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Kategorie: Unterhalt

Trenungsunterhalt
Unterhalt
Vereinbarungen zum Trennungsunterhalt

Welche Vereinbarungen zum Trennungsunterhalt sind zulässig und wirksam?

Trennungsunterhalt ist der Unterhalt, der nach der dauerhaften Trennung der Ehegatten für die Dauer des Trennungszeitraums bis zur rechtskräftigen Scheidung verlangt werden kann.

In Eheverträgen, Scheidungsfolgenvereinbarungen, Kriseneheverträgen und Trennungsfolgenvereinbarungen (wenn eine Scheidung zunächst nicht gewollt ist) werden außergerichtlich Regelungen zum Trennungsunterhalt getroffen.

Doch welche konkreten Vereinbarungen sind hierbei möglich:

Unzulässige Vereinbarungen:

  1. Für die Zukunft kann auf den Trennungsunterhalt nicht verzichtet werden, um den Unterhaltsberechtigten und die Sozialkassen allgemein vor weiteren Forderungen zu schützen, auch wenn der Berechtigte in diesem Zeitpunkt auch gut für sich selbst sorgen könnte.
  2. Eine Unterschreitung der tatsächlich zustehenden Unterhaltshöhe um mehr als 1/3.
  3. Verzicht auf die Vollstreckbarkeit des Trennungsunterhaltes.
  4. Verbot, den Unterhaltsanspruch auch vor Gericht geltend zu machen.
  5. Vereinbarung eines Höchstbetrages.
  6. Vereinbarung zu Hindernissen für ein späteres Abänderungsverfahren, wenn ein solches aufgrund geänderter tatsächlicher Verhältnisse oder bei Gesetztes- und Rechtssprechungsänderung notwendig wird.
  7. Vereinbarung zu einer Stundung des Unterhaltsrückstandes in großem Umfang.
  8. Vereinbarung, dass der Ehegatte, der Unterhalt schuldet, die Darlehensverbindlichkeiten übernimmt oder den Kindesunterhalt zahlt und deshalb kein Trennungsunterhalt gezahlt wird.
  1. Einmaliger Abfindungsanspruch in einer Summe, denn Vorausleistungen befreien denjenigen, der Unterhalt zu zahlen hat, nur bis zu einem Zeitraum von drei Monaten von der Unterhaltsverpflichtung.

Zulässige Vereinbarungen:

  1. Kürzungen der tatsächlich zustehenden Unterhaltshöhe bis zu 20 Prozent. In dem dazwischenliegenden Bereich zwischen 20 Prozent und 1/3 kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.
  2. Vereinbarung, dass hinsichtlich des Trennungsunterhaltes die gesetzlichen Regelungen gelten sollen.
  3. Vereinbarung, dass ab Aufnahme einer Berufstätigkeit des Ehegatten, ein bestimmter Betrag an Trennungsunterhalt zusteht, wobei hier die Altersgrenze zu beachten ist.
  4. Statt Barzahlungen soll Naturalunterhalt oder andere Sachleistungen gewährt werden.
  5. Geringfügige Abweichungen, wann der Unterhalt zu zahlen ist, da dieser grundsätzlich jeden Monat im Voraus zu zahlen ist.

Beabsichtigen Sie den Trennungsunterhalt und/ oder den Unterhalt nach der Scheidung in einem Ehevertrag oder einer Scheidungs- und/ oder Trennungsfolgenvereinbarung zu regeln, dann freue ich mich über Ihre Kontaktaufnahme. Als spezialisierte Fachanwältin für Familienrecht unterstütze ich Sie dabei, zufriedenstellende Lösungen zu erreichen.

Einkommensveränderung
Unterhalt
Trennungsunterhalt und Einkommensveränderung

Was ändert sich an der Höhe des Trennungsunterhaltes und/oder des nachehelichen Unterhaltes bei Einkommensveränderungen?

In der täglichen Praxis begegnet mir als Fachanwältin für Familienrecht häufig die Frage, ob sich etwas am Unterhalt für den Ehepartner ändert, wenn sich das Einkommen erheblich erhöht oder reduziert – diese Änderung in der Ehe jedoch nicht vorhersehbar war. Dieser Beitrag gibt Ihnen einen allgemeinen Überblick dazu.

Wie erfolgt die grundsätzliche Berechnung der Unterhaltshöhe:

Wie hoch der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten gegen den anderen nach der Trennung und der Scheidung ausfällt, hängt maßgeblich davon ab, welche Einkommensverhältnisse im gemeinsamen Leben der Ehepartner bestanden haben.

Denn von den addierten Einkommen beider Ehegatten wird durch die Familiengerichte unmittelbar auf die Lebensverhältnisse geschlossen, in denen die Ehegatten lebten. Diese stellen die Grundlage für die Ermittlung des Lebensbedarfs dar, der die Höhe des Unterhaltsanspruchs festlegt.

So wird der Unterhaltsanspruch festgelegt:

  • Der Lebensbedarf, der den Brutto-Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten vor der Verrechnung mit dessen eigenem Einkommen darstellt, ist die Summe, die monatlich aufgebracht werden muss, um die ehelichen Lebensverhältnisse weiter aufrechtzuerhalten.
  • In der Praxis wird, bis auf wenige Ausnahmen, so das kombinierte Einkommen beider Ehegatten während der Ehe als Darstellung des Lebensstandards in Geld betrachtet. Für den Unterhaltsanspruch wird diese Summe, vereinfacht ausgedrückt, durch zwei geteilt.
  • So bleibt jedem Ehegatten die Summe, die er, nun als Einzelperson, zur Führung eines Lebens nach dem ehelichen Lebensstandard benötigt.

 

Welcher Zeitpunkt ist für die Ermittlung des eheprägenden Einkommens maßgeblich?

 

Für die Entscheidung über den Unterhaltsanspruch und damit die Unterhaltshöhe muss ein bestimmter Zeitpunkt festgelegt werden, zu dem das gemeinsame Einkommen der Ehegatten betrachtet und daraus die Unterhaltshöhe berechnet wird. Das ist beim Trennungsunterhalt der Zeitpunkt der Trennung, bei dem nachehelichen Unterhalt der Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung.

Diese Zeitpunkte sind jedoch nur erste Ausgangspunkte für die Berechnung.

Hat beim Trennungsunterhalt das gemeinsame Einkommen nach der Trennung eine Veränderung erfahren, so ist unter Umständen das neue Gesamteinkommen für den Unterhaltsanspruch maßgeblich und es findet eine neue Berechnung statt.

Auch beim nachehelichen Unterhalt können sich Einkommensänderungen, die erst nach der Scheidung eintreten, auf den Unterhaltsanspruch auswirken.

Doch selbst das zum Zeitpunkt der Scheidung vorliegende gemeinsame Einkommen muss für die Unterhaltshöhe nicht entscheidend sein, falls es durch Einkommensänderungen zustande kam, die zwischen der Trennung und der Scheidung auftraten.

Sowohl für den Trennungsunterhalt als auch für den nachehelichen Unterhalt gilt daher, dass Einkommensveränderungen nach der Trennung und beim nachehelichen Unterhalt zusätzlich nach der Scheidung, das Einkommen verändern können, welches für die Berechnung der Unterhaltshöhe maßgeblich ist.

Sowohl Einkommenssteigerungen als auch Einkommensminderungen können Einfluss auf die Unterhaltshöhe nehmen. Wann ist dies jeweils der Fall?

  • Ob Einkommenssteigerungen zum Gesamteinkommen der Ehegatten hinzuzurechnen sind und so den Lebensbedarf und den Unterhaltsanspruch erhöhen, hängt davon ab, ob die Einkommenssteigerung schon in der Ehe, also in dem Zusammenleben der Ehegatten ihren Ursprung hatte.
  • Ganz pauschal geht das höchste deutsche Gericht für Familienrechtsstreitigkeiten davon aus, dass dies der Fall ist, bei Einkommenssteigerungen desjenigen Ehegatten, der in der Ehe den Haushalt ganz oder teilweise geführt hat: Nimmt dieser nach der Trennung eine Arbeit auf oder weitet seine Erwerbstätigkeit aus, so ist das zusätzliche Einkommen voll in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen.
  • Weiter sind Einkommenssteigerungen dem Gesamteinkommen hinzuzurechnen, die auf einem gewöhnlichen Karriereverlauf Dies wird damit begründet, dass derartige Einkommenssteigerungen auf Leistungen basieren, die der jeweilige Ehegatte während der Ehezeit und des Zusammenlebens erbracht hat und die ihm gerade durch die Unterstützung seines Ehegatten möglich waren. Es sind Steigerungen aufgrund üblicher Beförderungen oder vorgegebener Beförderungsstufen möglich, wie diese Beispiele aufzeigen:
  • Beamtenkarriere
  • Hauptmann zum Major bei der Bundeswehr
  • Assistenzarzt zum Oberarzt
  • Aufnahme einer Arbeit, nachdem in der Ehe die Ausbildung oder das Studium zu diesem Beruf absolviert wurde.

Wann bleibt es bei derselben Unterhaltshöhe trotz Karrieresprung?

Für das Gesamteinkommen werden dagegen sog. Karrieresprünge nicht berücksichtigt:

Das sind Steigerungen, die auf einer nicht dem Regelverlauf entsprechenden Karriereentwicklung beruhen.

So liegen Karrieresprünge in der Regel vor, wenn eine Einkommenssteigerung darauf basiert, dass der Ehegatte sich nach der Trennung einem ganz anderen Tätigkeitsfeld gewidmet hat oder etwa innerhalb desselben Unternehmens gänzlich andere, anspruchsvollere Aufgabenbereiche bearbeitet: In diesen Fällen sind Gehaltssteigerungen nicht mehr auf die bekannten Leistungen während der Ehe zurückzuführen, sondern auf die Leistungen, die nach der Trennung oder Scheidung in dem neuen Tätigkeitsfeld erbracht werden.

Der Ehegatte profitiert nicht von seinen früheren Leistungen, da er sich im Rahmen der neuen Tätigkeit erneut beweisen und behaupten muss.

Wie wirken sich Karrieresprünge bei Selbständigen auf die Unterhaltshöhe aus?

Bei Selbstständigen dagegen ist weniger ein Wechsel der Tätigkeit als vielmehr ein starker Anstieg des Einkommens Anhaltspunkt für einen Karrieresprung. Verdient der selbstständige Ehegatte nach der Trennung 1.000 – 2.000 Euro brutto mehr im Monat, so spricht dies für einen unterwarteten Karriereverlauf.

Zusammenfassung:

Letztlich sind Karrieresprünge derartige Berufsaufstiege, die in der Ehe nicht zu erwarten waren, also solche Aufstiege, die auf Entscheidungen und Handlungen des mehr verdienenden Ehegatten beruhen, die nach der Trennung stattgefunden haben und zu denen es ohne die Trennung nicht gekommen wäre.

Der berufliche Erfolg ist bei Karrieresprüngen gerade nicht Abbild und Resultat dessen, was in der Ehezeit geleistet worden ist.

Wird die Unterhaltshöhe geändert, wenn das Einkommen sinkt?

Ist das Einkommen gesunken, so wird für die Unterhaltsberechnung nur dann ein geringeres Gesamteinkommen angesetzt, wenn die Minderung nicht vorwerfbar ist, wenn also der Ehegatte nicht absichtlich seinen Beruf aufgegeben oder eine deutlich schlechtere Stelle angenommen hat, um den Unterhaltsanspruch des anderen zu mindern.

Ist die Absenkung durch Renteneintritt ausgelöst worden oder beruht sie auf Konjunkturschwankungen, so wird in der Berechnung weiterhin das ursprüngliche Gesamteinkommen herabgesetzt.

Fazit

Die Unterhaltspflicht richtet sich nicht nur nach einem zunächst zum Zeitpunkt der Trennung erhobenen Einkommensstand der Ehegatten. Kommt es nach der Trennung zu erwarteten Einkommenssteigerungen, so muss der Unterhaltspflichtige mit einer höheren Zahlungspflicht rechnen.

Andersherum ist davon abzuraten, durch eine plötzliche, unbegründete Aufgabe oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit, den Unterhaltsanspruch des anderen Ehegatten mindern zu wollen, da die Einkommensminderung vom Familiengericht nicht beachtet werden würde.

Befinden Sie sich derzeit in einer der beschriebenen Situation und möchten erfahren, welche Auswirkungen ein Karrieresprung oder die Einkommensreduzierung in Ihrem persönlichen Fall auf die Unterhaltshöhe hätte? Als Fachanwältin für Familienrecht berate ich Sie gerne persönlich in einem Gespräch.

Unterhalt
Unterhalt
Anspruch auf Unterhalt während der Trennung bzw. nach der Scheidung

Der Anspruch auf Unterhalt während der Trennung und nach der Scheidung im Zusammenhang mit der Ehedauer

Die Ehedauer ist der Zeitraum zwischen Eheschließung und der Zustellung des Ehescheidungsantrages an den anderen Ehegatten. Diese spielt für einen Unterhaltsanspruch eine bedeutende Rolle.

Hierbei werden zwei Formen des Unterhaltes unterschieden, bei denen eine Berücksichtigung der Ehedauer für den Anspruch unterschiedlich stattfindet.

Trennungsunterhalt

Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ehepartner getrennt leben, aber noch nicht geschieden sind, besteht Verpflichtung des besser verdienenden Ehepartners gegenüber dem bedürftigen Ehegatten Unterhalt zu bezahlen. Dieser Trennungsunterhalt dient der Sicherstellung des Lebensunterhaltes des Ehepartners beim Getrenntleben.

Sind sich die Eheleute unmittelbar nach der Eheschließung im Klaren, dass die Heirat ein Irrtum war oder es ein Zusammenleben gar nicht gibt, steht allerdings kein Anspruch des bedürftigen Ehegatten gegen den anderen Ehegatten zu. Wenn also kein gemeinsamer Lebensbereich entstanden ist, besteht auch keine Notwendigkeit aus einer ehelichen Verpflichtung, für den Unterhalt des anderen Ehegatten aufzukommen.

Bestand die Ehe über einen Zeitraum von zwei Jahren und kommt es dann zu Trennung, spricht man auch in diesem Fall von einer kurzen Dauer der Ehe, weswegen kein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht, es sei denn, aus der Ehe sind Kinder entstanden und der Ehegatte hat die Kinder zu betreuen.

Ab drei oder vier Jahren Ehe liegt keine kurze Ehedauer vor. In solchen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, bei einer nicht mehr ganz kurzen Ehe eine Herabsetzung oder Befristung des Unterhaltes vorzunehmen, weil die Ehedauer nicht allzu lang war. Aufgrund der Rechtsprechung kann in diesen Fällen noch ein Unterhaltsanspruch für ein Jahr zugesprochen werden sowie ein weiteres Jahr mit einer Herabsetzung auf die Hälfte der zu zahlenden Unterhaltshöhe. Die Befristung und Herabsetzung der Unterhaltshöhe ist auch hier davon abhängig, ob Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind. Es findet insgesamt eine Einzelfallbetrachtung statt.

Unterhalt nach der Scheidung

Der Anspruch auf den Unterhalt nach der Scheidung, welcher dem bedürftigen Ehegatten nach der Rechtskraft der Scheidung zusteht, ist im Einzelfall auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen und eine zeitliche Befristung vorzunehmen, in der der Anspruch gewährt wird, wenn ein zeitlich unbegrenzter Anspruch unbillig, mithin nicht gerecht wäre.

Insgesamt wird der Anspruch auf den Unterhalt nach der Scheidung nicht alleine dadurch festgelegt, wie lange die Ehedauer war, sondern inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Ehe und der Betreuung/ Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.

Dabei gilt, dass die Ehedauer gleichrangig neben der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit betrachtet wird. Auch die Arbeitsteilung der Ehegatten, ebenso die Ehedauer ist bei der Billigkeitsabwägung für die zeitliche Begrenzung lediglich zu berücksichtigen. Die Ehedauer lässt sich also nicht zwingend für oder gegen eine Befristung als Argument verwenden. Es gilt also: Sind ehebedingte Nachteile durch die Ehe nicht entstanden, ist aufgrund der Gesamtberücksichtigung und der Gesamtumstände der Ehe nicht automatisch die Beschränkung des Unterhaltes die Folge.

Eine lange Ehedauer rechtfertigt für sich genommen dann keinen fortdauernden Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen, wenn beide Ehegatten während der Ehe vollschichtig berufstätig waren und die Einkommensdifferenz lediglich auf ein unterschiedliches Qualitätsniveau zurückzuführen ist, das bereits zu Beginn der Ehe vorlag.

Entscheidend kommt es bei der Einzelfallbetrachtung und der Berücksichtigung der Ehedauer darauf an, wie in der Ehe die Rollenverteilung einvernehmlich gestaltet wurde und wie die wirtschaftlichen Verhältnisse aussahen.

Möchten Sie erfahren, ob Sie und wenn dies der Fall ist, in welcher Höhe Sie Unterhalt aufgrund der Ausgestaltung der Ehe zu zahlen hätten?

Soll geprüft werden, ob Sie Unterhalt geltend machen können und in welcher Höhe?

Als Fachanwältin für Familienrecht berate ich Sie gerne in einem persönlichen Gespräch und freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme.