Unterhalt
Unterhalt

Der Anspruch auf Unterhalt während der Trennung und nach der Scheidung im Zusammenhang mit der Ehedauer

Die Ehedauer ist der Zeitraum zwischen Eheschließung und der Zustellung des Ehescheidungsantrages an den anderen Ehegatten. Diese spielt für einen Unterhaltsanspruch eine bedeutende Rolle.

Hierbei werden zwei Formen des Unterhaltes unterschieden, bei denen eine Berücksichtigung der Ehedauer für den Anspruch unterschiedlich stattfindet.

Trennungsunterhalt

Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ehepartner getrennt leben, aber noch nicht geschieden sind, besteht Verpflichtung des besser verdienenden Ehepartners gegenüber dem bedürftigen Ehegatten Unterhalt zu bezahlen. Dieser Trennungsunterhalt dient der Sicherstellung des Lebensunterhaltes des Ehepartners beim Getrenntleben.

Sind sich die Eheleute unmittelbar nach der Eheschließung im Klaren, dass die Heirat ein Irrtum war oder es ein Zusammenleben gar nicht gibt, steht allerdings kein Anspruch des bedürftigen Ehegatten gegen den anderen Ehegatten zu. Wenn also kein gemeinsamer Lebensbereich entstanden ist, besteht auch keine Notwendigkeit aus einer ehelichen Verpflichtung, für den Unterhalt des anderen Ehegatten aufzukommen.

Bestand die Ehe über einen Zeitraum von zwei Jahren und kommt es dann zu Trennung, spricht man auch in diesem Fall von einer kurzen Dauer der Ehe, weswegen kein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht, es sei denn, aus der Ehe sind Kinder entstanden und der Ehegatte hat die Kinder zu betreuen.

Ab drei oder vier Jahren Ehe liegt keine kurze Ehedauer vor. In solchen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, bei einer nicht mehr ganz kurzen Ehe eine Herabsetzung oder Befristung des Unterhaltes vorzunehmen, weil die Ehedauer nicht allzu lang war. Aufgrund der Rechtsprechung kann in diesen Fällen noch ein Unterhaltsanspruch für ein Jahr zugesprochen werden sowie ein weiteres Jahr mit einer Herabsetzung auf die Hälfte der zu zahlenden Unterhaltshöhe. Die Befristung und Herabsetzung der Unterhaltshöhe ist auch hier davon abhängig, ob Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind. Es findet insgesamt eine Einzelfallbetrachtung statt.

Unterhalt nach der Scheidung

Der Anspruch auf den Unterhalt nach der Scheidung, welcher dem bedürftigen Ehegatten nach der Rechtskraft der Scheidung zusteht, ist im Einzelfall auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen und eine zeitliche Befristung vorzunehmen, in der der Anspruch gewährt wird, wenn ein zeitlich unbegrenzter Anspruch unbillig, mithin nicht gerecht wäre.

Insgesamt wird der Anspruch auf den Unterhalt nach der Scheidung nicht alleine dadurch festgelegt, wie lange die Ehedauer war, sondern inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Ehe und der Betreuung/ Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.

Dabei gilt, dass die Ehedauer gleichrangig neben der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit betrachtet wird. Auch die Arbeitsteilung der Ehegatten, ebenso die Ehedauer ist bei der Billigkeitsabwägung für die zeitliche Begrenzung lediglich zu berücksichtigen. Die Ehedauer lässt sich also nicht zwingend für oder gegen eine Befristung als Argument verwenden. Es gilt also: Sind ehebedingte Nachteile durch die Ehe nicht entstanden, ist aufgrund der Gesamtberücksichtigung und der Gesamtumstände der Ehe nicht automatisch die Beschränkung des Unterhaltes die Folge.

Eine lange Ehedauer rechtfertigt für sich genommen dann keinen fortdauernden Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen, wenn beide Ehegatten während der Ehe vollschichtig berufstätig waren und die Einkommensdifferenz lediglich auf ein unterschiedliches Qualitätsniveau zurückzuführen ist, das bereits zu Beginn der Ehe vorlag.

Entscheidend kommt es bei der Einzelfallbetrachtung und der Berücksichtigung der Ehedauer darauf an, wie in der Ehe die Rollenverteilung einvernehmlich gestaltet wurde und wie die wirtschaftlichen Verhältnisse aussahen.

Möchten Sie erfahren, ob Sie und wenn dies der Fall ist, in welcher Höhe Sie Unterhalt aufgrund der Ausgestaltung der Ehe zu zahlen hätten?

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Als Fachanwältin für Familienrecht berate ich Sie gerne in einem persönlichen Gespräch und freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme.