte. Der das Vermögen mindernde Ehegatte muss darlegen und beweisen, dass die Vermögensminderung nicht illoyal war. Gelingt dieser Beweis nicht, wird diese Vermögensminderung, die in der Trennungszeit eingetreten ist, dem Endvermögen hinzugerechnet und unterliegt damit dem Zugewinnausgleich.

Wie kann man sich vor einer illoyalen Vermögensverfügung schützen?

Aus Sicht eines Fachanwaltes für Familienrecht sollte jeder Ehegatte sich vor Verlusten der Vermögenswerte schützen, indem gezielt und rechtzeitig Vereinbarungen zum Ausgleich des Vermögens mit dem Ehegatten im Zeitpunkt vor der Trennung, beispielsweise in einem Ehevertrag oder nach der Trennung, beispielsweise in einer Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen und am besten schriftlich festgehalten werden.

Haben Sie mithin den Verdacht, dass Ihr Ehepartner falsche und unrichtige Angaben zu seinem Trennungsvermögen und Endvermögen macht und kommt somit eine illoyale Vermögensverfügung in Betracht, sollten Sie zunächst konkrete Anhaltspunkte hierfür vortragen. Denn der in Rede stehende verbrauchte Betrag darf nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Lebensführung verbraucht worden sein. Soweit Ihnen Informationen fehlen, um dies darlegen zu können, kann auch eine Auskunft über den Verbleib dieses Vermögens gefordert und notfalls gerichtlich durchgesetzt werden.

Anschließend kann Ihnen ein Fachanwalt für Familienrecht unterstützend zur Seite stehen, um einen vorzeitigen Zugewinnausgleich zu verlangen und dabei die Ansprüche unmittelbar geltend zu machen, ohne zuvor eine Auflösung der Zugewinngemeinschaft bei Gericht einzufordern, die grundsätzlich, wie oben dargestellt, erst nach einer dreijährigen Trennungszeit möglich wäre. In einem solchen Fall wird nicht erst mit der Beendigung des Güterstandes abgerechnet, sondern in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf einen solchen vorzeitigen Zugewinnausgleich erhoben ist, also mit Zustellung der Antragsschrift an den anderen Ehepartner.

Einkommensveränderung
Unterhalt
Trennungsunterhalt und Einkommensveränderung

Was ändert sich an der Höhe des Trennungsunterhaltes und/oder des nachehelichen Unterhaltes bei Einkommensveränderungen?

In der täglichen Praxis begegnet mir als Fachanwältin für Familienrecht häufig die Frage, ob sich etwas am Unterhalt für den Ehepartner ändert, wenn sich das Einkommen erheblich erhöht oder reduziert – diese Änderung in der Ehe jedoch nicht vorhersehbar war. Dieser Beitrag gibt Ihnen einen allgemeinen Überblick dazu.

Wie erfolgt die grundsätzliche Berechnung der Unterhaltshöhe:

Wie hoch der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten gegen den anderen nach der Trennung und der Scheidung ausfällt, hängt maßgeblich davon ab, welche Einkommensverhältnisse im gemeinsamen Leben der Ehepartner bestanden haben.

Denn von den addierten Einkommen beider Ehegatten wird durch die Familiengerichte unmittelbar auf die Lebensverhältnisse geschlossen, in denen die Ehegatten lebten. Diese stellen die Grundlage für die Ermittlung des Lebensbedarfs dar, der die Höhe des Unterhaltsanspruchs festlegt.

So wird der Unterhaltsanspruch festgelegt:

  • Der Lebensbedarf, der den Brutto-Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten vor der Verrechnung mit dessen eigenem Einkommen darstellt, ist die Summe, die monatlich aufgebracht werden muss, um die ehelichen Lebensverhältnisse weiter aufrechtzuerhalten.
  • In der Praxis wird, bis auf wenige Ausnahmen, so das kombinierte Einkommen beider Ehegatten während der Ehe als Darstellung des Lebensstandards in Geld betrachtet. Für den Unterhaltsanspruch wird diese Summe, vereinfacht ausgedrückt, durch zwei geteilt.
  • So bleibt jedem Ehegatten die Summe, die er, nun als Einzelperson, zur Führung eines Lebens nach dem ehelichen Lebensstandard benötigt.

 

Welcher Zeitpunkt ist für die Ermittlung des eheprägenden Einkommens maßgeblich?

 

Für die Entscheidung über den Unterhaltsanspruch und damit die Unterhaltshöhe muss ein bestimmter Zeitpunkt festgelegt werden, zu dem das gemeinsame Einkommen der Ehegatten betrachtet und daraus die Unterhaltshöhe berechnet wird. Das ist beim Trennungsunterhalt der Zeitpunkt der Trennung, bei dem nachehelichen Unterhalt der Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung.

Diese Zeitpunkte sind jedoch nur erste Ausgangspunkte für die Berechnung.

Hat beim Trennungsunterhalt das gemeinsame Einkommen nach der Trennung eine Veränderung erfahren, so ist unter Umständen das neue Gesamteinkommen für den Unterhaltsanspruch maßgeblich und es findet eine neue Berechnung statt.

Auch beim nachehelichen Unterhalt können sich Einkommensänderungen, die erst nach der Scheidung eintreten, auf den Unterhaltsanspruch auswirken.

Doch selbst das zum Zeitpunkt der Scheidung vorliegende gemeinsame Einkommen muss für die Unterhaltshöhe nicht entscheidend sein, falls es durch Einkommensänderungen zustande kam, die zwischen der Trennung und der Scheidung auftraten.

Sowohl für den Trennungsunterhalt als auch für den nachehelichen Unterhalt gilt daher, dass Einkommensveränderungen nach der Trennung und beim nachehelichen Unterhalt zusätzlich nach der Scheidung, das Einkommen verändern können, welches für die Berechnung der Unterhaltshöhe maßgeblich ist.

Sowohl Einkommenssteigerungen als auch Einkommensminderungen können Einfluss auf die Unterhaltshöhe nehmen. Wann ist dies jeweils der Fall?

  • Ob Einkommenssteigerungen zum Gesamteinkommen der Ehegatten hinzuzurechnen sind und so den Lebensbedarf und den Unterhaltsanspruch erhöhen, hängt davon ab, ob die Einkommenssteigerung schon in der Ehe, also in dem Zusammenleben der Ehegatten ihren Ursprung hatte.
  • Ganz pauschal geht das höchste deutsche Gericht für Familienrechtsstreitigkeiten davon aus, dass dies der Fall ist, bei Einkommenssteigerungen desjenigen Ehegatten, der in der Ehe den Haushalt ganz oder teilweise geführt hat: Nimmt dieser nach der Trennung eine Arbeit auf oder weitet seine Erwerbstätigkeit aus, so ist das zusätzliche Einkommen voll in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen.
  • Weiter sind Einkommenssteigerungen dem Gesamteinkommen hinzuzurechnen, die auf einem gewöhnlichen Karriereverlauf Dies wird damit begründet, dass derartige Einkommenssteigerungen auf Leistungen basieren, die der jeweilige Ehegatte während der Ehezeit und des Zusammenlebens erbracht hat und die ihm gerade durch die Unterstützung seines Ehegatten möglich waren. Es sind Steigerungen aufgrund üblicher Beförderungen oder vorgegebener Beförderungsstufen möglich, wie diese Beispiele aufzeigen:
  • Beamtenkarriere
  • Hauptmann zum Major bei der Bundeswehr
  • Assistenzarzt zum Oberarzt
  • Aufnahme einer Arbeit, nachdem in der Ehe die Ausbildung oder das Studium zu diesem Beruf absolviert wurde.

Wann bleibt es bei derselben Unterhaltshöhe trotz Karrieresprung?

Für das Gesamteinkommen werden dagegen sog. Karrieresprünge nicht berücksichtigt:

Das sind Steigerungen, die auf einer nicht dem Regelverlauf entsprechenden Karriereentwicklung beruhen.

So liegen Karrieresprünge in der Regel vor, wenn eine Einkommenssteigerung darauf basiert, dass der Ehegatte sich nach der Trennung einem ganz anderen Tätigkeitsfeld gewidmet hat oder etwa innerhalb desselben Unternehmens gänzlich andere, anspruchsvollere Aufgabenbereiche bearbeitet: In diesen Fällen sind Gehaltssteigerungen nicht mehr auf die bekannten Leistungen während der Ehe zurückzuführen, sondern auf die Leistungen, die nach der Trennung oder Scheidung in dem neuen Tätigkeitsfeld erbracht werden.

Der Ehegatte profitiert nicht von seinen früheren Leistungen, da er sich im Rahmen der neuen Tätigkeit erneut beweisen und behaupten muss.

Wie wirken sich Karrieresprünge bei Selbständigen auf die Unterhaltshöhe aus?

Bei Selbstständigen dagegen ist weniger ein Wechsel der Tätigkeit als vielmehr ein starker Anstieg des Einkommens Anhaltspunkt für einen Karrieresprung. Verdient der selbstständige Ehegatte nach der Trennung 1.000 – 2.000 Euro brutto mehr im Monat, so spricht dies für einen unterwarteten Karriereverlauf.

Zusammenfassung:

Letztlich sind Karrieresprünge derartige Berufsaufstiege, die in der Ehe nicht zu erwarten waren, also solche Aufstiege, die auf Entscheidungen und Handlungen des mehr verdienenden Ehegatten beruhen, die nach der Trennung stattgefunden haben und zu denen es ohne die Trennung nicht gekommen wäre.

Der berufliche Erfolg ist bei Karrieresprüngen gerade nicht Abbild und Resultat dessen, was in der Ehezeit geleistet worden ist.

Wird die Unterhaltshöhe geändert, wenn das Einkommen sinkt?

Ist das Einkommen gesunken, so wird für die Unterhaltsberechnung nur dann ein geringeres Gesamteinkommen angesetzt, wenn die Minderung nicht vorwerfbar ist, wenn also der Ehegatte nicht absichtlich seinen Beruf aufgegeben oder eine deutlich schlechtere Stelle angenommen hat, um den Unterhaltsanspruch des anderen zu mindern.

Ist die Absenkung durch Renteneintritt ausgelöst worden oder beruht sie auf Konjunkturschwankungen, so wird in der Berechnung weiterhin das ursprüngliche Gesamteinkommen herabgesetzt.

Fazit

Die Unterhaltspflicht richtet sich nicht nur nach einem zunächst zum Zeitpunkt der Trennung erhobenen Einkommensstand der Ehegatten. Kommt es nach der Trennung zu erwarteten Einkommenssteigerungen, so muss der Unterhaltspflichtige mit einer höheren Zahlungspflicht rechnen.

Andersherum ist davon abzuraten, durch eine plötzliche, unbegründete Aufgabe oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit, den Unterhaltsanspruch des anderen Ehegatten mindern zu wollen, da die Einkommensminderung vom Familiengericht nicht beachtet werden würde.

Befinden Sie sich derzeit in einer der beschriebenen Situation und möchten erfahren, welche Auswirkungen ein Karrieresprung oder die Einkommensreduzierung in Ihrem persönlichen Fall auf die Unterhaltshöhe hätte? Als Fachanwältin für Familienrecht berate ich Sie gerne persönlich in einem Gespräch.

Unterhalt
Unterhalt
Anspruch auf Unterhalt während der Trennung bzw. nach der Scheidung

Der Anspruch auf Unterhalt während der Trennung und nach der Scheidung im Zusammenhang mit der Ehedauer

Die Ehedauer ist der Zeitraum zwischen Eheschließung und der Zustellung des Ehescheidungsantrages an den anderen Ehegatten. Diese spielt für einen Unterhaltsanspruch eine bedeutende Rolle.

Hierbei werden zwei Formen des Unterhaltes unterschieden, bei denen eine Berücksichtigung der Ehedauer für den Anspruch unterschiedlich stattfindet.

Trennungsunterhalt

Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ehepartner getrennt leben, aber noch nicht geschieden sind, besteht Verpflichtung des besser verdienenden Ehepartners gegenüber dem bedürftigen Ehegatten Unterhalt zu bezahlen. Dieser Trennungsunterhalt dient der Sicherstellung des Lebensunterhaltes des Ehepartners beim Getrenntleben.

Sind sich die Eheleute unmittelbar nach der Eheschließung im Klaren, dass die Heirat ein Irrtum war oder es ein Zusammenleben gar nicht gibt, steht allerdings kein Anspruch des bedürftigen Ehegatten gegen den anderen Ehegatten zu. Wenn also kein gemeinsamer Lebensbereich entstanden ist, besteht auch keine Notwendigkeit aus einer ehelichen Verpflichtung, für den Unterhalt des anderen Ehegatten aufzukommen.

Bestand die Ehe über einen Zeitraum von zwei Jahren und kommt es dann zu Trennung, spricht man auch in diesem Fall von einer kurzen Dauer der Ehe, weswegen kein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht, es sei denn, aus der Ehe sind Kinder entstanden und der Ehegatte hat die Kinder zu betreuen.

Ab drei oder vier Jahren Ehe liegt keine kurze Ehedauer vor. In solchen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, bei einer nicht mehr ganz kurzen Ehe eine Herabsetzung oder Befristung des Unterhaltes vorzunehmen, weil die Ehedauer nicht allzu lang war. Aufgrund der Rechtsprechung kann in diesen Fällen noch ein Unterhaltsanspruch für ein Jahr zugesprochen werden sowie ein weiteres Jahr mit einer Herabsetzung auf die Hälfte der zu zahlenden Unterhaltshöhe. Die Befristung und Herabsetzung der Unterhaltshöhe ist auch hier davon abhängig, ob Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind. Es findet insgesamt eine Einzelfallbetrachtung statt.

Unterhalt nach der Scheidung

Der Anspruch auf den Unterhalt nach der Scheidung, welcher dem bedürftigen Ehegatten nach der Rechtskraft der Scheidung zusteht, ist im Einzelfall auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen und eine zeitliche Befristung vorzunehmen, in der der Anspruch gewährt wird, wenn ein zeitlich unbegrenzter Anspruch unbillig, mithin nicht gerecht wäre.

Insgesamt wird der Anspruch auf den Unterhalt nach der Scheidung nicht alleine dadurch festgelegt, wie lange die Ehedauer war, sondern inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Ehe und der Betreuung/ Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.

Dabei gilt, dass die Ehedauer gleichrangig neben der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit betrachtet wird. Auch die Arbeitsteilung der Ehegatten, ebenso die Ehedauer ist bei der Billigkeitsabwägung für die zeitliche Begrenzung lediglich zu berücksichtigen. Die Ehedauer lässt sich also nicht zwingend für oder gegen eine Befristung als Argument verwenden. Es gilt also: Sind ehebedingte Nachteile durch die Ehe nicht entstanden, ist aufgrund der Gesamtberücksichtigung und der Gesamtumstände der Ehe nicht automatisch die Beschränkung des Unterhaltes die Folge.

Eine lange Ehedauer rechtfertigt für sich genommen dann keinen fortdauernden Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen, wenn beide Ehegatten während der Ehe vollschichtig berufstätig waren und die Einkommensdifferenz lediglich auf ein unterschiedliches Qualitätsniveau zurückzuführen ist, das bereits zu Beginn der Ehe vorlag.

Entscheidend kommt es bei der Einzelfallbetrachtung und der Berücksichtigung der Ehedauer darauf an, wie in der Ehe die Rollenverteilung einvernehmlich gestaltet wurde und wie die wirtschaftlichen Verhältnisse aussahen.

Möchten Sie erfahren, ob Sie und wenn dies der Fall ist, in welcher Höhe Sie Unterhalt aufgrund der Ausgestaltung der Ehe zu zahlen hätten?

Soll geprüft werden, ob Sie Unterhalt geltend machen können und in welcher Höhe?

Als Fachanwältin für Familienrecht berate ich Sie gerne in einem persönlichen Gespräch und freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme.

Umgangsrecht
Umgangsrecht
Wie häufig und wie lange findet ein Umgang mit dem Kind grundsätzlich statt?

Der Umgang regelt die Möglichkeit für ein Elternteil oder eine dem Kind nahestehende Person dieses zu sehen und Zeit mit ihm zu verbringen. Jede familiäre Konstellation ist insbesondere beim Thema Umgang individuell zu betrachten, um für das Kind die beste Umgangsregelung zu schaffen.

Um die eingangs gestellte Frage konkreter beantworten zu können, sollen die Kinder in Altersgruppen unterteilt werden.

Umgang mit Säuglingen

Ein Umgangsrecht zwischen Elternteilen besteht auch mit Säuglingen, mit welchen sogar ein häufigerer Umgang mit kurzen Abständen dazwischen notwendig ist. Der umgangsberechtigte Elternteil darf mit dem Säugling beispielsweise spazieren gehen oder es zu Hause im gewohnten Umfeld besuchen, wenn die Eltern sich verstehen.

Eine Übernachtung ist zumeist noch nicht möglich, da der Säugling eventuell noch zu klein ist oder gestillt wird. Zudem soll eine ungewohnte Umgebung für den Säugling vermieden werden.

Der tägliche Kontakt für einige Stunden ist ideal und soll bestenfalls vor dem Mittagsschlaf stattfinden.

Derart häufige Kontakte können jedoch nur einem Elternteil zugesprochen werden, das emotionale Bindung zu dem Kind entwickeln will oder bereits entwickelt hat. Nur in diesen Fällen kann ein bedürfnisorientierter Umgang mit dem Kind erfolgen. Zudem ist die Kooperationsfähigkeit zum anderen Elternteil notwendig sowie die Toleranz, dass das Kind auch zum anderen Elternteil eine Bindung aufgebaut hat und aufbauen wird.

Längere Abstände zwischen den Umgängen können dazu führen, dass der Säugling oder ein Neugeborenes das nicht mit ihm lebende Elternteil nicht erkennt. Dies kann in der Folge irritierend für das Kind sein und zu unnötigen Verwirrungen führen.

Umgang mit Kleinkindern bis zum vierten Lebensjahr

Hatte ein Elternteil zuvor keine Bindung zu einem Säugling aufgebaut und macht es beispielsweise erst ab dem zweiten Lebensjahr den Umgang mit dem Kind geltend, wird ein Umgang für etwa drei bis vier Stunden alle 14 Tage befürwortet. Mit dem Alter des Kindes kann der Umgang ausgeweitet werden.

Kennt das Elternteil wiederum das Kind und hatte es seit der Geburt Kontakt mit dem Kind, wird auch ein Umgang alle 14 Tage von Freitagnachmittag bis Sonntagabend möglich sein sowie ein Tag zusätzlich in der Woche. Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, das Kind in den Ferien für eine Woche zu sich zu nehmen.

Ist die Bindung zum Kind vertrauensvoll, soll wiederum zwischen den Umgängen keine lange Trennungszeit entstehen. Es wird davon ausgegangen, dass dem Kind eine weitere Bezugsperson neben dem Elternteil, welches die Hauptbezugsperson des Kindes ist und bei welchem es wohnt, sehr gut tut.

Ab drei Jahren werden Kinder auch vom Gericht angehört und hier kann auch der Wille des Kindes ermittelt werden.

Kinder im Kindertagesstättenalter

Bei Kindern, die sich im Kindertagesstättenalter befinden, kommt ein regelmäßiger Umgang zum anderen Elternteil in Betracht, denn die Kinder haben auch in diesem Alter ein anderes Zeitempfinden. Die Regelmäßigkeit und Häufigkeit ist dabei sogar wichtiger als die Dauer der Umgänge, die auch kürzer ausfallen können.

Wohnen die Eltern nicht weit voneinander entfernt, kommt auch ein häufiger Nachmittagsbesuch unter der Woche in Betracht.

Ein Umgang jedes Wochenende mit dem Elternteil, bei dem das Kind nicht dauerhaft lebt, ist wiederum kaum möglich, da sonst das Elternteil, bei welchem das Kind lebt, keine Möglichkeit hat, selbst die freien Wochenenden mit dem Kind zu verbringen. Dies kann gelöst werden durch einen Wechsel der Wochenenden und einem zusätzlichen Tag unter der Woche, in der sonst kein Umgang stattfindet.

Sind beide Elternteile Bezugspersonen für das Kind und besteht zwischen diesen wenig Konfliktpotential, kann auch ein Wochenendbesuch mit Übernachtungen möglich sein. Auch kann ein längerer Aufenthalt mit Übernachtungen in den Ferienzeiten vereinbart werden.

Lebt das Elternteil, das den Umgang ausüben möchte, weit vom Kind entfernt oder sogar im Ausland, ist es im Interesse der Kinder und auch des Elternteils besser, längere Wochenendbesuche mit Übernachtungen in größeren zeitlichen Abständen anzuordnen. Ein Umgang im Zweiwochenrhythmus wird zumeist aufgrund der längeren Fahrtzeiten nicht in Betracht kommen, sondern viel mehr ein längerer Ferienumgang oder Umgang einmal im Monat.

Kinder im Vorschulalter

In diesem Alter können ganztägige oder auch mehrtägige Besuche mit Übernachtungen in Betracht kommen, wenn die Bindung zum Elternteil bereits vorher vorhanden war.

Besteht zwischen den Eltern wenig Konfliktpotential, können auch Urlaube und Ferienzeiten mit dem Kind verbracht werden.

Kinder im Grundschulalter und Jugendliche

Mit zunehmendem Alter wächst auch die Dauer des Umgangs. Kinder in diesem Alter benötigen oftmals bereits flexible und auch selbständig vereinbarte Besuchskontakte, wobei wiederum ihre eigenen Interessen berücksichtigt werden. Sie sollen mit dem anderen Elternteil zumeist abklären, wie sie die Zeit verbringen möchten, wie häufig und wie lange. Zu beachten ist dabei lediglich, dass der andere Elternteil nicht umgangen wird.

Gerade bei Jugendlichen darf der umgangsberechtigte Elternteil nicht über dessen Willen  hinweg gerichtliche Umgangsregelungen durchsetzen, da sonst der Wille des Jugendlichen nicht respektiert wird.

Versöhnung
Umgangsrecht
Wann wird das Trennungsjahr durch eine Versöhnung unterbrochen

Wann spricht man genau von einer Versöhnung nach der Trennung der Ehegatten

Die Voraussetzung für den Antrag auf Ehescheidung ist, dass die Ehe gescheitert ist. Die ist der Fall, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht, die Ehepartner seit einem Jahr getrennt leben und ein Ehegatte die Ehescheidung beantragt.

Das Getrenntleben erfordert somit Folgendes:

  • Die häusliche Gemeinschaft wird aufgehoben, dies ist der Fall, wenn die Ehegatten sich räumlich trennen oder innerhalb der Ehewohnung von Tisch und Bett getrennt leben.
  • Die Ehegatten lehnen die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ab.

Allerdings kann es während des Trennungsjahres auch zur Versöhnung der Ehegatten kommen.

Leben die Beteiligten nach der erfolgten Trennung wieder zusammen und haben sie den Willen, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder fortzusetzen, indem die häusliche Gemeinschaft wieder aufgenommen wird, dann haben sie sich versöhnt und die Wirkungen der Trennung entfallen vollständig.

Kommt es später wieder zur Trennung, beginnt das Trennungsjahr neu zu laufen.

Welche Dauer ist somit für die Versöhnung maßgeblich?

Das Gesetz geht davon aus, dass ein nicht allzu lang andauernder Versöhnungsversuch den Ablauf des Trennungsjahres nicht unterbricht.

Die Dauer der Versöhnung wird unterschiedlich bewertet, weil das Gesetz hierzu keine Regelung enthält.

Liegt bereits von vornherein eine echte und damit abschließende Versöhnung vor, weil bei einem früheren Scheidungsverfahren die Eheleute erklären, dass sie sich versöhnt haben und beide daraufhin ihre Scheidungsanträge zurücknehmen, wird das Trennungsjahr bereits sofort abschließend unterbrochen. Lassen sich die Eheleute demgegenüber nur probeweise auf einen Versöhnungsversuch ein, schadet es in Bezug auf das Trennungsjahr nicht, wenn der Versuch auch erst nach zwei bis drei Monaten wieder beendet und von mindestens einem Ehepartner die Ehe doch als endgültig gescheitert angesehen wird.

Erfahrungsgemäß wird das Familiengericht bei einer Versöhnung von drei Monaten davon ausgehen, dass die Trennung beendet ist.

Wie passiert mit dem Anspruch auf Unterhalt, wenn es zu einer Versöhnung kommt?

Der Anspruch auf Unterhalt setzt unter anderem voraus, dass die Ehegatten getrennt leben. Versuchen die Eheleute eine Versöhnung nur, dann gilt auch hier, dass ein Versuch über kürzere Zeit die Wirkungen des Getrenntlebens nicht entfallen lässt und damit auch nicht den Anspruch auf Unterhalt.

Demzufolge fällt der Anspruch auf Unterhalt weg, wenn die Eheleute sich versöhnen, wobei die obigen Ausführungen auch hier gelten. Nach einer erneuten Trennung muss der Anspruch erneut geltend gemacht und nach den bestehenden ehelichen Verhältnissen berechnet werden, weil der ursprüngliche Unterhaltstitel unwirksam wird.

Was ist bei den Steuern zu beachten, wenn man sich versöhnt?

Sofern nicht beide Ehegatten annähernd das gleiche Einkommen haben, ist die gemeinsame Steuerveranlagung gegenüber der alleinigen Veranlagung vorteilhafter, setzt wiederum voraus, dass sie im Veranlagungszeitraum nicht dauerhaft voneinander getrennt gelebt haben.

Leben die Eheleute also zusammen, wird vermutet, dass kein Getrenntleben besteht. Leben sie getrennt, ist anhand äußerer Umstände zu prüfen, ob die Wirtschaftsgemeinschaft fortbesteht, wobei der Wille zur ehelichen Gemeinschaft bestehen muss. Das reine gemeinsame Wirtschaften ohne den Willen zur ehelichen Gemeinschaft reicht nicht aus. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass ein gescheiterter Versöhnungsversuch, egal ob kürzer oder länger, das dauerhafte Getrenntleben unterbricht, siehe oben.

Besteht in Ihrem Fall Unklarheit, ob eine Versöhnung vorliegt und ist damit verbunden ein Anspruch zu klären, dann kontaktieren Sie mich gerne per Email oder rufen Sie mich an. Als Fachanwältin für Familienrecht unterstütze ich Sie bei allen auftretenden rechtlichen Fragen.