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Kategorie: Güterrecht

Illoyale Vermögensverfügung
Güterrecht
Illoyale Vermögensverfügung

Wann sind Verfügungen über das Vermögen durch einen Ehegatten nach der Trennung als illoyal zu betrachten?

Bei der Eheschließung entscheiden sich die meisten Eheleute für den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei dieser Form des Güterstandes verwaltet jeder Ehegatte während der Ehezeit sein Vermögen grundsätzlich allein, schließt beispielsweise Lebensversicherungen und Sparverträge auf seinen Namen ab oder erwirbt Immobilien.

Erwerben die Ehegatten Vermögen gemeinsam, so steht jedem rechnerisch die Hälfte zu.

Wird die Zugewinngemeinschaft durch die Zustellung des Scheidungsantrages beendet oder durch die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach dreijähriger Trennungszeit, werden die jeweiligen Vermögen der Ehegatten miteinander verglichen, das Anfangsvermögen eines jeden Ehegatten von seinem Endvermögen abgezogen und anschließend der Zugewinn ermittelt. Wer den höheren Zugewinn während der Ehe erzielt hat, schuldet dem anderen Ehegatten die Hälfte der Differenz.

Es kann nunmehr zu folgender Situation kommen: Nach der Trennung versucht einer der Ehegatten im Trennungsjahr die Vermögenswerte, die während der Ehe angeschafft wurden und die somit für den Zugewinnausgleich herangezogen werden müssen, dem anderen Ehepartner auf verschiedenen Wegen zu entziehen, um am Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrages oder nach Ablauf der dreijährigen Trennungszeit über weniger Vermögen zu verfügen.

Sobald dem anderen Ehegatten der Scheidungsantrag zugestellt wird (oder die dreijährige Trennungszeit abgelaufen ist), sind nämlich beide Ehegatten verpflichtet, Auskunft über ihr Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages, über das Trennungsvermögen zum Zeitpunkt der Trennung und zum Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung zu erteilen. Es ist wichtig zu erwähnen, dass die Auskunft zum Trennungsvermögen am besten bereits unmittelbar nach der Trennung gefordert werden muss und nicht erst der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages abzuwarten ist, um sich ein klares Bild von der finanziellen Situation verschaffen zu können.

Illoyal ist eine Vermögensverfügung also dann, wenn ein Ehegatte bewusst unentgeltliche Zuwendungen oder Schenkungen tätigt, obwohl er dem anderen gegenüber einen Zugewinnausgleich aus diesem Vermögensbestandteil leisten müsste und die Zuwendungen oder Schenkungen auch nicht auf einer sittlichen Verpflichtung beruhen.

Erfasst werden von derartigen Verfügungen beispielsweise auch

  • überteuerte und für den bisherigen Lebensstil des Ehegatten nicht typische Urlaubsreisen;
  • Spenden;
  • Gründungen von Stiftungen;
  • verschwenderische Anschaffung von Gegenständen;
  • Vermögensübertragungen durch vorweggenommene Erbfolge;
  • vorzeitige Kündigung von Lebensversicherungen, wenn der Rückkaufwert anschließend ausgegeben wird.

Umgekehrt kann auch derjenige Ehegatte, der den Zugewinnausgleichsanspruch geltend macht, ein Interesse an derartigen Vermögensverfügungen haben, indem er sein Vermögen vorsätzlich vermindert, um auf diese Weise seinen Anspruch gegen den anderen Ehegatten weiter zu erhöhen.

Betrachtet werden muss allerdings insgesamt die jeweilige individuelle Lebenssituation der Ehegatten während des Zusammenlebens: Pflegten die Ehegatten während der Ehezeit teuer zu verreisen, dann muss dies einem Ehegatten auch nach der Trennung zugestanden werden.

Auch die Anschaffung von Gegenständen kann unter Umständen angemessen und nicht verschwenderisch sein, wenn auch während der Ehezeit vergleichbare Anschaffungen getätigt wurden.

Wer muss die illoyale Vermögensverfügung beweisen?

Vom Ehegatten, der sein Vermögen in der Trennungszeit gemindert hat, wird bei der Zugewinnausgleichsberechnung verlangt, darzustellen, was mit den nicht mehr vorhandenen Vermögenswerten geschehen ist, die er zum Zeitpunkt der Trennung angegeben hatte. Der das Vermögen mindernde Ehegatte muss darlegen und beweisen, dass die Vermögensminderung nicht illoyal war. Gelingt dieser Beweis nicht, wird diese Vermögensminderung, die in der Trennungszeit eingetreten ist, dem Endvermögen hinzugerechnet und unterliegt damit dem Zugewinnausgleich.

Wie kann man sich vor einer illoyalen Vermögensverfügung schützen?

Aus Sicht eines Fachanwaltes für Familienrecht sollte jeder Ehegatte sich vor Verlusten der Vermögenswerte schützen, indem gezielt und rechtzeitig Vereinbarungen zum Ausgleich des Vermögens mit dem Ehegatten im Zeitpunkt vor der Trennung, beispielsweise in einem Ehevertrag oder nach der Trennung, beispielsweise in einer Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen und am besten schriftlich festgehalten werden.

Haben Sie mithin den Verdacht, dass Ihr Ehepartner falsche und unrichtige Angaben zu seinem Trennungsvermögen und Endvermögen macht und kommt somit eine illoyale Vermögensverfügung in Betracht, sollten Sie zunächst konkrete Anhaltspunkte hierfür vortragen. Denn der in Rede stehende verbrauchte Betrag darf nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Lebensführung verbraucht worden sein. Soweit Ihnen Informationen fehlen, um dies darlegen zu können, kann auch eine Auskunft über den Verbleib dieses Vermögens gefordert und notfalls gerichtlich durchgesetzt werden.

Anschließend kann Ihnen ein Fachanwalt für Familienrecht unterstützend zur Seite stehen, um einen vorzeitigen Zugewinnausgleich zu verlangen und dabei die Ansprüche unmittelbar geltend zu machen, ohne zuvor eine Auflösung der Zugewinngemeinschaft bei Gericht einzufordern, die grundsätzlich, wie oben dargestellt, erst nach einer dreijährigen Trennungszeit möglich wäre. In einem solchen Fall wird nicht erst mit der Beendigung des Güterstandes abgerechnet, sondern in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf einen solchen vorzeitigen Zugewinnausgleich erhoben ist, also mit Zustellung der Antragsschrift an den anderen Ehepartner.