Versöhnung
Umgangsrecht

Wann spricht man genau von einer Versöhnung nach der Trennung der Ehegatten

Die Voraussetzung für den Antrag auf Ehescheidung ist, dass die Ehe gescheitert ist. Die ist der Fall, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht, die Ehepartner seit einem Jahr getrennt leben und ein Ehegatte die Ehescheidung beantragt.

Das Getrenntleben erfordert somit Folgendes:

  • Die häusliche Gemeinschaft wird aufgehoben, dies ist der Fall, wenn die Ehegatten sich räumlich trennen oder innerhalb der Ehewohnung von Tisch und Bett getrennt leben.
  • Die Ehegatten lehnen die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ab.

Allerdings kann es während des Trennungsjahres auch zur Versöhnung der Ehegatten kommen.

Leben die Beteiligten nach der erfolgten Trennung wieder zusammen und haben sie den Willen, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder fortzusetzen, indem die häusliche Gemeinschaft wieder aufgenommen wird, dann haben sie sich versöhnt und die Wirkungen der Trennung entfallen vollständig.

Kommt es später wieder zur Trennung, beginnt das Trennungsjahr neu zu laufen.

Welche Dauer ist somit für die Versöhnung maßgeblich?

Das Gesetz geht davon aus, dass ein nicht allzu lang andauernder Versöhnungsversuch den Ablauf des Trennungsjahres nicht unterbricht.

Die Dauer der Versöhnung wird unterschiedlich bewertet, weil das Gesetz hierzu keine Regelung enthält.

Liegt bereits von vornherein eine echte und damit abschließende Versöhnung vor, weil bei einem früheren Scheidungsverfahren die Eheleute erklären, dass sie sich versöhnt haben und beide daraufhin ihre Scheidungsanträge zurücknehmen, wird das Trennungsjahr bereits sofort abschließend unterbrochen. Lassen sich die Eheleute demgegenüber nur probeweise auf einen Versöhnungsversuch ein, schadet es in Bezug auf das Trennungsjahr nicht, wenn der Versuch auch erst nach zwei bis drei Monaten wieder beendet und von mindestens einem Ehepartner die Ehe doch als endgültig gescheitert angesehen wird.

Erfahrungsgemäß wird das Familiengericht bei einer Versöhnung von drei Monaten davon ausgehen, dass die Trennung beendet ist.

Wie passiert mit dem Anspruch auf Unterhalt, wenn es zu einer Versöhnung kommt?

Der Anspruch auf Unterhalt setzt unter anderem voraus, dass die Ehegatten getrennt leben. Versuchen die Eheleute eine Versöhnung nur, dann gilt auch hier, dass ein Versuch über kürzere Zeit die Wirkungen des Getrenntlebens nicht entfallen lässt und damit auch nicht den Anspruch auf Unterhalt.

Demzufolge fällt der Anspruch auf Unterhalt weg, wenn die Eheleute sich versöhnen, wobei die obigen Ausführungen auch hier gelten. Nach einer erneuten Trennung muss der Anspruch erneut geltend gemacht und nach den bestehenden ehelichen Verhältnissen berechnet werden, weil der ursprüngliche Unterhaltstitel unwirksam wird.

Was ist bei den Steuern zu beachten, wenn man sich versöhnt?

Sofern nicht beide Ehegatten annähernd das gleiche Einkommen haben, ist die gemeinsame Steuerveranlagung gegenüber der alleinigen Veranlagung vorteilhafter, setzt wiederum voraus, dass sie im Veranlagungszeitraum nicht dauerhaft voneinander getrennt gelebt haben.

Leben die Eheleute also zusammen, wird vermutet, dass kein Getrenntleben besteht. Leben sie getrennt, ist anhand äußerer Umstände zu prüfen, ob die Wirtschaftsgemeinschaft fortbesteht, wobei der Wille zur ehelichen Gemeinschaft bestehen muss. Das reine gemeinsame Wirtschaften ohne den Willen zur ehelichen Gemeinschaft reicht nicht aus. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass ein gescheiterter Versöhnungsversuch, egal ob kürzer oder länger, das dauerhafte Getrenntleben unterbricht, siehe oben.

Besteht in Ihrem Fall Unklarheit, ob eine Versöhnung vorliegt und ist damit verbunden ein Anspruch zu klären, dann kontaktieren Sie mich gerne per Email oder rufen Sie mich an. Als Fachanwältin für Familienrecht unterstütze ich Sie bei allen auftretenden rechtlichen Fragen.