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Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft

Ein Überblick über die Besonderheiten bei einer Trennung

Im Folgenden sollen die juristischen Grundlagen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft dargestellt werden. In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben Paare, die nicht verheiratet sind und dennoch dauerhaft zusammenleben.

Es wird hingegen nicht vorausgesetzt, dass die Paare auch räumlich zusammenleben.

Ebenso kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine hetero- oder homosexuelle Lebensgemeinschaft handelt.

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft unterscheidet sich von der Ehe besonders in ihrer Form. Dieser Unterschied hat Folgen: Zunächst kann die nichteheliche Lebensgemeinschaft aufgrund ihrer Formlosigkeit voraussetzungslos eingegangen und auch jederzeit wieder aufgelöst werden.

Aufgrund der Formlosigkeit finden wiederum zahlreiche Regelungen aus dem ehelichen Familienrecht keine Anwendung. Darunter fallen zum Beispiel Regelungen zur Vermögensauseinandersetzung, dem Rentenausgleich, zur Ehewohnungszuweisung oder zur Hausratsverteilung. Unter Umständen kommt es bei einer Trennung dazu, dass der finanziell schlechter gestellte Partner nicht ausreichend geschützt wird.

Fragen bezüglich gemeinsamer Kinder

Zu den einzelnen Fragen bezüglich gemeinsamer Kinder erhalten Sie jeweils weitere Informationen, indem Sie die Begriffe einzeln auswählen, weswegen diese Punkte hier nur in kurzer Form dargestellt werden:

Kindesunterhalt

Kindesunterhalt ist für das Kind unabhängig davon zu zahlen, ob die Eltern verheiratet oder nicht verheiratet waren.

Sorgerecht

Grundsätzlich gilt: Die Mutter hat das alleinige Sorgerecht. Dies gilt so lange, bis sie erklärt, das Sorgerecht mit dem Vater gemeinsam teilen zu wollen, nachdem dessen Vaterschaft einvernehmlich eingetragen wurde oder das Familiengericht das gemeinsame Sorgerecht gerichtlich feststellt, wenn Uneinigkeit besteht. Im letzteren Fall wäre möglicherweise ebenfalls zuvor die Vaterschaft zu klären.

Umgangsrecht

Auch beim Thema Umgangsrecht geht es um die Beziehung zum Kind selbst und nicht das Verhältnis der Eltern zueinander, sodass der nicht betreuende Elternteil regelmäßig ein Umgangsrecht hat, wenn dies dem Kindeswohl dient.

Im Falle einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gibt es grundsätzlich keinen Vermögensausgleich nach der Trennung. Jeder behält das ihm gehörende Vermögen. Dies gilt nicht nur für das Vermögen, sondern auch für Schulden.

Haben die getrennten Partner gemeinsame Schulden, sind beide gegenüber dem Gläubiger, also demjenigen, bei dem sich die Partner verschuldet haben, für den Schuldenausgleich verantwortlich.

Hierzu können jedoch individuelle Vereinbarungen getroffen werden.

Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Familienrecht rund um das Thema Schulden nach einer Trennung dazu beraten, ob ein Ausgleich in Ihrem persönlichen Fall möglich ist und wie dies durchgesetzt werden kann.

Im Gegensatz zur gesetzlichen Verteilung des Hausrates in der Ehe bleiben die Gegenstände während und auch nach der nichtehelichen Lebensgemeinschaft im alleinigen Eigentum des Partners, der die Gegenstände erworben hat.

Wurden Gegenstände zu Miteigentum erworben, haben also die Partner Sachen gemeinsam angeschafft, gelten die Regeln der Gemeinschaft. Derjenige, der das Eigentum für sich beansprucht, muss dies auch beweisen. Insgesamt gilt es, eine einvernehmliche Klärung zu erzielen. Kann eine solche nicht hergestellt werden, kommt es darauf an, ob die Sache geteilt werden kann oder nicht. Ist dies nicht der Fall, kann es unter Umständen zu einer Versteigerung der Sache kommen. Der Erlös wird dann zwischen den Partnern aufgeteilt.

Derjenige Partner, der den Mietvertrag unterschrieben hat, kann im Falle einer Trennung in der Wohnung bleiben.

Haben beide Partner den Mietvertrag für die Wohnung unterschrieben, so gestaltet sich die Aufteilung der Mietwohnung etwas umständlicher, wenn eine einvernehmliche Einigung, wer in der Wohnung wohnen bleiben kann, nicht erzielt wird:

Rechtlich wird angenommen, dass in diesem Fall eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorliegt und die Partner zu Gesellschaftern werden. Die gesetzlichen Regelungen verleihen den Gesellschaftern ein jederzeitiges Kündigungsrecht zur Auflösung dieser Gesellschaft.

Eine Kündigung führt dann dazu, dass zwar innerhalb der Partnerschaft die Gesellschaft aufgelöst wurde, das Außenverhältnis, also die rechtliche Beziehung zu dem Vermieter jedoch noch weiterhin fortbesteht. Wenn der Partner, der die Gesellschaft im Innenverhältnis gekündigt hat, sodann ausgezogen ist, kann er den anderen Partner, der in der Wohnung verblieben ist, dazu verpflichten, ihn von den Pflichten aus dem Mietverhältnis zu befreien.

Soll die Wohnung aufgelöst werden, da beide Partner aus dieser ausziehen, tragen die Partner die Kosten dazu anteilig zur Hälfte.

Gehört die gemeinsam genutzte Immobilie einem Partner als Eigentümer allein, kann dieser von dem anderen verlangen, diese zu verlassen.

Sollten die Partner die Immobilie gemeinsam als Miteigentümer, mithin jeweils als hälftige Eigentümer erworben haben, ist die Situation komplizierter. Die Benutzung der Immobilie kann durch das Gericht geregelt werden, falls sich die Partner nicht einigen können. Wenn sie sich nicht einigen, kann es zu einer Teilungsversteigerung kommen, die jedoch meist wirtschaftlich nachteilig ist.

Besondere Schwierigkeiten können sich auch bei Investitionen des einen Partners oder seiner Eltern in eine dem anderen Partner gehörende Immobilie ergeben.

Um diese Uneinigkeiten und Unsicherheiten zu vermeiden, ist es sinnvoll, die Verteilung des Eigentums oder der Ausgleichszahlung bereits beim Erwerb der Immobilie notariell vertraglich in einem sogenannten Partnerschaftsvertrag zu regeln.

In diesem Partnerschaftsvertrag können beispielsweise die Eigentumsverhältnisse und der Unterhalt für den Fall der Trennung geregelt werden, sowie

• Vereinbarungen zur Finanzierung der Immobilie
• Darlehenshaftung nach der Trennung
• Übertragung des Eigentums gegen Ausgleichszahlung
• Wertbemessung für die Bestimmung der Ausgleichszahlung.

Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Regelungen zu diesen Punkten empfiehlt es sich, einen solchen Vertrag abzuschließen. Damit kann das Risiko einer finanziellen Schlechterstellung im Falle einer Trennung verringert werden.

Eine notarielle Beurkundung ist nur dann erforderlich, wenn Regelungen beispielsweise über Grundstücke getroffen werden sollen.

Durch einen Partnerschaftsvertrag werden kosten- und zeitintensive Auseinandersetzungen vermieden und eine Planungssicherheit geschaffen.

Lassen Sie sich bei der Umsetzung des Partnerschaftsvertrages unbedingt von einem Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Familienrecht beraten und erstellen Sie mit diesem gemeinsam vertragliche Regelungen, um alle rechtlichen Eventualitäten in Betracht zu ziehen.

Soweit eine Mutter oder ein Vater ein gemeinsames Kind nach der Geburt alleine betreut und das Paar getrennt ist, hat es gegen den jeweils anderen ehemaligen Lebenspartner neben dem Anspruch auf Kindesunterhalt für das Kind auch einen Anspruch auf Zahlung von Betreuungsunterhalt für sich selbst. Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht jedoch nur für einen begrenzten Zeitraum.

Lassen Sie sich zur Höhe und zu den Voraussetzungen des Betreuungsunterhaltes durch einen Fachanwalt für Familienrecht beraten.

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